Laborordnung Organische Chemie FU-Berlin


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Freie Universität Berlin

Laborordnung und Brandschutzordnung des Instituts für Chemie - Bereich Organische Chemie

Ausgabe 2001


Inhalt:

  1. Allgemeines
  2. Wichtige gesetzliche Bestimmungen
  3. Definitionen
  4. Informationsbeschaffung
  5. Allgemeine Maßnahmen
  6. Gefahrensituationen
  7. Besondere Maßnahmen beim Umgang mit leicht-, hoch- oder selbstentzündlichen Gefahrstoffen
  8. Besondere Maßnahmen bei brandfördernden Stoffen
  9. Besondere Maßnahmen beim Umgang mit ätzenden, giftigen, sehr giftigen oder sensibilisierenden Stoffen
  10. Besondere Maßnahmen beim Umgang mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtschädigenden Gefahrstoffen
  11. Besondere Maßnahmen bei umweltgefährdenden Substanzen
  12. Besondere Maßnahmen bei unbeaufsichtigten Apparaturen
  13. Betriebsanweisungen
  14. Kennzeichnung von Chemikalien
  15. Erfassung von Gefahrstoffen
  16. Druckgasflaschen
  17. Überdruck-Reaktionsgefäße
  18. Abfallentsorgung


Allgemeines

1.1 Diese Laborordnung regelt den Umgang mit Gefahrstoffen am Institut für Chemie – Bereich Organische Chemie - der Freien Universität Berlin. Sie ist die allgemeine Betriebsanweisung für Gefahrstoffe gemäß § 20 Gefahrstoffverordnung in Verbindung mit § 4.13 der " Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Umgang mit Gefahrstoffen im Hochschulbereich" (GUV 19.17). Darüber hinaus erfüllt diese Laborordnung zusätzlich die Funktion einer Brandschutzordnung.
1.2 Jeder, der in einem chemischen Labor oder in artverwandten Räumlichkeiten beschäftigt ist oder sich dort aufhält, hat die Bestimmungen dieser Laborordnung einzuhalten. Die Bereichsverantwortlichen haben dafür zu sorgen, dass neu eintretenden Beschäftigten – insbesondere neuen Diplomanden und Doktoranden, Postdocs, sowie Personen, die Gastaufenthalte am Institut absolvieren, diese Laborordnung zur Kenntnis gebracht wird und dass diese Personen auf die Einhaltung der Laborordnung verpflichtet werden. Bereichsverantwortliche im Sinne dieser Laborordnung sind Leiter wissenschaftlicher Arbeitsgruppen, Messabteilungen o.ä. Studenten in Praktika können alternativ auch auf die Einhaltung einer gemäß Ziff. 13.3 erstellten Praktikumsordnung verpflichtet werden.
1.3 Bestimmungen, wie Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsrichtlinien etc. stehen dem Rang nach höher als diese Ordnung. Sofern einzelne Paragraphen wegen sich ändernder Rechtsgrundlagen gegenstandslos oder nichtig werden, so bleiben die übrigen Teile weiterhin gültig. In diesem Fall sind die unwirksam gewordenen Passagen so auszulegen, dass der mit Ihnen beabsichtigte Zweck im Einklang mit den gültigen Bestimmungen so weit als möglich erreicht wird.
1.4 Diese Laborordnung tritt durch Beschluss des Institutsrats vom 30.5.01 am 1.6.01 in Kraft. Alle früheren Laborordnungen verlieren dadurch Ihre Gültigkeit.

Berlin, den 30.5.01

 


Wichtige gesetzliche Bestimmungen

2.1 Alle für die Arbeit im Labor relevanten Bestimmungen des Gefahrstoffrechts zum Gesundheits- und Umweltschutz sind einzuhalten. Wichtige Bestimmungen enthalten:

Quellen für Rechtstexte siehe "Kühn Birett: Merkblätter gefährliche Arbeitsstoffe" Bibliothekssignatur HB 470/4 oder

http://userpage.chemie.fu-berlin.de/~tlehmann/gesetze.html

2.2 Hinweise zum sicheren Arbeiten in chemischen Laboratorien gibt die Broschüre "Sicheres Arbeiten in Chemischen Laboratorien" (GUV 50.0.4). Die dort enthaltenen Hinweise sind ebenfalls zu beachten.

3 Definitionen

Gefahrstoffe sind Stoffe oder Zubereitungen, die mindestens eine der folgenden Eigenschaften haben oder aus denen bei der Verwendung entsprechende Stoffe oder Zubereitungen entstehen oder freigesetzt werden können:

Bezeichnung Warnsymbol
sehr giftig (T+)
giftig (T)
krebserzeugend (T)
erbgutverändernd (T)
fruchtschädigend (T)
gesundheitsschädigend (Xn)
ätzend (C)
reizend (Xi)
Bezeichnung Warnsymbol
brandfördernd (O)
hochentzündlich (F+)
leichtentzündlich (F)
explosionsgefährlich (E)
umweltgefährlich (N)

Stoffe, deren Ungefährlichkeit nicht zweifelsfrei feststeht, sind wie Gefahrstoffe zu behandeln.

 

4 Informationsbeschaffung

4.1 Einstufung

Ohne möglichst umfassende Kenntnis über das Gefährdungspotenzials eines Gefahrstoffes ist ein sicheres Arbeiten nicht möglich! Erste Informationen liefern Warnsymbol und R-/S-Sätze. Als Informationsquellen können dienen:

  • Die Angaben auf dem Flaschenetikett,
  • Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 16.8.1967 in der jeweils aktualisierten Fassung,
    • Diese Liste findet man z.B. im "Kühn Birett: Merkblätter gefährliche Arbeitsstoffe" im Kapitel III-2.5.1 (Bibliothekssignatur HB 470/4) Die Liste beinhaltet alle Stoffe, deren Einstufung innerhalb der EG verbindlich und einheitlich ist. (sog. Legaleinstufung) Die Liste ist auch als "BIA-Report Gefahrstoffe am Arbeitsplatz" beim Erich Schmidt-Verlag, 10785 Berlin erhältlich.
  • "Roth Daunderer Giftliste" Bibliothekssignatur HB 470/3
  • Hersteller- und Händlerkataloge
  • Gefahrstoffdatenbanken (z.B.

Die ermittelten besonderen Gefahren (R-Sätze) und Sicherheitsratschläge (S- Sätze) sind als Bestandteil dieser Betriebsanweisung verbindlich. Substanzen mit unbekanntem Gefährdungspotenzial sind mindestens nach den S-Sätzen 22, 23, 24 und 25 zu behandeln.

4.2 Weitergehende Recherche

Sofern die R-Sätze oder die Strukturformel der Substanz vermuten lassen, dass ein besonderes, das laborübliche Maß übersteigende Gefahrenpotenzial vorliegt, sind weitere Ermittlungen notwendig. Insbesondere ist das Sicherheitsdatenblatt zu konsultieren. Sicherheitsdatenblätter sind z.B. erhältlich unter

Gefährliche chemische Reaktionen kann man im "Roth Weller, Gefährliche chemische Reaktionen" Bibliothekssignatur HB 470/31 ermitteln.

5 Allgemeine Maßnahmen

5.1 Arbeitshygiene

5.1.1 Jeder ist für die Sauberkeit im Labor verantwortlich. Chemikalienbehältnisse sind außen so sauber zu halten, dass ein Anfassen ohne Gefährdung möglich ist. Verschmutzte Geräte und Arbeitsflächen sind unverzüglich zu reinigen. Die Arbeitsflächen sind so zu gestalten, dass die Reinigung jederzeit möglich ist. Die Beseitigung von Gefahrstoffen z.B. auf den Fußbodenflächen darf nicht den Reinigungskräften überlassen werden.
5.1.2 In Abzügen, in denen Experimente durchgeführt werden, dürfen sich nur die für den unmittelbaren Fortgang der Arbeiten notwendigen Geräte und Chemikalien befinden. Die gleichzeitige Aufbewahrung von Geräten oder Chemikalien ist unzulässig. Regale in Experimentierabzügen sind unzulässig.
5.1.3 Gefahrstoffe dürfen nicht in Behältnissen aufbewahrt oder gelagert werden, die zu Verwechslungen mit Lebensmitteln führen können. Lebensmittel dürfen nicht zusammen mit Chemikalien aufbewahrt werden.
5.1.4 Lebensmittel dürfen nicht in Behältnissen oder Geräten zubereitet, aufbewahrt oder genossen werden, die zum Arbeiten mit Chemikalien bestimmt sind.
5.1.5 In allen Laboratorien ist das Rauchen untersagt. Essen und Trinken ist im Labor nur vorbehaltlich Ziff. 9.3 und 10.1.3 zulässig, sofern der Bereichsverantwortliche hierzu abgetrennte, hygienisch einwandfreie Bereiche festgelegt hat. Dort, wo das Essen und Trinken untersagt ist, ist auch das Abstellen, Aufbewahren oder Zubereiten von Lebensmitteln untersagt. Sofern in den übrigen Räumen (z. B. Büroräumen) geraucht werden darf, dürfen glimmende Asche und Kippenreste nicht in Papierkörbe o.ä. entsorgt werden, wo sie Brände auslösen können.
5.1.6 Im Labor muss eine Schutzbrille getragen werden; Brillenträger müssen entweder eine Überbrille über der eigenen Brille tragen oder sich auf eigene Kosten eine geeignete Schutzbrille mit Korrekturgläsern anfertigen lassen. Überbrillen sind in der Materialverwaltung erhältlich.
5.1.7 Im Labor ist ein Laborkittel zu tragen, dessen Gewebe aufgrund des Brenn- und Schmelzverhaltens keine erhöhte Gefährdung im Brandfall erwarten lässt. Geeignete Gewebe sind Baumwolle, bzw. Mischfasern mit ausreichend hohem Baumwollanteil. Mit Chemikalien verschmutzte Kittel sind unverzüglich abzulegen. Es ist eine ausreichende Anzahl an Ersatzkitteln vorrätig zu halten, um ein kontinuierliches Weiterarbeiten zu ermöglichen. Kittel sollen nur im Labor getragen werden. Vor dem Betreten von Seminar- oder Büroräumen oder der Bibliothek sind sie abzulegen.
5.1.8 Die übrige Kleidung soll den Körper und die Arme ausreichend bedecken und gleichfalls aus Materialien bestehen, die bei Hitze nicht leicht entflammen oder aufschmelzen. Kleidung, die im Labor nicht getragen wird (z.B. Mantel) ist während der Arbeit im Garderobenschrank aufzubewahren. Es wird dringend angeraten, im Garderobenschrank eine komplette Garnitur Ersatzkleidung bereitzuhalten, damit mit Chemikalien verunreinigte Kleidung augenblicklich gewechselt werden kann. Es darf nur festes, geschlossenes und trittsicheres Schuhwerk getragen werden.
5.1.9 Beim Arbeiten mit Chemikalien, die gemäß der Einstufung nach Ziff. 4.1 gefährlich bei Hautkontakt sind, sind geeignete Schutzhandschuhe zu tragen. Informationen über geeignete Schutzhandschuhmaterialien siehe
http://userpage.chemie.fu-berlin.de/~tlehmann/sifaweb/schutz.html.
Schutzhandschuhe mit begrenzter Beständigkeit sind rechtzeitig zu verwerfen. Verschwitzte Handschuhe sind nach Gebrauch gründlich zu trocknen. Mit Schutzhandschuhen dürfen keine Gegenstände angefasst werden, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch niemals Kontakt mit Chemikalien haben. (z.B. Türklinken, Bücher, Laborjournal)

5.2 Weitere allgemeine Maßnahmen

5.2.1 Jedes Labor ist durch ein Türschild mit den Namen der Insassen und dem Namen der Arbeitsgruppe zu kennzeichnen. Für gemeinschaftlich genutzte Räume (z.B. Mess- und Stinkräume) sind die Zuständigkeiten für die Verpflichtungen insbesondere gemäß Ziff. 5.2.14, 5.3.5, 6.1.2, 6.1.5, 6.1.6, 6.1.10 und 6.1.11 festzulegen. Der/die Zuständige ist an der Labortür anzugeben.
5.2.2 In den Laboratorien dürfen Gefahrstoffe nur in dem für den Fortgang der Arbeiten notwendigen Umfang aufbewahrt werden. Eine Lagerung von Chemikalien ist unzulässig.
5.2.3 Chemikalien, die gesundheitsgefährliche, umweltschädigende oder entzündbare Gase entwickeln, sind in dicht verschlossenen Gefäßen aufzubewahren. Bei Schliffgefäßen sind die Schliffverbindungen zu sichern, wenn es sich um Stoffe handelt, die bereits bei Raumtemperatur einen merklichen Dampfdruck entwickeln. Die Gefäße müssen aus geeigneten Werkstoffen bestehen. Insbesondere sind Kunststoffe häufig nicht ausreichend resistent. Entsprechendes Augenmerk ist vor allem auch den Flaschenverschlüssen zu widmen. Bei nicht ausreichend resistenten Kunststoffverschlüssen kann eine Teflondichtung helfen.
5.2.4 Zum Transport von Behältnissen mit Gefahrstoffen sind Eimer oder Transportkästen zu benutzen, die im Falle eines Bruchs den gesamten Inhalt sicher aufnehmen können. Gefahrstoffe dürfen nicht zusammen mit Personen im Fahrstuhl transportiert werden. Dies gilt besonders für den Transport von tiefkalten Gasen in Dewar-Gefäßen.
5.2.5 Mit Stoffen, die feuergefährliche oder gesundheitsbedrohende Gase, Dämpfe oder Stäube entwickeln, ist im Abzug zu arbeiten.
5.2.6 Die Frontschieber der Abzüge sind geschlossen zu halten. Bei Arbeiten unter dem Abzug ist der Frontschieber so weit wie möglich zu schließen. Dabei sollte der Kopf des Benutzers möglichst immer im Schutz der Scheibe bleiben.
5.2.7 An jedem Abzug ist eine den Abluftstrom kontrollierende Funktionsanzeige (Elektronische Anzeige oder Windrädchen etc. als Ersatzmaßnahme) zu installieren und betriebsfähig zu halten. Defekte Abzüge dürfen nicht benutzt werden. Das gleiche gilt, wenn Abzüge zur Energieeinsparung zeitweilig abgeschaltet werden.
5.2.8 Reaktionskolben werden am schonendsten durch Heizbäder beheizt. Das Heizbad muss dabei
  • jederzeit leicht entfernbar und
  • ausreichend dimensioniert sein, um im Falle eines Kolbenbruchs den gesamten Kolbeninhalt aufnehmen zu können und
  • darf mit dem Kolbeninhalt im Falle eines Bruchs keine heftigen oder auf andere Art gefährliche Reaktionen eingehen.

Wassermischbaren Bädern ist wegen der sonst bei höheren Temperaturen bestehenden Gefahr des heftigen Verspritzens bei Wasserzutritt (z.B. durch austretendes Kühlwasser) der Vorzug zu geben. Wenn mit Wasser nicht mischbare Badflüssigkeiten verwendet werden, so sind die Kühlwasserschläuche gegen Abrutschen zu sichern. Bäder dürfen nur bis 10 °C unterhalb ihres Flammpunkt erhitzt werden. Dabei ist zu beachten, dass sich der Flammpunkt der Badflüssigkeit während der Nutzungsdauer infolge Zersetzung erniedrigen kann.

5.2.9 Es ist untersagt, experimentelle Arbeiten mit Gefahrstoffen in Laboratorien auszuführen, wenn nicht mindestens eine weitere fachkundige Person im Laboratorium oder in dessen unmittelbarer Nachbarschaft anwesend ist.
5.2.10 Bei Experimenten, die ein besonderes Gefahrenpotenzial haben, sind die übrigen Personen im Labor so zu unterrichten, dass jeder im Gefahrenfall sachgerecht Hilfe leisten kann.
5.2.11 Chemische Experimente sind sachgerecht zu beaufsichtigen. Ausnahmen Siehe Ziff. 12.
5.2.12 Offene Flammen dürfen nur verwendet werden, wenn dies unvermeidlich ist. Sie dürfen nicht in der Nähe leicht entzündlicher Stoffe betrieben werden. Die Flammen sind nach Gebrauch unverzüglich zu löschen und die Gashähne abzusperren. Bunsenbrenner dürfen nur mit Sicherheitsschläuchen betrieben werden. Bunsenbrenner müssen für die betreffende Gasart zugelassen sein.
5.2.13 Jeder in einem Laboratorium Tätige hat die Pflicht, sorgfältig und sparsam mit allem Betriebsmitteln (Gas, Strom, Wasser, Kühlmittel usw.) umzugehen.
5.2.14 Jeder im Labor Tätige hat die Pflicht, alle Geräte und Räumlichkeiten in gutem Zustand zu erhalten. Defekte an Gebäude, Einrichtungsgegenständen oder Versorgungsleitungen sind unverzüglich den Haustechnikern zu melden. Entsprechende Meldeformulare sind in der Pförtnerloge erhältlich.
5.2.15 Wenn Sicherheitsmängel nicht sofort abgestellt werden können, ist unverzüglich der Bereichsverantwortliche zu verständigen. Ist unklar, wie der Mangel zu beseitigen ist, sind die Sicherheitsbeauftragten hinzuzuziehen.
5.2.16 Eingriffe in die Strom-, Wasser- oder Gasversorgung sind nur durch hierzu befugte Personen zulässig. Im voraus absehbare Arbeiten werden den Betroffenen rechtzeitig angekündigt.
5.2.17 Bodeneinläufe und Becken-Siphons sind mit Wasser gefüllt zu halten, um die Abwasserleitungen gegen den im Labor herrschenden Unterdruck zu verschließen.
5.2.18 Vor Schweiß-, Schneid- oder Lötarbeiten sind brennbare Materialen außer Reichweite zu schaffen.

5.3 Geräte

5.3.1 Jeder im Labor Tätige hat die Pflicht, sich vor der Benutzung von Geräten mit deren Umgang vertraut zu machen und sachgerecht mit ihnen umzugehen. Vorgeschriebene Wartungsintervalle sind einzuhalten. Der Bereichsverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass gfls. erforderliche Wartungsbücher (z.B. für Zentrifugen) korrekt geführt werden. Für Geräte, bei denen regelmäßige Sicherheitskontrollen notwendig sind – z.B. bei Zentrifugen oder Autoklaven – ist eine verantwortliche Person zu benennen, die diese Arbeiten entweder selbst durchführt oder veranlasst.
5.3.2 Durch Pumpen abgepumpte Gase sind in den Abzugschacht zu leiten. Ölpumpen sind durch eine Kühlfalle vor Kontaminationen zu schützen.
5.3.3 Vereiste Kühlschränke sind abzutauen.
5.3.4 Eingriffe an elektrischen Laborgeräten dürfen nur durch die zuständigen Handwerker erfolgen.
5.3.5 Bei defekten Geräten ist unverzüglich die Reparatur zu veranlassen. Geräte, die dazu nicht unverzüglich aus dem Arbeitsbereich entfernt werden können, sind als defekt zu kennzeichnen. Verbleiben Geräte mit gefährlichen Mängeln bis zur Reparatur am Arbeitsplatz, so sind diese unbrauchbar zu machen, z.B. durch Abschneiden des Netzsteckers.
5.3.6 In allen Räumen ist die Verwendung folgender elektrischer Geräte untersagt:

  • Tauchsieder, Wasserbäder ohne Trockengehschutz
  • Raumheizgeräte (Föne) ohne Überhitzungsschutz oder unzureichenden Schutz der Heizspiralen gegen Berührung.
  • Geräte, die nicht den VDE-Bestimmungen entsprechen. (VDE-Kennzeichnung beachten.)

Heizgeräte müssen auf einer unbrennbaren Unterlage stehen.

5.3.7 Geräte, deren Wärmeentwicklung durch Lüftungsgitter oder –schlitze abgeführt werden muss (z.B. Monitore), sind so aufzustellen, dass die Lüftungsöffnungen frei sind und die notwendige Luftzirkulation nicht behindert ist.
5.3.8 Laborgeräte sind nach Arbeitsschluss abzuschalten, bei den im Abzug betriebenen Geräten ist zusätzlich der Stecker zu ziehen. Ausnahmen sind der Betrieb in den Nachtlaboratorien sowie Geräte, die zum Dauerbetrieb vorgesehen sind (z.B. Kühlschränke). Heizgeräte (z.B. Trockenschrank, Magnetrührer) dürfen nur dann unbeaufsichtigt betrieben werden, wenn sie über eine Notabschaltung bei Ausfall der Temperaturregelung verfügen oder wenn eine Überschreitung der Solltemperatur aufgrund der geringen Heizleistung nicht möglich ist.
5.3.9 Zerbrochene Glasgeräte dürfen nicht auf den Arbeitsflächen aufbewahrt werden. Sie sollten sofort zur Reparatur gebracht oder entsorgt werden.

5.4 Gefährdung von Dritten

5.4.1 Gefahrstoffe sind vor Missbrauch oder Fehlgebrauch zu schützen. Es ist aus diesem Grunde untersagt, unbefugte, fachunkundige Personen in die Laboratorien mitzubringen oder Gefahrstoffe aus dem Institut für Chemie mitzunehmen. Ausgebildetes Laborpersonal gilt als fachkundig.
5.4.2 Fremde Personen in Laboratorien sind anzusprechen und nach dem Grund Ihres Aufenthalts zu befragen.
5.4.3 Zur Durchführung notwendiger Wartungs- und Reinigungsarbeiten hat das Laborpersonal dafür zu sorgen, dass die betroffenen Teile des Labors von Chemikalien und Geräten freigeräumt sind und die mit den genannten Arbeiten beauftragten Personen ohne Gefährdung tätig werden können. Dies gilt insbesondere für das Reinigungspersonal und die Haushandwerker.
5.4.4 Werkstücke für den Glasbläser dürfen keine Chemikalienreste mehr enthalten. Sofern mit Lösungsmitteln durchgespült wurde, ist dafür zu sorgen, dass diese anschließend vollständig entfernt werden. Insbesondere darf in den Hohlräumen der Werkstücke keine zündfähige Atmosphäre verbleiben.
5.4.5 Elektrogeräte, die zur Reparatur oder zum Verbleib in die Elektrowerkstatt gegeben werden, dürfen nicht mit Chemikalien verschmutzt sein.
5.4.6 In Abwesenheit der Laborbelegschaft sind die Laboratorien zu verschließen. Kann dies aus betriebstechnischen Gründen, z.B. in Praktikumsräumen nicht mit der nötigen Sicherheit gewährleistet werden, so sind die Eingangstüren mit dem Hinweis: "Unbefugten ist der Zutritt untersagt; Besucher bitte in Raum ... anmelden." zu kennzeichnen.

6 Gefahrensituationen

6.1 Vorbeugende Maßnahmen

6.1.1 Alle im Laboratorium Tätigen haben sich über den Standort und ggf. auch die Funktionsweise folgender, dem Arbeitsplatz nächstgelegenen Einrichtungen zu informieren:
  • Telefon
  • Erste-Hilfe-Kästen
  • Feuerlöscher
  • Löschdecke
  • Löschsand
  • Löschbrause (Notduschen)
  • Aufsaug- oder Bindemittel für verschüttete Chemikalien
  • Gasmasken
  • Notabsperrvorrichtungen für Strom, Wasser und Gas
  • Notausgänge, Fluchtwege
  • Auslöseknopf für Feuer-/Räumungsalarm
  • Rauchklappen (gfls. auch maschinelle Rauchabzüge)
6.1.2 Die in Ziff. 6.1.1 genannten Schutz- und Sicherheitseinrichtungen sind ständig in gutem Zustand zu erhalten. Feuerlöscher, Löschsandbehälter und Behälter für Aufsaugmaterial sind nach jeder Benutzung zu befüllen. Feuerlöscher mit verletzter Plombe sind bei der Materialverwaltung auszutauschen – unabhängig, ob sie benutzt worden sind oder nicht. Augenspüleinrichtungen sind zur Verhinderung einer Verkeimung ein Mal monatlich durchzuspülen.
6.1.3 Die in Ziff. 6.1.1 genannten Schutz- und Sicherheitseinrichtungen müssen stets gut sichtbar und ungehindert zugänglich sein. Es dürfen keine Gegenstände an diesen Einrichtungen aufgehängt oder anderweitig befestigt werden.
6.1.4 Verkehrs- und Rettungswege müssen ausreichend bemessen sein. Die Mindestbreite darf 1 m nicht unterschreiten. Befinden sich auf beiden Seiten Bedienflächen (z.B. Abzug und Laborbank), so erhöht sich die Mindestbreite auf 1,55 m. Werden Hocker, Pumpstände oder ähnliche Hilfsmittel verwendet, die die Mindestbreite dauerhaft einengen, so ist die Mindestbreite nochmals um einen entsprechenden Betrag zu erweitern. Es ist vor allem darauf zu achten, dass diese Maße bei Änderungen der Laboreinrichtung eingehalten werden.
6.1.5 Verkehrs- und Rettungswege müssen ständig freigehalten werden. Insbesondere darf nichts – auch nicht vorübergehend - auf den Bodenflächen abgestellt werden. Türen und Fluchtfenster müssen sich ungehindert öffnen lassen und dürfen während der Anwesenheit von Personen im Laboratorium nicht verschlossen werden. In Laboratorien, in denen gearbeitet werden soll, sind grundsätzlich alle vorhandenen Türen aufzuschließen.
6.1.6 Überflüssige Brandlasten sind zu entfernen. Eine besondere Gefahr stellt styroporhaltiges Verpackungsmaterial dar, weil es im Brandfall zu einer extremen Rauchentwicklung führt.
6.1.7 Das gewaltsame Offenhalten von Brandschutztüren, z. B. durch mechanische Hilfsmittel, ist unzulässig. Eine Ausnahme ist das Offenhalten durch an die Feueralarmanlage angeschlossene elektromagnetische Haltemagnete, da hier die Türen im Brandfall automatisch geschlossen werden.
6.1.8 Anfahrtswege und Aufstellflächen für die Feuerwehr sind freizuhalten.
6.1.9 In jedem Bereich (Arbeitsgruppe, Praktikum) muss an gut sichtbarer Stelle ein Alarmplan ausgehängt sein, in dem Details insbesondere zur Evakuierung in Notsituationen geregelt sind. Die verantwortlichen Bereichsleiter haben dafür zu sorgen, dass der Alarmplan in ihrem Bereich aktuell gehalten wird und dass die Beschäftigten entsprechend unterwiesen werden.
6.1.10 Für jeden Bereich (Arbeitsgruppe, Praktikum) muss eine ausreichende Menge Erste-Hilfe-Material vorrätig gehalten werden und jederzeit zugänglich sein. Aus den Verbandkästen entnommene Materialien oder solche mit abgelaufenem Verfallsdatum sind unverzüglich zu ersetzen. Der Inhalt des Verbandkastens ist ständig in hygienisch einwandfreiem Zustand zu halten. Der Bereichsverantwortliche hat eine Person zu benennen, die für die Wartung des Verbandkastens zuständig ist. Auf den Standort des Verbandkastens ist an der Außenseite der Zimmer- bzw. Labortür durch ein grünes Schild mit weißem Kreuz hinzuweisen. Das Schild ist zu entfernen, wenn der Verbandkasten an einem anderen Ort aufbewahrt werden soll. Entsprechende Schilder sind über die Materialverwaltung zu beziehen.
6.1.11 An jedem Telefon bzw. dessen unmittelbarer Umgebung muss deutlich sichtbar ein Aufkleber mit den aktuellen Notrufnummern angebracht werden. Es sind mindestens die folgenden Notrufnummern anzugeben:
  • Die Feuerwehr (0112)
  • Die Feuerleitwarte der FU (55112)
  • Die Notrufnummer der Pförtnerloge (54300)

Entsprechende Aufkleber sind bei der Materialverwaltung oder den Sicherheitsbeauftragten erhältlich.

6.1.12 Jeder Bereichsverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass im Falle eines Räumungsalarms kontrolliert wird, ob das Personal des eigenen Zuständigkeitsbereichs das Gebäude vollzählig verlässt. Für die Evakuierung von schwerbehinderten Personen oder von Besuchern (z.B. Bibliotheksnutzer) oder Studenten sind geeignete organisatorische Vorkehrungen zu treffen.

6.2 Verhalten bei Gefahrensituationen

6.2.1 Beim Auftreten gefährlicher Situationen, z. B. Feuer oder Austreten gefährlicher Stoffe sind die folgenden Anweisungen zu beachten:
6.2.2 Ruhe bewahren und überstürztes, unüberlegtes Handeln vermeiden!
6.2.3 Entstehungsbrände sind augenblicklich mit Feuerlöschern zu bekämpfen. Auf ausreichenden Abstand achten, da der Sprühstrahl sonst brennende Flüssigkeiten auseinander treiben kann. Kein Wasser zum Löschen verwenden! Der gleichzeitige Einsatz mehrerer Löscher ist effektiver als deren sukzessiver Einsatz. Es ist zu beachten, dass manche Chemikalien besondere Löschmittel erfordern. Gelöschte Brandherde sind bis zu deren Abkühlung wegen der Gefahr des Brandrückschlages ständig zu beaufsichtigen.
6.2.4 Gefährdete Versuche, Gas, Strom und ev. auch Wasser abstellen. Bei Explosionsgefahr muss die Stromzufuhr außerhalb der Gefahrenzone unterbrochen werden.
6.2.5 Gefährdete Personen warnen, ggf. zum Verlassen der Räume auffordern.
6.2.6 Unfallstelle sichern.
6.2.7 Wenn Feuer nicht selbst gelöscht werden kann, ist unverzüglich die Feuerwehr zu alarmieren. Alle Türen sind zu schließen. (Nicht abschließen!) Vorteilhaft ist, wenn auch die Fenster geschlossen sind.
6.2.8 Gefährlichen Materialien (z.B. Druckgasflaschen) aus der Gefahrenzone schaffen, so weit dies noch ohne eigene Gefährdung möglich ist.
6.2.9 Bei verqualmten Räumen oder Fluren am Boden kriechend flüchten. Bei verqualmten Fluren zusätzlich die Rauchklappen auslösen. Manche nicht dauerabgesaugte Räume verfügen über einen maschinellen Rauchabzug, der vom Flur aus ausgelöst werden kann.
6.2.10 Alle Unfälle sind dem verantwortlichen Bereichsleiter sowie dem Sicherheitsbeauftragten zu melden. Bei Unfällen mit erheblichem Sach- oder Personenschaden ist zusätzlich die Dienststelle Arbeitssicherheit (Königin-Luise-Str. 27, 14195 Berlin, App.: 54495) hinzuzuziehen, bei Personenschäden muss zusätzlich unverzüglich eine Unfallmeldung gemacht werden. (Vordruck Online bei der LUK Berlin, LUK Nordrhein Westfalen oder in der Materialverwaltung.)
6.2.11 Akustische Warnsignale beachten:
  • Lang anhaltender Hupton:
    Räumungsalarm. Das Haus ist sofort auf kürzestem Wege ohne Hast zu verlassen. Keine Fahrstühle benutzen. Sicherstellen, dass alle Personen des eigenen Arbeitsbereichs das Haus verlassen. Möglichst auch weitere Personen zum Verlassen des Hauses auffordern. Falls erforderlich Hilfe leisten.
    Am Sammelplatz (oberes Parkdeck Parkplatz Schwendener Str.) einfinden und feststellen, ob noch Personen im Haus sind.
  • Klingelton:
    Alarm in einem Stinkraum. Der Alarm wird in allen Geschossen des betreffenden Gebäudetrakts ausgelöst. An der Tür des Stinkraums, wo der Alarm ausgelöst wurde, blinkt eine Lampe. Sofort Hilfe leisten.
6.2.12 Bei einem Räumungsalarm ist auf dem Sammelplatz unverzüglich die Vollständigkeit der Evakuierung festzustellen. (Vergleiche Ziff. 6.1.12) Die Koordination obliegt der Geschäftsleitung, ersatzweise der/dem dienstranghöchsten Anwesenden. Diese(r) übernimmt auch die Koordination mit dem eintreffenden Rettungspersonal (Feuerwehr). Falls abwesend, sind die betroffenen Bereichsverantwortlichen bzw. die Geschäftsleitung unverzüglich zu benachrichtigen.
6.2.13 Beim Absetzen eines Notrufs müssen Art und Ort des Unfalls (Feuer, Verätzung, Zahl der Verletzten o.ä. bzw. Adresse, Gebäudeteil/Raumnummer) so präzise wie möglich genannt werden. Das Gespräch darf niemals beendet werden, bevor die Feuerwehr/Rettungsstelle hierzu auffordert! Das eintreffende Rettungspersonal ist zum Unfallort einzuweisen!
6.2.14 Verschüttete Chemikalien sind gemäß Ziff. 18.9 zu entsorgen

6.3 Erste-Hilfe

6.3.1 Personenschutz geht vor Sachschutz
6.3.2 Bei allen Hilfeleistungen auf die eigene Sicherheit achten!
6.3.3 Möglichst einen ausgebildeten Ersthelfer hinzuziehen. Eine Liste der Ersthelfer befindet sich in jedem Verbandkasten.
6.3.4 Allgemeine Erste-Hilfe-Maßnahmen sind:
  • Schnittwunden:
    Etwas ausbluten lassen. Dann sachgerecht verbinden. Nicht mit Wasser abspülen.
  • Bei Hautkontakt von Chemikalien:
    Schnellstmögliches Abspülen mit Wasser. Betroffene Kleidung schnellstmöglichst vollständig ablegen. Falls keine offenen Wunden vorhanden sind, auch abseifen. Wasserunlösliche Substanzen lassen sich mit Polyethylenglycol 400 (ROTICLEAN) abwaschen. Keine organischen Lösungsmittel verwenden und keine Salben auftragen.
  • Bei Augenkontakt von Chemikalien:
    Sofort ausgiebig mit der Augendusche ausspülen. Achtung: Der/die Verletzte ist möglicherweise nicht in der Lage, das Auge von selbst offen zu halten. Kontaktlinsen können die Effektivität des Spülens behindern.
  • Bei Inhalation von Chemikalien:
    Aus dem Gefahrenbereich heraus bringen, Frischluft zuführen, Belastungen der Lunge vermeiden. Durchgaste Kleidung wechseln. Bei manchen Substanzen, vor allem bei reizenden oder ätzenden Stoffen, soll bereits der Ersthelfer zur Verhinderung des Lungenödems Auxilosonspray inhalieren lassen. (Information im Sicherheitsdatenblatt nachlesen.)
  • Bei Stäuben oder Aerosolen:
    Gesicht und Haare waschen, duschen, Kleidung wechseln
  • Verbrennungen, Verbrühungen:
    Unabhängig vom Verbrennungsgrad mit fließendem kalten Wasser kühlen.
  • Brennende Personen:
    Mit dem am ehesten erreichbaren Löschmittel, vorzugsweise mit dem Kohlendioxidlöscher ablöschen.
  • Nach Verschlucken:
    Reichlich Wasser zu trinken geben, kein Erbrechen auslösen
  • Bewusstlosigkeit:
    Puls-/Atemkontrolle, gfls. Beatmung durch Ersthelfer

Allgemein gilt:

  • Verletzten nicht allein lassen
  • Auf Schockanzeichen achten, gfls. Schockprophylaxe durchführen
6.3.5 Bei allen nicht zweifelsfrei harmlosen Verletzungen ist ein Arzt aufzusuchen. Aus versicherungstechnischen Gründen muss auch ein Durchgangsarzt hinzugezogen werden. In Erste-Hilfe-Einrichtungen, z.B. im Klinikum Benjamin Franklin, sind die behandelnden Ärzte im Regelfall gleichzeitig auch Durchgangsärzte. Abweichend hiervon kann bei leichten Augenverletzungen (z.B. Bindehautreizungen) wegen der schnelleren Erreichbarkeit vorteilhaft ein niedergelassener Arzt aufgesucht werden, ohne einen Durchgangsarzt hinzuziehen zu müssen. (Sprechzeiten beachten!)
6.3.6 An jedem Telefon ist ein Verzeichnis der nächstgelegenen Erste-Hilfe-Einrichtungen und gfls. auch niedergelassener Ärzte anzubringen. Das Verzeichnis ist in der Materialverwaltung erhältlich.
6.3.7 Bei allen Verletzungen, bei denen ein Arzt hinzugezogen worden ist, muss unverzüglich eine Unfallmeldung eingereicht werden. Formulare sind in der Materialverwaltung erhältlich. Alle übrigen Verletzungen sind im Verbandbuch zu dokumentieren. Die Eintragungen sind mindestens 5 Jahre aufzubewahren.
6.3.8 Arzt und Krankenhauspersonal sind mit allen Informationen über das Gefährdungspotenzial der beteiligten Chemikalien zu versorgen. Geeignete Informationsquellen sind unter Ziff. 4 beschrieben. Bei Verletzungen mit Chemikalienbeteiligung sollte ein Sachkundiger für Fragen des Arztes zur Verfügung stehen.
6.3.9 Jeder Bereich (Arbeitsgruppe, Messabteilung, Praktikum etc.) hat dafür zu sorgen, dass mindestens 10 % der Mitglieder zum Ersthelfer aus- und fortgebildet werden.

7 Besondere Maßnahmen beim Umgang mit leicht-, hoch- oder selbstentzündlichen Gefahrstoffen

7.1 Leicht- oder hochentzündliche Flüssigkeiten können bei Temperaturen unterhalb oder gleich der Raumtemperatur zündfähige Dämpfe entwickeln. Das bedeutet,
  • dass sie sich bei Raumtemperatur entzünden lassen und
  • dass sie beim Verdunsten eine explosionsfähige Atmosphäre erzeugen können.

Leicht- oder hochentzündliche Feststoffe entwickeln beim Stehen lassen dagegen i.a. keine entzündlichen Dämpfe.
Brennbare Gase werden grundsätzlich als hochentzündlich eingestuft.
Selbstentzündliche Stoffe erwärmen sich beim Stehen lassen an der Luft so weit, dass sie von selbst Feuer fangen können.

7.2
Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse A I und B dürfen an Arbeitsplätzen für den Handgebrauch nur in Gefäßen von höchstens 1 Liter Fassungsvermögen aufbewahrt werden.

(Die genannten Gefahrenklassen stammen aus der Verordnung für brennbare Flüssigkeiten. In diesem Fall handelt es sich dabei de facto exakt um die gleichen Flüssigkeiten, die auch als leicht- oder hochentzündlich eingestuft werden.)

Werden ständig größere Mengen benötigt, so ist - beschränkt auf das unbedingt nötige Maß - das Abstellen in nicht bruchsicheren Behältern bis zu 2,5 l bzw. in bruchsicheren Behältern bis zu 10 l Fassungsvermögen in den Sicherheitsschränken zulässig. Kleinere Gebinde sollten möglichst ebenfalls in die Sicherheitsschränke eingestellt werden.

7.3 Zündquellen sind fernzuhalten. Elektrostatische Aufladungen sind zu vermeiden. Insbesondere ist auf den S-Satz 33: "Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladung treffen." zu achten. Auch eine elektrostatische Aufladung der am Körper getragenen Bekleidung kann gefährlich werden. Flüssigkeiten und Gase laden sich vor allem bei schneller Bewegung auf. Gefährlich kann daher z.B. das schnelle Aus- oder Einströmen von Gasen sein (Belüften evakuierter Apparaturen!) oder das Ausgießen von Flüssigkeiten in größeren Mengen (ab ca. 5 l) oder aus größeren Fallhöhen. Beim Umfüllen größerer Volumina als 5 l müssen deshalb alle beteiligten Gefäße oder Geräte (z.B. Trichter) geerdet werden.
7.4 Lösungsmittelabfall ist umgehend zu entsorgen.
7.5 Wenn mit mehr als 3 Litern leicht oder hochentzündlichen Lösungsmitteln in dünnwandigen Glasgefäßen gearbeitet wird, ist eine geeignete Auffangwanne unterzustellen, die die gesamte Lösungsmittelmenge aufnehmen kann und selbstlöschend ist. ("Feuerschutzwanne" z.B. mit Wabengittereinsatz oder Füllung aus Mineralfasern.) Die Verwendung solcher Wannen ist darüber hinaus in allen Fällen dringend empfohlen, in denen auch geringere Lösungsmittelmengen über längere Zeit, bei nicht kontinuierlicher Beaufsichtigung oder mit gefährlichen Reagenzien bearbeitet werden. (Z.B. Lösungsmitteldestillen.)
7.6 Hoch- und leichtentzündliche Stoffe dürfen nur in Kühlschränken oder Tiefkühleinrichtungen aufbewahrt werden, deren Innenraum frei von Zündquellen ist. Eingestellte Gefäße müssen gasdicht verschlossen sein, weil sich sonst auch im Kühlschrank eine explosionsfähige Atmosphäre ausbilden kann.
7.7 Bei verschütteten leicht- oder hochentzündlichen Flüssigkeiten sind augenblicklich alle Zündquellen zu beseitigen. Bei einer bereits explosionsfähigen Atmosphäre ist gemäß Ziff. 6.2.4 zu verfahren. Flüssigkeiten anschließend gemäß Ziff. 18.9 entsorgen.
7.8 Selbstentzündliche Stoffe (z. B. Metallalkyle, Lithiumaluminiumhydrid) sind getrennt von explosionsgefährlichen, brandfördernden, hochentzündlichen und entzündlichen Stoffen aufzubewahren. Es sind nur für den unmittelbaren Fortgang der Arbeit notwendige Mengen am Arbeitsplatz erlaubt!
7.9 Bei selbstentzündlichen Stoffen ist eine sichere Handhabung besonders wichtig. Die erforderlichen Handgriffe sind gfls. durch praktische Anleitung zu erlernen.
7.10 Zur Rückflusskühlung von Reaktionsmischungen, die mit Wasser gefährlich reagieren (z.B. Alkalimetalle) sind Metallkühler zu verwenden.

8 Besondere Maßnahmen bei brandfördernden Stoffen

8.1 Brandfördernde Substanzen sind getrennt von leicht entzündlichen Stoffen aufzubewahren. Insbesondere dürfen sie nicht in den Sicherheitsschrank für die Lösungsmittel hineingestellt werden.
8.2 Brandfördernde Stoffe sind von allen brennbaren Stoffen fernzuhalten. Zum Aufbewahren oder zur Reaktion sind peinlich saubere Gefäße zu verwenden, die so abgedeckt sein müssen, dass keine anderen Stoffe unbeabsichtigt hineingelangen können.
8.3 Wenn eine Versuchsvorschrift das Zusammenbringen von brandfördernden mit leicht entzündlichen Stoffen erfordert, so sind Parameter wie Temperatur und Konzentrationen genauestens einzuhalten. Der Versuch ist so durchzuführen, dass ein Abbruch der Reaktion jederzeit möglich ist. Der Versuch darf bis zum definitiven Reaktionsende oder –abbruch nicht aus den Augen gelassen werden.
8.4 Verschüttete brandfördernde Stoffe können leicht mit allerlei Reststoffen, insbesondere auch mit Schmutz, z.B. unter den Schränken unter Entflammung reagieren. Bei Verschütten besteht deshalb augenblicklich Brandgefahr. In der Regel lässt sich diese Gefahr durch Verdünnen drastisch mindern, bei Salpetersäure z.B. durch Wasser. Weiteres siehe Ziff. 18.9.
8.5 Verschüttete brandfördernde Stoffe dürfen vor dem Desaktivieren nicht mit Fließpapier oder anderen brennbaren Materialien aufgenommen werden.

9 Besondere Maßnahmen beim Umgang mit ätzenden, giftigen, sehr giftigen oder sensibilisierenden Stoffen

9.1 Bei ätzenden, giftigen, sehr giftigen oder sensibilisierenden Stoffen ist besonderes Augenmerk darauf zu richten, jeglichen Kontakt strikt zu vermeiden. Maßnahmen zur Arbeitshygiene (Ziff. 5.1) sind besonders strikt anzuwenden. Dies gilt insbesondere für den Hautschutz. (Siehe Ziff. 5.1.9) Alle gfls. erforderlichen Erste-Hilfe- Handlungen müssen sicher beherrscht und rasch angewendet werden können.
9.2 Sehr giftige und giftige Gefahrstoffe müssen unter Verschluss aufbewahrt werden. Es dürfen nur begrenzte, für den unmittelbaren Fortgang der Arbeit notwendige Mengen im Laboratorium aufbewahrt werden. Der Verschluss gilt als gegeben, wenn die Laboratorien gemäß Ziff. 5.4.6 verschlossen oder gekennzeichnet sind und die betreffenden Gefahrstoffe nicht auf Flächen abgestellt werden, die routinemäßig vom Reinigungspersonal gesäubert werden.
9.3 In Laboratorien, in denen mit giftigen oder sehr giftigen Stoffen umgegangen wird, ist das Essen und Trinken untersagt. Siehe auch Ziff. 10.1.3.
9.4 Beim Umgang mit sehr giftigen, giftigen oder ätzenden Gasen ist eine Gasmaske mit geeignetem Filter am Arbeitsplatz bereit zu halten. Gasmasken sind in der Materialverwaltung erhältlich.
9.5 Stoffe, die ätzende oder giftige Dämpfe abgeben, dürfen nur dauerabgesaugt aufbewahrt werden. In geschlossenen Schränken sind korrosionsfeste Wannen unterzustellen.
9.6 Überschüssige ätzende, giftige oder sehr giftige Gase sind in geeigneten Absorptionslösungen aufzufangen oder auf andere Art und Weise unschädlich zu machen. Bei der Verwendung von Absorptionslösungen ist die Gefahr des Zurücksteigens zuverlässig auszuschließen. Die Kapazität des Absorptionsmediums ist ausreichend zu bemessen. Aus dem Absorptionsmedium entweichende Gase sind direkt in den Abzugschacht einzuleiten.
9.7 Es sind vorbeugende Maßnahmen für die unbeabsichtigte Freisetzung (z.B. durch Verschütten) zu treffen, die eine gefahrlose Beseitigung gewährleisten. (Z.B. Bereithalten von Absorptionsmitteln) Verschüttete Feststoffe können Stäube entwickeln, die sich in der Bekleidung festsetzen und deshalb noch lange Zeit eingeatmet werden können. Es ist deshalb i.a. besser, verschüttete Feststoffe vor dem Aufnehmen anzufeuchten, als sie einfach zusammenzufegen. Beim Aufnehmen mit Fließpapier ist darauf zu achten, dass die verwendeten Schutzhandschuhe gegenüber dem verschütteten Gefahrstoff ausreichend beständig sind. Weiteres siehe Ziff. 18.9.
9.8 Werdende oder stillende Mütter dürfen sich nicht in Räumen aufhalten, in denen mit sehr giftigen, giftigen, gesundheitsschädigenden oder in sonstiger Weise den Menschen chronisch schädigenden Gefahrstoffen umgegangen wird, wenn relevante Grenzwerte (z.B. MAK-Wert) überschritten sind. (Siehe auch Ziff. 10.1.4) Eine Schwangerschaft ist unverzüglich dem Vorgesetzten zu melden.
9.9 An die Gewährleistung eines sachgerechten Umgangs sind erhöhte Anforderungen zu stellen. Dazu zählt die Festlegung spezifischer Maßnahmen durch Betriebsanweisungen. (Siehe Ziff. 13.4.)

10 Besondere Maßnahmen beim Umgang mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtschädigenden Gefahrstoffen

10.1 Definitionen und Beschränkungen

10.1.1
Die nachfolgenden Bestimmungen regeln den Umgang mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtschädigenden Gefahrstoffen, bei denen das Wirkpotenzial für den Menschen entweder erwiesen ist ( Anhang I Richtlinie 67/548/EWG Gruppe 1) oder wegen anderer Erkenntnisse, z.B. tierexperimenteller Befunde davon auszugehen ist, dass auch für den Menschen ein Wirkpotenzial besteht (Gruppe 2). Solche Stoffe werden in der Regel mit den R-Sätzen
R45 = Kann Krebs erzeugen,
R46 = Kann vererbbare Schäden verursachen,
R49 = Kann Krebs erzeugen beim Einatmen,
R60 = Kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen und/oder
R61 = Kann das Kind im Mutterleib schädigen

gekennzeichnet. Ist das Wirkpotenzial umstritten und hält man es lediglich in Deutschland für erwiesen, so kann die entsprechende Kennzeichnung auf dem Flaschenetikett aber auch fehlen! Das Wirkpotenzial ist dann nur der TRGS 905 "Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe" zu entnehmen. Die TRGS 905 kann z.B. in folgenden Quellen eingesehen werden:

Hinweise auf die Einstufungen nach der TRGS 905 findet man auch im BIA-Report. (Siehe Ziff. 4.1)
Nachfolgende Bestimmungen gelten nicht für Mischungen, in denen der Gefahrstoff in geringerer Konzentration vorhanden ist als in § 35 GefStoffV angegeben. Diese Grenzkonzentration beträgt im Regelfall 0,01 %, ist für einige dort aufgeführte Stoffe aber noch niedriger.

10.1.2 Krebserzeugende oder erbgutverändernde Stoffe dürfen nur verwendet werden, sofern dies unvermeidbar ist und es keinen Ersatzstoff mit geringerem Gefährdungspotenzial gibt. Das Ausmaß der Gefährdung ist regelmäßig, insbesondere bei Änderung des Herstellungsverfahrens zu beurteilen. Eine für den Ersatzstoff notwendige Änderung des Herstellungs- oder Verwendungsverfahrens ist zumutbar. Entsprechende Ermittlungsergebnisse oder Entscheidungsprozesse sind zu dokumentieren und der Aufsichtsbehörde auf Verlangen vorzuweisen. Hilfen geben die Sicherheitsbeauftragten.
10.1.3 In Laboratorien, in denen mit krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Stoffen umgegangen wird, ist das Essen und Trinken untersagt. Diese Laboratorien sind mit einem entsprechenden Verbotshinweis zu kennzeichnen.
10.1.4 Werdende Mütter dürfen sich nicht in Räumen aufhalten, in denen mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtschädigenden Gefahrstoffen umgegangen wird. Stillende Mütter dürfen sich in diesen Räumen nicht aufhalten, wenn festgelegte Grenzwerte (z.B. TRK-Wert) überschritten sind.

10.2 Verwendungsbestimmungen

10.2.1
Bei der Verwendung eines krebserzeugenden oder erbgutverändernden Stoffes sind Schutzmaßnahmen zu treffen, die es so weit als irgend möglich verhindern, diesen Gefahrstoffen ausgesetzt zu sein. Bei den folgenden Stoffen sind Maßnahmen zu treffen, die es vollkommen verhindern, diesen Stoffen ausgesetzt zu sein:

6-Amino-2-ethoxynaphthalin
4-Aminobiphenyl und seine Salze *
Asbest
Benzidin und seine Salze *
Bis(chlormethyl)ether *
Cadmiumchlorid (in atembarer Form)

Chlormethyl-methylether *
Dimethylcarbamoylchlorid *
Hexamethylphosphorsäuretriamid *
2-Naphthylamin und seine Salze *
4-Nitrodiphenyl *
1,3-Propansulton *
N-Nitrosaminverbindungen *(nur N,N-Dimethylnitrosamin)
Tetranitromethan
1,2,3-Trichlorpropan

Ist bei der Verwendung dieser Stoffe die Bildung von Dämpfen oder Stäuben nicht mit Sicherheit auszuschließen, so ist die Einhaltung des Expositionsverbots durch exemplarische Raumluftmessungen zu belegen. (Sicherheitsbeauftragte hinzuziehen.) Bei den mit (*) markierten Verbindungen sind zusätzlich die Bestimmungen der Störfallverordnung einzuhalten. Sie gilt dann, wenn im Institutsgebäude von allen markierten Verbindungen zusammengenommen insgesamt mehr als 1 kg vorhanden sind. Zubereitungen (Lösungen) dieser Stoffe sind bei der Aufsummierung so zu berücksichtigen, als handelte es sich um den reinen Stoff! Wenn solche Stoffe verwendet werden, so ist in Absprache mit allen im Institutsgebäude untergebrachten Abteilungen des Instituts für Chemie sowie den dort ansässigen Firmen eine Person zu bestimmen, die dafür sorgt, dass die genannten Stoffe in einem gesonderten, feuersicheren Schrank unter Verschluss gehalten und nur an autorisierte Personen abgegeben werden und dass über verbrauchte und hinzugekommene Mengen genau Buch geführt wird. Sofern zweckmäßig sollen dem Beauftragten weitere Helfer zur Seite gestellt werden, die für die Einhaltung der genannten Auflagen z.B. in einer Arbeitsgruppe sorgen.

10.2.2 Zu den wichtigsten Schutzmaßnahmen bei krebserzeugenden oder erbgutverändernden Stoffen zählt eine peinlich eingehaltene Arbeitshygiene. Die Bestimmungen nach Ziff. 5.1 dieser Laborordnung sind deshalb besonders strikt einzuhalten. Zusätzlich sind die betroffenen Arbeitsbereiche deutlich abzugrenzen und zu kennzeichnen.
10.2.3 Die betroffenen Arbeitsbereiche sind so klein wie möglich zu halten.
10.2.4 Die Zahl der betroffenen Beschäftigten ist so klein wie möglich zu halten.
10.2.5 Die verwendeten Mengen sind so klein wie möglich zu halten. Chemische Umsetzungen unter Beteiligung von krebserzeugenden oder erbgutverändernden Reagenzien sind dahingehend zu optimieren, dass das gewünschte Produkt möglichst frei von Verunreinigungen mit diesen Stoffen ist.
10.2.6 Es sind vorbeugende Maßnahmen für die unbeabsichtigte Freisetzung zu treffen. Zur Beseitigung verschütteter Chemikalien siehe Ziff. 9.7.
10.2.7 An die Gewährleistung eines sachgerechten Umgangs sind erhöhte Anforderungen zu stellen. (Siehe Ziff. 9.9.) Auszubildende (Studenten) sind sachgerecht anzuleiten und zu beaufsichtigen.
10.2.8 Zur Verbesserung der Warnwirkung sollten die R-Sätze für krebserzeugendes Potenzial (Siehe Ziff. 10.1.1) auf dem Flaschenetikett ausgeschrieben werden.
10.2.9 Krebserzeugende und erbgutverändernde Substanzen dürfen nicht in Sammelbehältnisse für Lösemittel entsorgt werden. Dadurch sollen Risiken beim Umfüllen der Abfälle vermieden werden. Sie sind statt dessen als Einzelchemikalie gemäß Ziff. 18.7.1 zu entsorgen.

11 Besondere Maßnahmen bei umweltgefährdenden Substanzen

11.1 Bei umweltgefährdenden Substanzen sind Maßnahmen zu treffen, die es verhindern, dass die Substanzen in die Umwelt gelangen. Dies betrifft insbesondere die Entsorgung. (Siehe Ziff. 18)
11.2 Bei leicht flüchtigen umweltgefährdenden Substanzen sind Maßnahmen zu treffen, die das Verdampfen so weit als möglich unterbinden. Dazu ist jeder offene Umgang auf das absolut Notwendige zu beschränken. Zum Abdampfen am Rotationsverdampfer dürfen nur Pumpen mit rückflussgekühlten Kondensatabscheidern verwendet werden.
11.3 Aus dem Umstand, dass eine Chemikalie nicht als umweltgefährdend eingestuft ist, kann nicht geschlossen werden, dass diese ökologisch völlig unbedenklich ist. Maßnahmen gemäß Ziff. 11.1 gelten deshalb grundsätzlich auch für andere Substanzen.

12 Besondere Maßnahmen bei unbeaufsichtigten Apparaturen

12.1 Experimente mit Gefahrstoffen müssen ständig überwacht werden. Erfordert ein Experiment Reaktionsdauern, die länger sind als ein normaler Arbeitstag, so ist dieses Experiment in den ausgewiesenen Nachtlaboratorien durchzuführen. Experimente mit Reaktionsmischungen, die aus nicht leicht oder hoch entzündlichen Lösungsmitteln bestehen und lediglich gerührt werden sollen, dürfen hiervon abweichend auch in den normalen Laboratorien unbeaufsichtigt durchgeführt werden. Dabei dürfen Gefährdungen weder durch das Experiment selbst noch durch in der unmittelbaren Umgebung des Experiments aufgestellte Gegenstände oder Chemikalien auftreten.
12.2 Die unbeaufsichtigte Durchführung eines Experiments gemäß Ziff. 12.1 ist nur dann zulässig, wenn dieses nicht unter Ausnutzung eines vollen Arbeitstages zu Ende geführt werden kann. Jedes Experiment im Nachtlabor darf nur so lange laufen, wie dies zum Erreichen des Syntheseziels unbedingt erforderlich ist.
12.3 Experimente, die unbeaufsichtigt laufen, sind gegen Überschreiten der Betriebstemperatur, sowie den Ausfall des Kühlwasserflusses zu sichern. Die Betriebstemperatur gilt als ausreichend überwacht, wenn Sie
  • durch ein Kontaktthermometer geregelt ist,
  • die Heizleistung so bemessen ist, dass nach dem Abschalten durch das Kontaktthermometer die verbleibende Nachwärme zu keinen unzulässigen Regelschwingungen führt und
  • ein zweites Kontaktthermometer zum Schutz gegen den Ausfall der Regeleinrichtung installiert ist. Das Auslösen dieses Schutzthermometers muss das irreversible Abschalten der Apparatur zur Folge haben. Geeignet ist dafür die Verwendung der in den Nachtlaboratorien installierten Relais.

Der Schutz vor dem Ausfall des Kühlwassers gilt als gegeben, wenn die in den Abzügen der Nachtlaboratorien vorhandenen Kühlwasserwächter verwendet werden.
Sofern für die Überwachung von Betriebstemperatur und Kühlwasserfluss andere Maßnahmen getroffen werden sollen, so müssen diese in ihrer Schutzwirkung den genannten Vorkehrungen mindestens gleichstehen.

12.4 Bei unbeaufsichtigten Apparaturen ist zur Beheizung die Verwendung von Heizbädern obligatorisch, da sie die geringsten thermischen Verspannungen der Glasapparaturen verursachen. Eine Ausnahme bilden Glasgeräte, für die es speziell konstruierte Heizmäntel gibt (z.B. Heizofen für "Trockenpistolen") Siehe dazu auch Ziff. 5.2.8.
12.5 Bei unbeaufsichtigten Apparaturen dürfen keine KPG-Rührer verwendet werden, da deren Rührwellen infolge Schmiermittelmangels festfressen können. Eine Ausnahme bilden KPG-Rührer mit wartungsfreien Teflonlagern.
12.6 Reaktionsinhalte müssen im Falle eines Kolbenbruchs zuverlässig aufgefangen werden. Kann dies nicht durch ein Heizbad gemäß Ziff. 5.2.8 erfolgen, z.B. weil der Reaktionskolben nur gerührt wird, so ist eine Auffangschale unter den Kolben zu stellen. (Siehe auch Ziff. 7.5.)
12.7 Jede unbeaufsichtigte Apparatur muss im Abzug bei geschlossenem Frontschieber betrieben werden.
12.8 In den Nachtlaboratorien sind die Apparaturen durch Anbringen eines gut lesbaren Zettels zu kennzeichnen, der mindestens folgende Informationen enthält:
  • Name des Experimentators, Arbeitsgruppe (Praktikum), Raumnummer des Arbeitsplatzes,
  • Telefonnummer (Arbeitsplatz und privat).
  • Eingesetzte Reagenzien einschließlich Zusätze (Katalysatoren) und Reaktionsmedium (kann auch in Form einer Reaktionsgleichung geschehen)
  • Gefahrenbezeichnung, R- und S-Sätze; besondere Gefahren, die die Reaktion beinhaltet.
  • Startzeit der Reaktion (Tag, Stunde) und voraussichtliche Reaktionsdauer

Ein Duplikat dieses Zettels ist außerhalb des Laboratoriums an die Tafel neben der Tür anzuheften. Die angebrachten Zettel sind nach Abschluss des Experiments zu entfernen! Im organisch-chemischen Grundpraktikum sind Vordrucke erhältlich, die für diesen Zweck verwendet werden können.

12.9 Apparative Zusatzeinrichtungen für Heizung, Kühlung, Gaseinleitung, Rühren usw. müssen vor Versuchsbeginn gewissenhaft auf ihre zuverlässige Funktion geprüft werden. Die Apparatur ist unter den beabsichtigten Betriebsbedingungen so lange zu beobachten, bis gewährleistet ist, dass diese Bedingungen ohne weiteres Nachregeln und ohne weitere Beaufsichtigung sicher eingehalten werden.
12.10 Kühlwasserschläuche müssen fest auf den Anschlussstutzen (Oliven) sitzen. Sie sind zusätzlich durch Schlauchschellen oder Umwickeln mit Draht zu sichern. Auf die Verwendung einwandfreien Schlauchmaterials ist besonders zu achten. Aufsätze etc. sind durch Klammern und Klemmen so zu sichern, dass der Zusammenhalt der Apparatur gewährleistet bleibt.
12.11 In der unmittelbaren Umgebung (= im gleichen Abzug) von unbeaufsichtigten Apparaturen dürfen sich keine feuergefährlichen Stoffe befinden.
12.12 In den Nachlaboratorien sind alle nicht unmittelbar benötigten Hilfsmittel und Chemikalien nach Inbetriebnahme der Apparatur unverzüglich zu entfernen.
12.13 In den Nachtlaboratorien ist der Arbeitsplatz nach Abschluss des Experiments unverzüglich zu reinigen und vollständig zu räumen.

13 Betriebsanweisungen

13.1 Die Erstellung von Betriebsanweisungen zum Umgang mit Gefahrstoffen ist nach der GefStoffV vorgeschrieben. Die Betriebsanweisungen sollen den sachgerechten Umgang mit diesen Stoffen sicherstellen. Gerade im Hochschulbereich mit üblicherweise hoher Personalfluktuation ist die schriftliche Fixierung der notwendigen Handlungsabläufe besonders wichtig. Die Betriebsanweisungen müssen die folgenden Elemente enthalten:
  • Beschreibung des Gefahrenpotenzials
  • Hinweise zum sachgerechten Umgang (z.B. Schutzausrüstung)
  • Hinweise zur Entsorgung
  • Maßnahmen nach versehentlichem Verschütten
  • Erste Hilfe
13.2 Als allgemeine Betriebsanweisung gilt diese Laborordnung, die die zu treffenden Maßnahmen für laborübliche Gefahrstoffe enthält. Vorbehaltlich Ziff. 13.3 und 13.4 sind deshalb im Normalfall keine weiteren Betriebsanweisungen notwendig.
13.3 Für Personen, die sich in der Ausbildung befinden (z.B. Studenten) oder die keine oder nur eine geringfügige chemische Ausbildung haben (z.B. Handwerks- und Reinigungspersonal) müssen im Regelfall eigene Betriebsanweisungen erstellt werden. Für Studenten können die Anweisungen in Form von Praktikumsordnungen und/oder Versuchsskripten gegeben werden. Der Arbeitsplatzbezug ist sicherzustellen. Die Schutzziele dieser Betriebsanweisungen dürfen nicht hinter denen dieser Laborordnung zurückbleiben.
13.4 Ergibt die Recherche nach Ziff. 4.2, dass ein besonderes Gefahrenpotenzial vorliegt, so ist zu prüfen, ob zum Umgang mit diesen Stoffen zusätzliche spezielle Betriebsanweisungen zu erstellen sind, die über die allgemeinen Bestimmungen dieser Laborordnung, insbesondere der in Ziff. 7 bis 11 getroffenen Festlegungen hinausgehen. Dies gilt vor allem für giftige, sehr giftige, krebserzeugende, erbgutverändernde, fruchtschädigende, selbstentzündliche oder explosionsgefährliche Substanzen.
13.5 Für chemische Apparaturen, die von mehreren Personen gemeinsam benutzt werden, sind Betriebsanweisungen zu erstellen, wenn die Bedienung der Apparaturen nicht selbsterklärend ist. Dies betrifft zum Beispiel Destillationsanlagen zum Aufreinigen von Lösemitteln, in denen z.B. Siedeparameter, die gfls. notwendige Vorbehandlung der Lösungsmittel und die Entsorgung der Trockenmittel zu regeln ist.
13.6 Der Bereichsverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die Beschäftigten regelmäßig anhand dieser Betriebsanweisungen unterwiesen werden. Die Unterweisung muss bei Mitarbeitern und Dauerbeschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens einmal jährlich, bei Studenten vor Beginn eines jeden Praktikums erfolgen.

14 Kennzeichnung von Chemikalien

14.1 Jeder in einem Laboratorium Tätige hat die Pflicht, dort aufbewahrte, verwendete oder als Zwischen- oder Endprodukte hergestellte Chemikalien eindeutig zu kennzeichnen.
14.2 Gefahrstoffe, die nicht für den Handgebrauch bestimmt sind oder nicht unverzüglich als Ausgangsstoff oder Zwischenprodukte in laborüblichen Apparaturen und Gefäßen zum Einsatz kommen, sind wie folgt zu kennzeichnen:
  • Bezeichnung des Stoffes nach der IUPAC-Nomenklatur oder durch eine andere gebräuchliche Stoffbezeichnung (keine laborinternen Kurznamen und Kürzel sonstiger Art)
  • die Gefahrensymbole mit den zugehörigen Gefahrenbezeichnungen
  • Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze)
  • Sicherheitsratschläge (S-Sätze)
  • Name des Erzeugers, möglichst auch des Nutzers und der Labornummer

Die Ausführung der Kennzeichnung muss deutlich erkennbar, haltbar und ausreichend dimensioniert - entsprechend der Größe des Gefäßes - sein. Vorhandene Etiketten dürfen nicht übermalt oder überklebt werden.

14.3 Für regelmäßig oder häufig benutzte Reagenzien und Lösungsmittel sowie für die unmittelbare Verwendung bereitgestellte Stoffe, Reagenzien und Lösungsmittel (sog. Handgebrauch) gilt eine erleichterte Kennzeichnungspflicht, die folgende Angaben erfordert:
  • Bezeichnung des Stoffes
  • Angabe des Gefahrensymbols und der zugehörigen Gefahrenbezeichnung.
14.4 Durch Synthese erhaltene, in ihrer Zusammensetzung noch nicht bekannte Substanzen dürfen Abweichend von Ziff. 14.2 und 14.3 bis zur Sicherung ihrer Struktur mit zweckmäßigen laborinternen Kürzeln gekennzeichnet werden, wobei anhand der Eintragungen im Laborjournal jederzeit nachvollziehbar sein muss, durch welche Syntheseoperation die Substanz entstanden ist.
14.5 Gefahrstoffe, die sich in laborüblichen Apparaturen oder Reaktionsbehältnissen in Bearbeitung befinden, müssen nicht nach den Vorschriften 14.2 - 14.4 gekennzeichnet werden, wenn den Betreffenden bekannt ist, um welche Stoffe es sich jeweils handelt.
14.6 In kleinen Mengen im Rahmen zeitlich begrenzter Projekte anfallende Substanzen (z. B. Belegsubstanzen bei vielstufigen Präparaten in Praktika, Belegsubstanzen bei Forschungsarbeiten u. ä.), insbesondere solche, die chemisch miteinander verwandt sind, können bis zum Abschluss der Arbeitsprojekte gemeinsam unter Angabe der Stoffbezeichnung in größeren Behältnissen aufbewahrt werden, die ihrerseits mit dem notwendigen Gefahrensymbol und Gefahrenbezeichnung versehen sind.
14.7 Die Ernsthaftigkeit von angebrachten Kennzeichnungen zum Gefährdungspotenzial ist sicherzustellen. Nicht (mehr) zutreffende Kennzeichnungen sind zu entfernen oder zumindest dauerhaft unkenntlich zu machen. Dies betrifft vor allem geleerte und gereinigte Chemikalienbehältnisse.

15 Erfassung von Gefahrstoffen

15.1 Sämtliche in einem Laboratorium vorhandenen, dorthin gebrachten oder dort erzeugten Gefahrstoffe sind in eine mindestens jährlich zu aktualisierende Gefahrstoffliste einzutragen. Zur Verwaltung dieser Liste steht die Software "Kataster" auf dem Rechnerverbundsystem "Chemnet" des Instituts zur Verfügung. Die Software "kataster" ermöglicht zusätzlich den Austausch von im eigenen Bereich nicht mehr benötigten Chemikalien (Börsenfunktion) und den zentralen Überblick über den Gefahrstoffbestand des Instituts. Die entsprechenden Eingabefelder sind vollständig und gewissenhaft auszufüllen.
15.2 Sofern Substanzen nur in kleinen Mengen anfallen und nicht giftig, sehr giftig, krebserzeugend, fruchtschädigend oder erbgutverändernd sind, oder sofern die Substanzen nur kurzfristig benötigt werden, müssen sie nicht in die Gefahrstoffliste aufgenommen werden. Bei Substanzen, die nach Ziff. 14.6 in Sammelbehältnissen aufbewahrt werden, muss nur die Gesamtmenge angegeben werden.
15.3 Die gemäß Ziff. 15.1 durchzuführende Aktualisierung der Gefahrstoffliste ist zum Anlass zu nehmen, gleichzeitig eine Revision des Chemikalienbestandes durchzuführen mit dem Ziel
  • nicht mehr benötigte Chemikalien auszusortieren und entweder zu entsorgen, in der Materialverwaltung abzugeben oder anderen Interessenten zur Verfügung zu stellen,
  • alle zum Verbleib bestimmte Chemikalien zu kontrollieren, ob sie ordnungsgemäß etikettiert, dicht verschlossen und die Behälter hygienisch einwandfrei beschaffen sind.
15.4 Abweichend von Ziff. 15.1 ist eine Revision bzw. Neuerfassung immer dann erforderlich, wenn ein oder mehrere Mitarbeiter ausscheiden oder ein Praktikum beendet ist.

16 Druckgasflaschen

16.1 Druckgasflaschen stellen ein hohes Gefahrenpotenzial dar. Außerdem belastet die Miete für unnötig bereitgestellte Druckgasflaschen den Institutsetat. Ihre Verwendung ist deshalb auf das unbedingt Notwendige zu beschränken. Von unzulässiger Lagerung ist im Regelfall dann auszugehen, wenn von einer Gasart mehrere Flaschen vorrätig gehalten werden, es sei denn, dies ist für die Kontinuität des Betriebes unabdingbar. Nicht mehr benötigte Druckgasflaschen sind unverzüglich an die Materialverwaltung zurückzugeben.
16.2 Druckgasflaschen dürfen nur mit aufgeschraubter Schutzkappe, auf speziellen Transportwagen angekettet, transportiert werden. An ihrem Standort müssen sie durch Ketten oder Seile gegen Umfallen gesichert sein. Die Kette bzw. das Seil muss um das obere Drittel der Flasche – niemals aber um das Ventil gelegt werden.
16.3 Druckgasflaschen sind vorzugsweise in den wärmeisolierten Spezialschränken zu betreiben. Außer bei Inertgasen (Stickstoff, Edelgase, nicht aber Kohlendioxid) ist der Bereichsleiter und der Sicherheitsbeauftragte hinzuzuziehen, falls die Aufstellung in den wärmeisolierten Schränken nicht möglich ist.
16.4 Es sind möglichst kleine Druckgasflaschen zu verwenden. Dies gilt insbesondere für sehr giftige, giftige, gesundheitsschädliche, hoch- oder leichtentzündliche, sowie krebserzeugende Gase, für die vorzugsweise "Lecture bottles" eingesetzt werden sollten. Die Verwendung von giftigen, sehr giftigen oder krebserzeugenden Druckgasen ist mit dem Bereichsleiter oder dem Sicherheitsbeauftragten abzusprechen. Siehe auch Ziff. 9.4.
16.5 Gase dürfen aus Druckgasflaschen nur über hinter dem Flaschenventil angebrachte Zusatzventile (Druckminderer oder Nadelventile) entnommen werden. Es dürfen jeweils nur für die betreffende Gasart vorgeschriebene Zusatzventile verwendet werden. Die Montage von Zusatzventilen dürfen nur eingewiesene Personen vornehmen.
16.6 Wird das Entnahmeventil abgeschraubt, so ist unverzüglich die Schutzkappe aufzuschrauben.
16.7 Druckgasflaschen dürfen nicht ganz entleert werden, sondern sollen bei der Abgabe noch einen Restdruck aufweisen.
16.8 Nach dem Gebrauch ist stets das Flaschenventil zu schließen (nicht nur das Zusatzventil!). Ist das Hauptventil geschlossen, so ist das Zusatzventil durch kurzzeitiges Öffnen drucklos zu machen. Bei aggressiven Gasen (z.B. Chlor) hat dies unmittelbar nach Beenden der Gasentnahme zu erfolgen, da die Ventile andernfalls schnell korrodieren. Bei längeren Arbeitspausen sind die Ventile in diesem Fall abzunehmen und mit Inertgas durchzuspülen.
16.9 Reparaturen an den Zusatzventilen dürfen nur von sachkundigen Personen bei geschlossenem Flaschenventil vorgenommen werden. Öl, Fett und Glycerin sind von allen Armaturen für stark oxidierende Druckgase wie zum Beispiel Sauerstoff, Chlor, Distickstoffmonoxid strikt fernzuhalten.
16.10 An Druckgasflaschen, deren Flaschenventile sich nicht öffnen lassen, dürfen keine gewaltsame Versuche zur Öffnung unternommen werden. Sie sind zu kennzeichnen und in der Materialverwaltung zurückzugeben.
16.11 Verwendete Druckgasschläuche sind gegen Abrutschen zu sichern, z.B. durch Schlauchschellen.
16.12 In laborübliche Reaktionsapparaturen dürfen Gase aus Druckgasflaschen nur dann eingeleitet werden, wenn die Apparaturen eine drucklose Austrittsöffnung besitzen. Sofern die Apparatur bestimmungsgemäß für das Arbeiten mit Überdruck vorgesehen und entsprechend ausgelegt ist, so sind die Bestimmungen der Ziff. 17 dieser Laborordnung zu beachten.
16.13 Beim Einleiten von Gasen in Flüssigkeiten müssen Vorrichtungen verwendet werden, die ein Zurücksteigen der Flüssigkeit in die Leitung verhindern. (z.B. Sicherheitswaschflaschen)

17 Überdruck-Reaktionsgefäße

17.1 Als Überdruckreaktionsgefäße dürfen nur solche Gefäße verwendet werden, die für den betreffenden Zweck zugelassen sind. Diese dürfen keinen höheren Drücken ausgesetzt werden, als zulässig. Dies betrifft insbesondere Reaktionsgefäße aus Glas. (Z.B. Hydriergefäße)
17.2 Vor jedem Gebrauch von Überdruckreaktionsgefäßen sind diese auf einwandfreien Zustand zu überprüfen. Dies betrifft insbesondere die Funktionsfähigkeit der Messeinrichtungen für Druck und Temperatur sowie die Dichtheit der Apparatur.
17.3 Die Abnahmeprüfungen bzw. Prüfzyklen nach §§ 3.7.1 und 11.4 der GUV 16.17 bzw. § 10 DruckbehV sind einzuhalten. Entsprechende Prüfungsbücher sind zur Einsichtnahme bereitzuhalten.
17.4 Überdruckreaktionsgefäße sind so aufzustellen, dass auch im Falle des Zerplatzens keine Personen zu Schaden kommen. Reaktionsgefäße aus Glas sind mit einem Splitterschutz zu versehen. Die Auflagen gemäß § 3.7.2 und 5.4.1.2 der GUV 16.17 sind einzuhalten.
17.5 Berstscheiben müssen so ausgewählt werden, dass sie dem erwarteten Betriebsdruck standhalten. Ungesicherte Berstscheiben können im Falle des Zerknalls mit großer Wucht davonfliegen. Entsprechende Geräte müssen so aufgestellt werden, dass dabei keine Personen zu Schaden kommen können.
17.6 Autoklaven dürfen maximal zur Hälfte gefüllt werden!
17.7 Druck und Temperatur müssen während des Betriebs laufend kontrolliert werden. Zur Vermeidung zu hoher Temperaturen ist langsam aufzuheizen! Besteht die Gefahr, dass die zulässige Betriebstemperatur oder der zulässige Betriebsdruck überschritten werden könnte, so ist der Versuch sofort abzubrechen.
17.8 Druckbehälter dürfen erst dann geöffnet werden, wenn sie gfls. auf Raumtemperatur abgekühlt sind und ein Druckausgleich mit der Atmosphäre hergestellt worden ist!
17.9 Nach Unfällen unter Beteiligung von Druckbehältern, bei denen es zu Explosionen, Bränden oder Personenschäden gekommen ist, ist unverzüglich die Dienststelle Arbeitssicherheit zu verständigen.

18 Abfallentsorgung

Allgemeines

18.1.1 Durch aktuelle Gegebenheiten können sich kurzfristige Änderungen der Entsorgungsmodalitäten ergeben. Entsprechende Bekanntmachungen haben deshalb Vorrang vor dieser Laborordnung.
18.1.2 Die Menge erzeugter Abfälle ist so klein wie möglich zu halten. Chemische Reaktionen sind dazu in möglichst kleinen Ansätzen durchzuführen. Bei nicht mehr benötigten Chemikalien ist zu prüfen, ob es ökonomisch lohnend oder ökologisch geboten ist, sie anderweitig weiter zu verwenden oder wiederaufzuarbeiten. Dies betrifft insbesondere in größerem Umfang anfallende Lösungsmittel. Besteht keine eigene Verwendungsmöglichkeit mehr, so ist zu prüfen, ob sie anderen zur Nutzung überlassen werden können. Zu den Börsenangeboten des Instituts siehe Ziff. 15.1, sowie http://www.chemie.fu-berlin.de/chemistry/misc/fu-boerse.html.
18.1.3 Alle Chemikalien, Reaktionsansätze oder –rückstände, für die es keinen Verwendungszweck mehr gibt, sind unverzüglich zu entsorgen. Ansammlungen von Abfällen im Labor sind unzulässig.
18.1.4 Chemikalien dürfen nicht in den Hausmüll gegeben werden. In die Sammelbehälter für Hausmüll dürfen ferner keine scharfkantigen Gegenstände gegeben werden.
18.1.5 Gefährliche Abfälle (z.B. Alkalimetalle, Peroxide, Hydride, Organometallverbindungen, Katalysatorreste) sind unverzüglich so zu desaktivieren, so dass von ihnen keine Gefährdung mehr ausgeht. Die Desaktivierung ist bis zum völligen Abklingen der Reaktion zu beaufsichtigen. Hinweise zur Desaktivierung von Chemikalien siehe http://userpage.chemie.fu-berlin.de/~tlehmann/sonderab.html.
18.1.6 Die Sammlung von Abfällen muss so erfolgen, dass Gefährdungen ausgeschlossen sind.
  • Durch das Zusammenbringen von Feststoffabfällen können mit heimtückischer Verzögerung heftige Reaktionen ausgelöst werden. Für solche Abfälle sind deshalb vorzugsweise hitzebeständige, verschließbare (Blecheimer) oder selbstlöschende Gefäße (selbstlöschende Papierkörbe aus Blech) zu verwenden. Es ist zu vermeiden, Abfälle unmittelbar vor Arbeitsschluss in die Sammelbehältnisse zu geben.
  • Organische Lösungsmittelabfälle können schon bei gelinder Erwärmung zum Aufsieden niedrig siedender Komponenten führen. Sammelgefäße müssen deshalb über eine Druckentlastung verfügen, die am besten aus einem Überdruckventil besteht. Ersatzweise ist eine offene Druckentlastungsöffnung vorzusehen, z.B. indem der Deckel nicht fest zugeschraubt wird. Offene Druckentlastungsöffnungen müssen möglichst klein sein, damit die Verdunstungsverluste so klein wie möglich bleiben.
  • Reaktive Abfälle sind zu desaktivieren, bevor sie in die Sammelbehältnisse gegeben werden.
18.1.7 Abfallgefäße müssen dauerhaft resistent gegen den eingefüllten Stoff sein. Bei Kunststoffsammelgefäßen für organische Lösungsmittelabfälle kann dies nur dann unterstellt werden, wenn diese Gefäße eine UN-Nummer besitzen.
18.1.8 Abfallbehältnisse müssen so sauber gehalten werden, dass man sie ohne Risiko anfassen kann. Sammelbehältnisse müssen dazu normalerweise regelmäßig gereinigt werden. Das gleiche gilt für Behältnisse, in denen die Abfälle bei der Materialverwaltung zur Entsorgung abgegeben werden sollen.
18.1.9 Abfallbehältnisse sind ordnungsgemäß zu beschriften. Die zur Abgabe benötigten Deklarationen gibt die Materialverwaltung bekannt. Dies gilt auch für sonstige Anforderungen an die Abfallbehälter, z.B. die maximale Gebindegröße.
18.1.10 Quecksilberhaltige Abfälle sind immer getrennt von allen anderen Abfällen gemäß Ziff. 18.7.1 zu sammeln.
18.1.11 Die Materialverwaltung übernimmt keine Verantwortung für die Beschaffenheit und die ordnungsgemäße Verpackung der angelieferten Abfälle. Diese verbleibt vielmehr beim Verursacher. Die Materialverwaltung hat deshalb das Recht, auch bereits angenommene Abfälle an den Verursacher zurückzugeben, wenn die Weitergabe an ein Entsorgungsunternehmen nicht möglich ist.
18.1.12 Bestehen Unsicherheiten, wie ein spezieller Abfall zu entsorgen ist, so sind entsprechende Anweisungen der Materialverwaltung einzuholen. Zu Beratungszwecken stehen auch die Sicherheitsbeauftragten oder der Abfallbeauftragte der FU ( http://userpage.chemie.fu-berlin.de/~tlehmann/adressen.html#abfall, App. 56757) zur Verfügung.
18.1.13 Jede falsche Befüllung von Abfallsammelgefäßen kann erhebliche Kosten verursachen, sowie die bestehenden Verträge mit den Entsorgungsunternehmen gefährden. Das Sammeln der Abfälle hat deshalb mit besonderer Gewissenhaftigkeit zu erfolgen.

18.2 Organische Lösungsmittelabfälle

18.2.1 Sammelbehältnisse für organische Lösungsmittelabfälle dürfen nur so weit gefüllt werden, dass ein Umfüllen ohne Verschütten möglich ist. Dies betrifft insbesondere auch Gefäße, die zur Entsorgung an die Materialverwaltung abgegeben werden.
18.2.2 Die folgenden halogenierten Lösungsmittelabfälle sind jedes für sich getrennt und möglichst sortenrein zu sammeln:
  • Dichlormethan
  • Trichlormethan (Chloroform)
  • Tetrachlormethan

Dies gilt für alle Abfälle, in denen eines der genannten Lösungsmittel mit einem Gehalt >= 5 % enthalten ist. Jede nicht unabdingbare Vermischung dieser Lösungsmittel ist unzulässig. Chloroformabfälle dürfen weder starke Basen noch Aceton enthalten, da in diesen Fällen heftige Reaktionen möglich sind.

Gemäß der Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösungsmittelabfälle (HKWAbfV) müssen alle halogenierten Lösungsmittel mit einem Siedepunkt zwischen 20 und 150 °C auf gleiche Art und Weise sortenrein gesammelt werden. Insbesondere betrifft dies die Lösemittel: 1,2-Dichlorethan, 1,1,1-Trichlorethan, Trichlorethen (Trichlorethylen, TRI), Tetrachlorethen (Perchlorethylen, PER), Trichlorfluormethan (R-11), 1,1,2,2-Terrachlor-1,2-difluorethan (R- 112) und Trichlor-1,2,2-trifluorethan (R-113). Sofern diese Lösungsmittel verwendet werden, so sind die Entsorgungsmodalitäten mit der Materialverwaltung zu klären.

18.2.3 Lösungsmittel mit anderen halogenhaltigen Komponenten können gemeinsam gesammelt werden. Sie sind als halogenhaltige Lösungsmittelabfälle zu deklarieren.
18.2.4 Lösungsmittel ohne halogenhaltige Komponenten können ebenfalls gemeinsam gesammelt werden. Sie sind als halogenfreie Lösungsmittelabfälle zu deklarieren. Halogenfreie Lösungsmittel können kostengünstiger entsorgt werden. Es ist aber zu beachten, dass die Grenzwerte für den Halogengehalt bei halogenfreien Lösungsmittelabfällen extrem niedrig liegen.
18.2.5 Halogenfreie wassermischbare Lösungsmittelabfälle (insbesondere Ethanol, Aceton) können vorteilhaft nach Destillation als Reinigungsmittel ("Spülol") verwendet werden.
18.2.6 Alle genannten Lösungsmittelabfälle dürfen gelöste Komponenten – auch gelöste Feststoffe – nicht aber Niederschläge enthalten. Zulässige Säure- oder Basenstärken werden durch das Entsorgungsuntenehmen vorgegeben. Entsprechendes gibt die Materialverwaltung bekannt. Eventuell erforderliche Neutralisationen haben unter äußerster Vorsicht zu erfolgen. Welche Hilfsmittel zur Neutralisation zulässig sind, gibt die Materialverwaltung bekannt.
18.2.7 Lösungsmittelabfälle müssen vor der Abgabe in die Materialverwaltung ausreagiert haben. Sie dürfen insbesondere keine Gase und keine Säure oder Base mehr entwickeln. Bei mehrphasigen Mischungen lässt sich die Equilibrierung der Mischung durch Rühren beschleunigen.
18.2.8 Die in Ziff. 10.2.9 genannten besonders gefährlichen Stoffe dürfen nicht in die Sammelbehälter für Lösungsmittelabfälle gegeben werden.
18.2.9 In die Sammelbehälter für Lösungsmittelabfälle dürfen keine Carbonate gegeben werden, weil durch hydrolysebedingtes Nachsäuern das entstehende Kohlendioxid einen dicht verschlossenen Behälter auch mit langer Verzögerung zum Bersten bringen kann.

18.3 Entsorgung von Abfällen ins Abwasser

18.3.1 In geringen Mengen können die folgenden Salze, Säuren und Laugen ins Abwasser gegeben werden:
  • Natriumchlorid (auch technisches Salz für Kältemischungen)
  • Natriumsulfat
  • Magnesiumchlorid
  • Calciumchlorid
  • Natriumcarbonat
  • Salzsäure
  • Bromwasserstoffsäure
  • Schwefelsäure
  • Salpetersäure
  • Phosphorsäure
  • Essigsäure
  • Natronlauge
  • Kalilauge
  • Aluminiumhydroxid

Voraussetzung ist, dass diese Substanzen nicht mit Stoffen verunreinigt sind, die nicht ins Abwasser gegeben werden dürfen.

18.3.2 Es ist zu gewährleisten, dass die Rohrleitungen durch die in Ziff. 18.3.1 genannten Stoffe keinen Schaden nehmen. Säuren sind dazu gfls. abzustumpfen. Anschließend ist mit Wasser nachzuspülen.
18.3.3 Verbindungen, die Arsen, Blei, Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Silber, Zink enthalten, sowie Halogenkohlenwasserstoffe oder Kohlenwasserstoffe dürfen nicht ins Abwasser gegeben werden. Ausnahmen für Kohlenwasserstoffe siehe Ziff. 18.4.4

18.4 Wässrige Abfälle

18.4.1 Wässrige Abfälle sind je nach Beschaffenheit entweder in das Ausgussbecken zu geben, gesondert zu sammeln oder können in die organischen Lösemittelabfälle gegeben werden. Die individuelle Beurteilung ist schwierig und muss vom Einzelfall wie folgt abhängig gemacht werden.
18.4.2 Ein geringer Wassergehalt in den nach Ziff. 18.2 zu entsorgenden organischen Lösungsmittelabfällen ist nicht störend, solange der Heizwert des Gemisches ausreichend hoch ist.
18.4.3 Wasserhaltige Abfälle mit niedrigem Brennwert werden als wässrige Abfälle gesammelt. Sie dürfen organische Lösemittel enthalten, jedoch soll die Mischung nicht brennbar sein. Anorganische Ionen außer Quecksilber sind ebenfalls in kleinen Mengen erlaubt. Zulässige Säure- oder Basenstärken werden durch das Entsorgungsunternehmen vorgegeben. Entsprechendes gibt die Materialverwaltung bekannt.
18.4.4 Wässrige Abfälle dürfen nur dann ins Abwasser gegeben werden, wenn die enthaltenen Beimengungen unbedenklich sind und nur in geringer Konzentration vorkommen. Als unbedenklich in diesem Sinne gelten z.B. die unter Ziff. 18.2 aufgeführten Stoffe, sowie die Lösungsmittel Ethanol und Aceton. Andererseits soll es möglichst vermieden werden, unbedenkliche Wässer als Sonderabfall gemäß Ziff. 18.4.3 zu entsorgen.

18.5 Glasabfälle, Kanülen

18.5.1 Zum Schutz des Laborreinigungspersonals dürfen scharfkantige Abfälle nicht in die Hausmüllbehälter gegeben werden.
18.5.2 Hochschmelzende Laborgläser dürfen nicht in die Mülltonnen für Glasabfälle der Stadtreinigungsbetriebe gegeben werden, da sie nicht zusammen mit Flaschengläsern recycelt werden können. Glasabfälle sind nach den folgenden Kategorien zu sammeln:
  • Sauberes Flaschenglas
  • Sauberes hochschmelzendes Laborglas
  • Verunreinigte Gläser oder verunreinigtes Porzellan

Die Entsorgungsmodalitäten regelt die Materialverwaltung.

18.5.3 Kanülen sind in durchstichfesten Behältnissen zu sammeln.

18.6 Betriebsmittelabfälle

18.6.1 Sonstige mit Chemikalien verunreinigte Stoffe oder Gegenstände, wie z.B. Filterpapiere, Dünnschichtkarten, Kieselgel aus Säulenchromatographien werden als "chemikalienbehaftete Betriebsmittel" entsorgt.
18.6.2 Filterpapiere dürfen keine reaktionsfähigen Rückstände mehr enthalten. (Z.B. Hydride, Katalysatorreste)

18.7 Sonstige Abfälle

18.7.1 Chemikalien, die nicht in die Sammelbehälter für Lösemittelabfälle gegeben werden können, können als Einzelgebinde abgegeben werden. Die Substanz ist möglichst eindeutig zu beschreiben. (z.B. "Mangandioxid aus Oxidationsreaktionen mit Kaliumpermanganat")
18.7.2 Bei Abfällen mit unbekannter Zusammensetzung, die nicht in die Sammelbehälter für Lösemittelabfälle gegeben werden können, ist die Entsorgung mit der Materialverwaltung abzusprechen.
18.7.3 Zur Entsorgung von Gasen Siehe Ziff. 9.6.

18.8 Geräteschrott

18.8.1 Elektrogeräte, die nicht mehr instandgesetzt werden können oder deren Instandsetzung oder weitere Nutzung nicht mehr lohnend ist, sind unverzüglich zu entsorgen.
18.8.2 Über die weitere Nutzung laborüblicher Standardgeräte (z.B. Magnetrührer) entscheidet die Elektroabteilung.
18.8.3 Bei jeder Entsorgung ist die Elektroabteilung hinzuzuziehen, die die notwendigen Inventarisierungsformalitäten erledigt und die fachgerechte Entsorgung entweder selbst durchführt oder entsprechend berät.

18.9 Verschüttete Chemikalien

18.9.1 Vor dem Beseitigen von verschütteten Chemikalien ist die aufgetretene Gefährdung z.B. gemäß Ziff. 7.7, 8.4, 9.7 und 10.2.6 beurteilen und ein Entsorgungsweg mit geringst möglichem Gefahrenpotenzial auszuwählen.
18.9.2 Verschüttete Chemikalien sind möglichst so zu entfernen, dass die üblichen Entsorgungswege eingehalten werden können.
18.9.3 Wenn Chemikalien auf dem Fußboden verschüttet worden sind, so sind die Bodenflächen weiträumig, insbesondere auch an den schwer zugänglichen Stellen (z.B. unter den Schränken) zu reinigen.
18.9.4 Verschüttete Flüssigkeiten werden entweder mit Bindemitteln aufgenommen oder man lässt ablüften. Mineralsäuren werden mit Hydrogencarbonat neutralisiert und dann ins Abwasser gespült.
18.9.5 Wenn ölige Flüssigkeiten auf dem Fußboden verschüttet worden sind, ist dieser so zu reinigen, dass anschließend keine Rutschgefahr besteht.
18.9.6 Verschüttete Feststoffe werden entweder zusammengefegt oder zur Eindämmung der Staubgefahr mit einem Lösungsmittel aufgenommen. Das Lösungsmittel darf keine zusätzliche Gefahrenquelle schaffen.
18.9.7 Verschüttetes Quecksilber ist immer restlos zu entfernen. So weit möglich, wird zunächst weiträumig zusammengekehrt. (Auf den Arbeitsflächen mit einer kleinen Bürste, auf dem Fußboden mit einem Handkehrer unter besonderer Beachtung von Ziff. 9.7.) Es ist unnötig und ineffektiv, auf verschüttetes Quecksilber Schwefel, Zinkpulver oder Iodkohle zu schütten. Stattdessen wird das zusammengekehrte Quecksilber entweder mit Zinkblech oder Quecksilberzange aufgenommen oder das zusammengekehrte Gemenge wird als quecksilberhaltiger Kehricht entsorgt. Einzelheiten zur Entsorgung können
http://userpage.chemie.fu-berlin.de/~tlehmann/sonderab/quecksilber.html
entnommen werden. Ziff. 18.1.10 ist strikt zu beachten.

 


T.Lehmann
Letzte Änderung: 16.01.2003

 





 

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Letzte Änderung: 2004-01-13