| Freie Universität
Berlin
Laborordnung und Brandschutzordnung des Instituts für Chemie - Bereich
Organische Chemie
Ausgabe 2001
Inhalt:
-
Allgemeines
-
Wichtige gesetzliche Bestimmungen
-
Definitionen
-
Informationsbeschaffung
-
Allgemeine Maßnahmen
-
Gefahrensituationen
-
Besondere Maßnahmen beim Umgang mit leicht-, hoch-
oder selbstentzündlichen Gefahrstoffen
-
Besondere Maßnahmen bei brandfördernden Stoffen
-
Besondere Maßnahmen beim Umgang mit ätzenden,
giftigen, sehr giftigen oder sensibilisierenden Stoffen
-
Besondere Maßnahmen beim Umgang mit krebserzeugenden,
erbgutverändernden oder fruchtschädigenden Gefahrstoffen
-
Besondere Maßnahmen bei umweltgefährdenden
Substanzen
-
Besondere Maßnahmen bei unbeaufsichtigten
Apparaturen
-
Betriebsanweisungen
-
Kennzeichnung von Chemikalien
-
Erfassung von Gefahrstoffen
-
Druckgasflaschen
-
Überdruck-Reaktionsgefäße
-
Abfallentsorgung
| 1.1 |
Diese Laborordnung regelt den Umgang mit Gefahrstoffen am
Institut für Chemie Bereich Organische Chemie - der Freien
Universität Berlin. Sie ist die allgemeine Betriebsanweisung für
Gefahrstoffe gemäß
§ 20 Gefahrstoffverordnung in Verbindung
mit
§ 4.13 der " Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz
beim Umgang mit Gefahrstoffen im Hochschulbereich" (GUV 19.17). Darüber hinaus
erfüllt diese Laborordnung zusätzlich die Funktion einer
Brandschutzordnung. |
| 1.2 |
Jeder, der in einem chemischen Labor oder in artverwandten
Räumlichkeiten beschäftigt ist oder sich dort aufhält, hat
die Bestimmungen dieser Laborordnung einzuhalten. Die Bereichsverantwortlichen
haben dafür zu sorgen, dass neu eintretenden Beschäftigten
insbesondere neuen Diplomanden und Doktoranden, Postdocs, sowie Personen,
die Gastaufenthalte am Institut absolvieren, diese Laborordnung zur Kenntnis
gebracht wird und dass diese Personen auf die Einhaltung der Laborordnung
verpflichtet werden. Bereichsverantwortliche im Sinne dieser Laborordnung
sind Leiter wissenschaftlicher Arbeitsgruppen, Messabteilungen o.ä.
Studenten in Praktika können alternativ auch auf die Einhaltung einer
gemäß Ziff. 13.3 erstellten Praktikumsordnung
verpflichtet werden. |
| 1.3 |
Bestimmungen, wie Gesetze, Verordnungen,
Unfallverhütungsrichtlinien etc. stehen dem Rang nach höher als
diese Ordnung. Sofern einzelne Paragraphen wegen sich ändernder
Rechtsgrundlagen gegenstandslos oder nichtig werden, so bleiben die übrigen
Teile weiterhin gültig. In diesem Fall sind die unwirksam gewordenen
Passagen so auszulegen, dass der mit Ihnen beabsichtigte Zweck im Einklang
mit den gültigen Bestimmungen so weit als möglich erreicht wird. |
| 1.4 |
Diese Laborordnung tritt durch Beschluss des Institutsrats
vom 30.5.01 am 1.6.01 in Kraft. Alle früheren Laborordnungen verlieren
dadurch Ihre Gültigkeit. |
Berlin, den 30.5.01
| 2.1 |
Alle für die Arbeit im Labor relevanten Bestimmungen
des Gefahrstoffrechts zum Gesundheits- und Umweltschutz sind einzuhalten.
Wichtige Bestimmungen enthalten:
Quellen für Rechtstexte siehe "Kühn Birett: Merkblätter
gefährliche Arbeitsstoffe" Bibliothekssignatur HB 470/4 oder
http://userpage.chemie.fu-berlin.de/~tlehmann/gesetze.html |
| 2.2 |
Hinweise zum sicheren Arbeiten in chemischen Laboratorien
gibt die Broschüre "Sicheres Arbeiten in Chemischen Laboratorien" (GUV
50.0.4). Die dort enthaltenen Hinweise sind ebenfalls zu beachten. |
Gefahrstoffe sind Stoffe oder Zubereitungen, die mindestens eine der folgenden
Eigenschaften haben oder aus denen bei der Verwendung entsprechende Stoffe
oder Zubereitungen entstehen oder freigesetzt werden können:
| Bezeichnung |
Warnsymbol |
| sehr giftig |
(T+) |
| giftig |
(T) |
| krebserzeugend |
(T) |
| erbgutverändernd |
(T) |
| fruchtschädigend |
(T) |
| gesundheitsschädigend |
(Xn) |
| ätzend |
(C) |
| reizend |
(Xi) |
|
| Bezeichnung |
Warnsymbol |
| brandfördernd |
(O) |
| hochentzündlich |
(F+) |
| leichtentzündlich |
(F) |
| explosionsgefährlich |
(E) |
| umweltgefährlich |
(N) |
|
Stoffe, deren Ungefährlichkeit nicht zweifelsfrei feststeht, sind wie
Gefahrstoffe zu behandeln.
Ohne möglichst umfassende Kenntnis über das Gefährdungspotenzials
eines Gefahrstoffes ist ein sicheres Arbeiten nicht möglich! Erste
Informationen liefern Warnsymbol und R-/S-Sätze. Als Informationsquellen
können dienen:
-
Die Angaben auf dem Flaschenetikett,
-
Anhang I
der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 16.8.1967 in der jeweils
aktualisierten Fassung,
-
Diese Liste findet man z.B. im "Kühn Birett: Merkblätter
gefährliche Arbeitsstoffe" im Kapitel III-2.5.1 (Bibliothekssignatur
HB 470/4) Die Liste beinhaltet alle Stoffe, deren Einstufung innerhalb der
EG verbindlich und einheitlich ist. (sog. Legaleinstufung) Die Liste ist
auch als "BIA-Report Gefahrstoffe am Arbeitsplatz" beim Erich Schmidt-Verlag,
10785 Berlin erhältlich.
-
"Roth Daunderer Giftliste" Bibliothekssignatur HB 470/3
-
Hersteller- und Händlerkataloge
-
Gefahrstoffdatenbanken (z.B.
Die ermittelten besonderen Gefahren (R-Sätze) und
Sicherheitsratschläge (S- Sätze) sind als Bestandteil dieser
Betriebsanweisung verbindlich. Substanzen mit unbekanntem
Gefährdungspotenzial sind mindestens nach den S-Sätzen 22, 23,
24 und 25 zu behandeln.
Sofern die R-Sätze oder die Strukturformel der Substanz vermuten lassen,
dass ein besonderes, das laborübliche Maß übersteigende
Gefahrenpotenzial vorliegt, sind weitere Ermittlungen notwendig. Insbesondere
ist das Sicherheitsdatenblatt zu konsultieren. Sicherheitsdatenblätter
sind z.B. erhältlich unter
Gefährliche chemische Reaktionen kann man im "Roth Weller, Gefährliche
chemische Reaktionen" Bibliothekssignatur HB 470/31 ermitteln.
| 5.1.1 |
Jeder ist für die Sauberkeit im Labor verantwortlich.
Chemikalienbehältnisse sind außen so sauber zu halten, dass ein
Anfassen ohne Gefährdung möglich ist. Verschmutzte Geräte
und Arbeitsflächen sind unverzüglich zu reinigen. Die
Arbeitsflächen sind so zu gestalten, dass die Reinigung jederzeit
möglich ist. Die Beseitigung von Gefahrstoffen z.B. auf den
Fußbodenflächen darf nicht den Reinigungskräften überlassen
werden. |
| 5.1.2 |
In Abzügen, in denen Experimente durchgeführt
werden, dürfen sich nur die für den unmittelbaren Fortgang der
Arbeiten notwendigen Geräte und Chemikalien befinden. Die gleichzeitige
Aufbewahrung von Geräten oder Chemikalien ist unzulässig. Regale
in Experimentierabzügen sind unzulässig. |
| 5.1.3 |
Gefahrstoffe dürfen nicht in Behältnissen aufbewahrt
oder gelagert werden, die zu Verwechslungen mit Lebensmitteln führen
können. Lebensmittel dürfen nicht zusammen mit Chemikalien aufbewahrt
werden. |
| 5.1.4 |
Lebensmittel dürfen nicht in Behältnissen oder
Geräten zubereitet, aufbewahrt oder genossen werden, die zum Arbeiten
mit Chemikalien bestimmt sind. |
| 5.1.5 |
In allen Laboratorien ist das Rauchen untersagt. Essen und
Trinken ist im Labor nur vorbehaltlich Ziff. 9.3 und
10.1.3 zulässig, sofern der Bereichsverantwortliche
hierzu abgetrennte, hygienisch einwandfreie Bereiche festgelegt hat. Dort,
wo das Essen und Trinken untersagt ist, ist auch das Abstellen, Aufbewahren
oder Zubereiten von Lebensmitteln untersagt. Sofern in den übrigen
Räumen (z. B. Büroräumen) geraucht werden darf, dürfen
glimmende Asche und Kippenreste nicht in Papierkörbe o.ä. entsorgt
werden, wo sie Brände auslösen können. |
| 5.1.6 |
Im Labor muss eine Schutzbrille getragen werden;
Brillenträger müssen entweder eine Überbrille über der
eigenen Brille tragen oder sich auf eigene Kosten eine geeignete Schutzbrille
mit Korrekturgläsern anfertigen lassen. Überbrillen sind in der
Materialverwaltung erhältlich. |
| 5.1.7 |
Im Labor ist ein Laborkittel zu tragen, dessen Gewebe aufgrund
des Brenn- und Schmelzverhaltens keine erhöhte Gefährdung im Brandfall
erwarten lässt. Geeignete Gewebe sind Baumwolle, bzw. Mischfasern mit
ausreichend hohem Baumwollanteil. Mit Chemikalien verschmutzte Kittel sind
unverzüglich abzulegen. Es ist eine ausreichende Anzahl an Ersatzkitteln
vorrätig zu halten, um ein kontinuierliches Weiterarbeiten zu
ermöglichen. Kittel sollen nur im Labor getragen werden. Vor dem Betreten
von Seminar- oder Büroräumen oder der Bibliothek sind sie abzulegen. |
| 5.1.8 |
Die übrige Kleidung soll den Körper und die Arme
ausreichend bedecken und gleichfalls aus Materialien bestehen, die bei Hitze
nicht leicht entflammen oder aufschmelzen. Kleidung, die im Labor nicht getragen
wird (z.B. Mantel) ist während der Arbeit im Garderobenschrank
aufzubewahren. Es wird dringend angeraten, im Garderobenschrank eine komplette
Garnitur Ersatzkleidung bereitzuhalten, damit mit Chemikalien verunreinigte
Kleidung augenblicklich gewechselt werden kann. Es darf nur festes, geschlossenes
und trittsicheres Schuhwerk getragen werden. |
| 5.1.9 |
Beim Arbeiten mit Chemikalien, die gemäß der
Einstufung nach Ziff. 4.1 gefährlich bei Hautkontakt
sind, sind geeignete Schutzhandschuhe zu tragen. Informationen über
geeignete Schutzhandschuhmaterialien siehe
http://userpage.chemie.fu-berlin.de/~tlehmann/sifaweb/schutz.html.
Schutzhandschuhe mit begrenzter Beständigkeit sind rechtzeitig zu verwerfen.
Verschwitzte Handschuhe sind nach Gebrauch gründlich zu trocknen. Mit
Schutzhandschuhen dürfen keine Gegenstände angefasst werden, die
bei bestimmungsgemäßem Gebrauch niemals Kontakt mit Chemikalien
haben. (z.B. Türklinken, Bücher, Laborjournal) |
| 5.2.1 |
Jedes Labor ist durch ein Türschild mit den Namen der
Insassen und dem Namen der Arbeitsgruppe zu kennzeichnen. Für
gemeinschaftlich genutzte Räume (z.B. Mess- und Stinkräume) sind
die Zuständigkeiten für die Verpflichtungen insbesondere
gemäß Ziff. 5.2.14,
5.3.5, 6.1.2,
6.1.5, 6.1.6,
6.1.10 und 6.1.11 festzulegen.
Der/die Zuständige ist an der Labortür anzugeben. |
| 5.2.2 |
In den Laboratorien dürfen Gefahrstoffe nur in dem
für den Fortgang der Arbeiten notwendigen Umfang aufbewahrt werden.
Eine Lagerung von Chemikalien ist unzulässig. |
| 5.2.3 |
Chemikalien, die gesundheitsgefährliche,
umweltschädigende oder entzündbare Gase entwickeln, sind in dicht
verschlossenen Gefäßen aufzubewahren. Bei Schliffgefäßen
sind die Schliffverbindungen zu sichern, wenn es sich um Stoffe handelt,
die bereits bei Raumtemperatur einen merklichen Dampfdruck entwickeln. Die
Gefäße müssen aus geeigneten Werkstoffen bestehen. Insbesondere
sind Kunststoffe häufig nicht ausreichend resistent. Entsprechendes
Augenmerk ist vor allem auch den Flaschenverschlüssen zu widmen. Bei
nicht ausreichend resistenten Kunststoffverschlüssen kann eine
Teflondichtung helfen. |
| 5.2.4 |
Zum Transport von Behältnissen mit Gefahrstoffen sind
Eimer oder Transportkästen zu benutzen, die im Falle eines Bruchs den
gesamten Inhalt sicher aufnehmen können. Gefahrstoffe dürfen nicht
zusammen mit Personen im Fahrstuhl transportiert werden. Dies gilt besonders
für den Transport von tiefkalten Gasen in Dewar-Gefäßen. |
| 5.2.5 |
Mit Stoffen, die feuergefährliche oder
gesundheitsbedrohende Gase, Dämpfe oder Stäube entwickeln, ist
im Abzug zu arbeiten. |
| 5.2.6 |
Die Frontschieber der Abzüge sind geschlossen zu halten.
Bei Arbeiten unter dem Abzug ist der Frontschieber so weit wie möglich
zu schließen. Dabei sollte der Kopf des Benutzers möglichst immer
im Schutz der Scheibe bleiben. |
| 5.2.7 |
An jedem Abzug ist eine den Abluftstrom kontrollierende
Funktionsanzeige (Elektronische Anzeige oder Windrädchen etc. als
Ersatzmaßnahme) zu installieren und betriebsfähig zu halten. Defekte
Abzüge dürfen nicht benutzt werden. Das gleiche gilt, wenn Abzüge
zur Energieeinsparung zeitweilig abgeschaltet werden. |
| 5.2.8 |
Reaktionskolben werden am schonendsten durch Heizbäder
beheizt. Das Heizbad muss dabei
-
jederzeit leicht entfernbar und
-
ausreichend dimensioniert sein, um im Falle eines Kolbenbruchs den gesamten
Kolbeninhalt aufnehmen zu können und
-
darf mit dem Kolbeninhalt im Falle eines Bruchs keine heftigen oder auf andere
Art gefährliche Reaktionen eingehen.
Wassermischbaren Bädern ist wegen der sonst bei höheren Temperaturen
bestehenden Gefahr des heftigen Verspritzens bei Wasserzutritt (z.B. durch
austretendes Kühlwasser) der Vorzug zu geben. Wenn mit Wasser nicht
mischbare Badflüssigkeiten verwendet werden, so sind die
Kühlwasserschläuche gegen Abrutschen zu sichern. Bäder
dürfen nur bis 10 °C unterhalb ihres Flammpunkt erhitzt werden.
Dabei ist zu beachten, dass sich der Flammpunkt der Badflüssigkeit
während der Nutzungsdauer infolge Zersetzung erniedrigen kann. |
| 5.2.9 |
Es ist untersagt, experimentelle Arbeiten mit Gefahrstoffen
in Laboratorien auszuführen, wenn nicht mindestens eine weitere fachkundige
Person im Laboratorium oder in dessen unmittelbarer Nachbarschaft anwesend
ist. |
| 5.2.10 |
Bei Experimenten, die ein besonderes Gefahrenpotenzial haben,
sind die übrigen Personen im Labor so zu unterrichten, dass jeder im
Gefahrenfall sachgerecht Hilfe leisten kann. |
| 5.2.11 |
Chemische Experimente sind sachgerecht zu beaufsichtigen.
Ausnahmen Siehe Ziff. 12. |
| 5.2.12 |
Offene Flammen dürfen nur verwendet werden, wenn dies
unvermeidlich ist. Sie dürfen nicht in der Nähe leicht
entzündlicher Stoffe betrieben werden. Die Flammen sind nach Gebrauch
unverzüglich zu löschen und die Gashähne abzusperren.
Bunsenbrenner dürfen nur mit Sicherheitsschläuchen betrieben werden.
Bunsenbrenner müssen für die betreffende Gasart zugelassen sein. |
| 5.2.13 |
Jeder in einem Laboratorium Tätige hat die Pflicht,
sorgfältig und sparsam mit allem Betriebsmitteln (Gas, Strom, Wasser,
Kühlmittel usw.) umzugehen. |
| 5.2.14 |
Jeder im Labor Tätige hat die Pflicht, alle Geräte
und Räumlichkeiten in gutem Zustand zu erhalten. Defekte an Gebäude,
Einrichtungsgegenständen oder Versorgungsleitungen sind unverzüglich
den Haustechnikern zu melden. Entsprechende Meldeformulare sind in der
Pförtnerloge erhältlich. |
| 5.2.15 |
Wenn Sicherheitsmängel nicht sofort abgestellt werden
können, ist unverzüglich der Bereichsverantwortliche zu
verständigen. Ist unklar, wie der Mangel zu beseitigen ist, sind die
Sicherheitsbeauftragten hinzuzuziehen. |
| 5.2.16 |
Eingriffe in die Strom-, Wasser- oder Gasversorgung sind
nur durch hierzu befugte Personen zulässig. Im voraus absehbare Arbeiten
werden den Betroffenen rechtzeitig angekündigt. |
| 5.2.17 |
Bodeneinläufe und Becken-Siphons sind mit Wasser
gefüllt zu halten, um die Abwasserleitungen gegen den im Labor herrschenden
Unterdruck zu verschließen. |
| 5.2.18 |
Vor Schweiß-, Schneid- oder Lötarbeiten sind
brennbare Materialen außer Reichweite zu schaffen. |
| 5.3.1 |
Jeder im Labor Tätige hat die Pflicht, sich vor der
Benutzung von Geräten mit deren Umgang vertraut zu machen und sachgerecht
mit ihnen umzugehen. Vorgeschriebene Wartungsintervalle sind einzuhalten.
Der Bereichsverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass gfls. erforderliche
Wartungsbücher (z.B. für Zentrifugen) korrekt geführt werden.
Für Geräte, bei denen regelmäßige Sicherheitskontrollen
notwendig sind z.B. bei Zentrifugen oder Autoklaven ist eine
verantwortliche Person zu benennen, die diese Arbeiten entweder selbst
durchführt oder veranlasst. |
| 5.3.2 |
Durch Pumpen abgepumpte Gase sind in den Abzugschacht zu
leiten. Ölpumpen sind durch eine Kühlfalle vor Kontaminationen
zu schützen. |
| 5.3.3 |
Vereiste Kühlschränke sind abzutauen. |
| 5.3.4 |
Eingriffe an elektrischen Laborgeräten dürfen
nur durch die zuständigen Handwerker erfolgen. |
| 5.3.5 |
Bei defekten Geräten ist unverzüglich die Reparatur
zu veranlassen. Geräte, die dazu nicht unverzüglich aus dem
Arbeitsbereich entfernt werden können, sind als defekt zu kennzeichnen.
Verbleiben Geräte mit gefährlichen Mängeln bis zur Reparatur
am Arbeitsplatz, so sind diese unbrauchbar zu machen, z.B. durch Abschneiden
des Netzsteckers. |
| 5.3.6 |
In allen Räumen ist die Verwendung folgender elektrischer
Geräte untersagt:
-
Tauchsieder, Wasserbäder ohne Trockengehschutz
-
Raumheizgeräte (Föne) ohne Überhitzungsschutz oder unzureichenden
Schutz der Heizspiralen gegen Berührung.
-
Geräte, die nicht den VDE-Bestimmungen entsprechen. (VDE-Kennzeichnung
beachten.)
Heizgeräte müssen auf einer unbrennbaren Unterlage stehen. |
| 5.3.7 |
Geräte, deren Wärmeentwicklung durch
Lüftungsgitter oder schlitze abgeführt werden muss (z.B.
Monitore), sind so aufzustellen, dass die Lüftungsöffnungen frei
sind und die notwendige Luftzirkulation nicht behindert ist. |
| 5.3.8 |
Laborgeräte sind nach Arbeitsschluss abzuschalten,
bei den im Abzug betriebenen Geräten ist zusätzlich der Stecker
zu ziehen. Ausnahmen sind der Betrieb in den Nachtlaboratorien sowie
Geräte, die zum Dauerbetrieb vorgesehen sind (z.B.
Kühlschränke). Heizgeräte (z.B. Trockenschrank,
Magnetrührer) dürfen nur dann unbeaufsichtigt betrieben werden,
wenn sie über eine Notabschaltung bei Ausfall der Temperaturregelung
verfügen oder wenn eine Überschreitung der Solltemperatur aufgrund
der geringen Heizleistung nicht möglich ist. |
| 5.3.9 |
Zerbrochene Glasgeräte dürfen nicht auf den
Arbeitsflächen aufbewahrt werden. Sie sollten sofort zur Reparatur gebracht
oder entsorgt werden. |
| 5.4.1 |
Gefahrstoffe sind vor Missbrauch oder Fehlgebrauch zu
schützen. Es ist aus diesem Grunde untersagt, unbefugte, fachunkundige
Personen in die Laboratorien mitzubringen oder Gefahrstoffe aus dem Institut
für Chemie mitzunehmen. Ausgebildetes Laborpersonal gilt als fachkundig. |
| 5.4.2 |
Fremde Personen in Laboratorien sind anzusprechen und nach
dem Grund Ihres Aufenthalts zu befragen. |
| 5.4.3 |
Zur Durchführung notwendiger Wartungs- und
Reinigungsarbeiten hat das Laborpersonal dafür zu sorgen, dass die
betroffenen Teile des Labors von Chemikalien und Geräten freigeräumt
sind und die mit den genannten Arbeiten beauftragten Personen ohne
Gefährdung tätig werden können. Dies gilt insbesondere für
das Reinigungspersonal und die Haushandwerker. |
| 5.4.4 |
Werkstücke für den Glasbläser dürfen
keine Chemikalienreste mehr enthalten. Sofern mit Lösungsmitteln
durchgespült wurde, ist dafür zu sorgen, dass diese anschließend
vollständig entfernt werden. Insbesondere darf in den Hohlräumen
der Werkstücke keine zündfähige Atmosphäre verbleiben. |
| 5.4.5 |
Elektrogeräte, die zur Reparatur oder zum Verbleib
in die Elektrowerkstatt gegeben werden, dürfen nicht mit Chemikalien
verschmutzt sein. |
| 5.4.6 |
In Abwesenheit der Laborbelegschaft sind die Laboratorien
zu verschließen. Kann dies aus betriebstechnischen Gründen, z.B.
in Praktikumsräumen nicht mit der nötigen Sicherheit
gewährleistet werden, so sind die Eingangstüren mit dem Hinweis:
"Unbefugten ist der Zutritt untersagt; Besucher bitte in Raum ... anmelden."
zu kennzeichnen. |
| 6.1.1 |
Alle im Laboratorium Tätigen haben sich über den
Standort und ggf. auch die Funktionsweise folgender, dem Arbeitsplatz
nächstgelegenen Einrichtungen zu informieren:
-
Telefon
-
Erste-Hilfe-Kästen
-
Feuerlöscher
-
Löschdecke
-
Löschsand
-
Löschbrause (Notduschen)
-
Aufsaug- oder Bindemittel für verschüttete Chemikalien
-
Gasmasken
-
Notabsperrvorrichtungen für Strom, Wasser und Gas
-
Notausgänge, Fluchtwege
-
Auslöseknopf für Feuer-/Räumungsalarm
-
Rauchklappen (gfls. auch maschinelle Rauchabzüge)
|
| 6.1.2 |
Die in Ziff. 6.1.1 genannten Schutz-
und Sicherheitseinrichtungen sind ständig in gutem Zustand zu erhalten.
Feuerlöscher, Löschsandbehälter und Behälter für
Aufsaugmaterial sind nach jeder Benutzung zu befüllen. Feuerlöscher
mit verletzter Plombe sind bei der Materialverwaltung auszutauschen
unabhängig, ob sie benutzt worden sind oder nicht.
Augenspüleinrichtungen sind zur Verhinderung einer Verkeimung ein Mal
monatlich durchzuspülen. |
| 6.1.3 |
Die in Ziff. 6.1.1 genannten Schutz-
und Sicherheitseinrichtungen müssen stets gut sichtbar und ungehindert
zugänglich sein. Es dürfen keine Gegenstände an diesen
Einrichtungen aufgehängt oder anderweitig befestigt werden. |
| 6.1.4 |
Verkehrs- und Rettungswege müssen ausreichend bemessen
sein. Die Mindestbreite darf 1 m nicht unterschreiten. Befinden sich auf
beiden Seiten Bedienflächen (z.B. Abzug und Laborbank), so erhöht
sich die Mindestbreite auf 1,55 m. Werden Hocker, Pumpstände oder
ähnliche Hilfsmittel verwendet, die die Mindestbreite dauerhaft einengen,
so ist die Mindestbreite nochmals um einen entsprechenden Betrag zu erweitern.
Es ist vor allem darauf zu achten, dass diese Maße bei Änderungen
der Laboreinrichtung eingehalten werden. |
| 6.1.5 |
Verkehrs- und Rettungswege müssen ständig freigehalten
werden. Insbesondere darf nichts auch nicht vorübergehend - auf
den Bodenflächen abgestellt werden. Türen und Fluchtfenster
müssen sich ungehindert öffnen lassen und dürfen während
der Anwesenheit von Personen im Laboratorium nicht verschlossen werden. In
Laboratorien, in denen gearbeitet werden soll, sind grundsätzlich alle
vorhandenen Türen aufzuschließen. |
| 6.1.6 |
Überflüssige Brandlasten sind zu entfernen. Eine
besondere Gefahr stellt styroporhaltiges Verpackungsmaterial dar, weil es
im Brandfall zu einer extremen Rauchentwicklung führt. |
| 6.1.7 |
Das gewaltsame Offenhalten von Brandschutztüren, z.
B. durch mechanische Hilfsmittel, ist unzulässig. Eine Ausnahme ist
das Offenhalten durch an die Feueralarmanlage angeschlossene elektromagnetische
Haltemagnete, da hier die Türen im Brandfall automatisch geschlossen
werden. |
| 6.1.8 |
Anfahrtswege und Aufstellflächen für die Feuerwehr
sind freizuhalten. |
| 6.1.9 |
In jedem Bereich (Arbeitsgruppe, Praktikum) muss an gut
sichtbarer Stelle ein Alarmplan ausgehängt sein, in dem Details insbesondere
zur Evakuierung in Notsituationen geregelt sind. Die verantwortlichen
Bereichsleiter haben dafür zu sorgen, dass der Alarmplan in ihrem Bereich
aktuell gehalten wird und dass die Beschäftigten entsprechend unterwiesen
werden. |
| 6.1.10 |
Für jeden Bereich (Arbeitsgruppe, Praktikum) muss eine
ausreichende Menge Erste-Hilfe-Material vorrätig gehalten werden und
jederzeit zugänglich sein. Aus den Verbandkästen entnommene Materialien
oder solche mit abgelaufenem Verfallsdatum sind unverzüglich zu ersetzen.
Der Inhalt des Verbandkastens ist ständig in hygienisch einwandfreiem
Zustand zu halten. Der Bereichsverantwortliche hat eine Person zu benennen,
die für die Wartung des Verbandkastens zuständig ist. Auf den Standort
des Verbandkastens ist an der Außenseite der Zimmer- bzw. Labortür
durch ein grünes Schild mit weißem Kreuz hinzuweisen. Das Schild
ist zu entfernen, wenn der Verbandkasten an einem anderen Ort aufbewahrt
werden soll. Entsprechende Schilder sind über die Materialverwaltung
zu beziehen. |
| 6.1.11 |
An jedem Telefon bzw. dessen unmittelbarer Umgebung muss
deutlich sichtbar ein Aufkleber mit den aktuellen Notrufnummern angebracht
werden. Es sind mindestens die folgenden Notrufnummern anzugeben:
-
Die Feuerwehr (0112)
-
Die Feuerleitwarte der FU (55112)
-
Die Notrufnummer der Pförtnerloge (54300)
Entsprechende Aufkleber sind bei der Materialverwaltung oder den
Sicherheitsbeauftragten erhältlich. |
| 6.1.12 |
Jeder Bereichsverantwortliche hat dafür zu sorgen,
dass im Falle eines Räumungsalarms kontrolliert wird, ob das Personal
des eigenen Zuständigkeitsbereichs das Gebäude vollzählig
verlässt. Für die Evakuierung von schwerbehinderten Personen oder
von Besuchern (z.B. Bibliotheksnutzer) oder Studenten sind geeignete
organisatorische Vorkehrungen zu treffen. |
| 6.2.1 |
Beim Auftreten gefährlicher Situationen, z. B. Feuer
oder Austreten gefährlicher Stoffe sind die folgenden Anweisungen zu
beachten: |
| 6.2.2 |
Ruhe bewahren und überstürztes, unüberlegtes
Handeln vermeiden! |
| 6.2.3 |
Entstehungsbrände sind augenblicklich mit
Feuerlöschern zu bekämpfen. Auf ausreichenden Abstand achten, da
der Sprühstrahl sonst brennende Flüssigkeiten auseinander treiben
kann. Kein Wasser zum Löschen verwenden! Der gleichzeitige Einsatz mehrerer
Löscher ist effektiver als deren sukzessiver Einsatz. Es ist zu beachten,
dass manche Chemikalien besondere Löschmittel erfordern. Gelöschte
Brandherde sind bis zu deren Abkühlung wegen der Gefahr des
Brandrückschlages ständig zu beaufsichtigen. |
| 6.2.4 |
Gefährdete Versuche, Gas, Strom und ev. auch Wasser
abstellen. Bei Explosionsgefahr muss die Stromzufuhr außerhalb der
Gefahrenzone unterbrochen werden. |
| 6.2.5 |
Gefährdete Personen warnen, ggf. zum Verlassen der
Räume auffordern. |
| 6.2.6 |
Unfallstelle sichern. |
| 6.2.7 |
Wenn Feuer nicht selbst gelöscht werden kann, ist
unverzüglich die Feuerwehr zu alarmieren. Alle Türen sind zu
schließen. (Nicht abschließen!) Vorteilhaft ist, wenn auch die
Fenster geschlossen sind. |
| 6.2.8 |
Gefährlichen Materialien (z.B. Druckgasflaschen) aus
der Gefahrenzone schaffen, so weit dies noch ohne eigene Gefährdung
möglich ist. |
| 6.2.9 |
Bei verqualmten Räumen oder Fluren am Boden kriechend
flüchten. Bei verqualmten Fluren zusätzlich die Rauchklappen
auslösen. Manche nicht dauerabgesaugte Räume verfügen über
einen maschinellen Rauchabzug, der vom Flur aus ausgelöst werden kann. |
| 6.2.10 |
Alle Unfälle sind dem verantwortlichen Bereichsleiter
sowie dem Sicherheitsbeauftragten zu melden. Bei Unfällen mit erheblichem
Sach- oder Personenschaden ist zusätzlich die Dienststelle Arbeitssicherheit
(Königin-Luise-Str. 27, 14195 Berlin, App.: 54495) hinzuzuziehen, bei
Personenschäden muss zusätzlich unverzüglich eine Unfallmeldung
gemacht werden. (Vordruck Online bei der
LUK Berlin,
LUK Nordrhein Westfalen oder in der Materialverwaltung.) |
| 6.2.11 |
Akustische Warnsignale beachten:
-
Lang anhaltender Hupton:
Räumungsalarm. Das Haus ist sofort auf kürzestem Wege ohne Hast
zu verlassen. Keine Fahrstühle benutzen. Sicherstellen, dass alle Personen
des eigenen Arbeitsbereichs das Haus verlassen. Möglichst auch weitere
Personen zum Verlassen des Hauses auffordern. Falls erforderlich Hilfe
leisten.
Am Sammelplatz (oberes Parkdeck Parkplatz Schwendener Str.) einfinden und
feststellen, ob noch Personen im Haus sind.
-
Klingelton:
Alarm in einem Stinkraum. Der Alarm wird in allen Geschossen des betreffenden
Gebäudetrakts ausgelöst. An der Tür des Stinkraums, wo der
Alarm ausgelöst wurde, blinkt eine Lampe. Sofort Hilfe leisten.
|
| 6.2.12 |
Bei einem Räumungsalarm ist auf dem Sammelplatz
unverzüglich die Vollständigkeit der Evakuierung festzustellen.
(Vergleiche Ziff. 6.1.12) Die Koordination obliegt
der Geschäftsleitung, ersatzweise der/dem dienstranghöchsten
Anwesenden. Diese(r) übernimmt auch die Koordination mit dem eintreffenden
Rettungspersonal (Feuerwehr). Falls abwesend, sind die betroffenen
Bereichsverantwortlichen bzw. die Geschäftsleitung unverzüglich
zu benachrichtigen. |
| 6.2.13 |
Beim Absetzen eines Notrufs müssen Art und Ort des
Unfalls (Feuer, Verätzung, Zahl der Verletzten o.ä. bzw. Adresse,
Gebäudeteil/Raumnummer) so präzise wie möglich genannt werden.
Das Gespräch darf niemals beendet werden, bevor die Feuerwehr/Rettungsstelle
hierzu auffordert! Das eintreffende Rettungspersonal ist zum Unfallort
einzuweisen! |
| 6.2.14 |
Verschüttete Chemikalien sind gemäß Ziff.
18.9 zu entsorgen |
| 6.3.1 |
Personenschutz geht vor Sachschutz |
| 6.3.2 |
Bei allen Hilfeleistungen auf die eigene Sicherheit achten! |
| 6.3.3 |
Möglichst einen ausgebildeten Ersthelfer hinzuziehen.
Eine Liste der Ersthelfer befindet sich in jedem Verbandkasten. |
| 6.3.4 |
Allgemeine Erste-Hilfe-Maßnahmen sind:
-
Schnittwunden:
Etwas ausbluten lassen. Dann sachgerecht verbinden. Nicht mit Wasser
abspülen.
-
Bei Hautkontakt von Chemikalien:
Schnellstmögliches Abspülen mit Wasser. Betroffene Kleidung
schnellstmöglichst vollständig ablegen. Falls keine offenen Wunden
vorhanden sind, auch abseifen. Wasserunlösliche Substanzen lassen sich
mit Polyethylenglycol 400 (ROTICLEAN) abwaschen. Keine organischen
Lösungsmittel verwenden und keine Salben auftragen.
-
Bei Augenkontakt von Chemikalien:
Sofort ausgiebig mit der Augendusche ausspülen. Achtung: Der/die Verletzte
ist möglicherweise nicht in der Lage, das Auge von selbst offen zu halten.
Kontaktlinsen können die Effektivität des Spülens behindern.
-
Bei Inhalation von Chemikalien:
Aus dem Gefahrenbereich heraus bringen, Frischluft zuführen, Belastungen
der Lunge vermeiden. Durchgaste Kleidung wechseln. Bei manchen Substanzen,
vor allem bei reizenden oder ätzenden Stoffen, soll bereits der Ersthelfer
zur Verhinderung des Lungenödems Auxilosonspray inhalieren lassen.
(Information im Sicherheitsdatenblatt nachlesen.)
-
Bei Stäuben oder Aerosolen:
Gesicht und Haare waschen, duschen, Kleidung wechseln
-
Verbrennungen, Verbrühungen:
Unabhängig vom Verbrennungsgrad mit fließendem kalten Wasser
kühlen.
-
Brennende Personen:
Mit dem am ehesten erreichbaren Löschmittel, vorzugsweise mit dem
Kohlendioxidlöscher ablöschen.
-
Nach Verschlucken:
Reichlich Wasser zu trinken geben, kein Erbrechen auslösen
-
Bewusstlosigkeit:
Puls-/Atemkontrolle, gfls. Beatmung durch Ersthelfer
Allgemein gilt:
-
Verletzten nicht allein lassen
-
Auf Schockanzeichen achten, gfls. Schockprophylaxe durchführen
|
| 6.3.5 |
Bei allen nicht zweifelsfrei harmlosen Verletzungen ist
ein Arzt aufzusuchen. Aus versicherungstechnischen Gründen muss auch
ein Durchgangsarzt hinzugezogen werden. In Erste-Hilfe-Einrichtungen, z.B.
im Klinikum Benjamin Franklin, sind die behandelnden Ärzte im Regelfall
gleichzeitig auch Durchgangsärzte. Abweichend hiervon kann bei leichten
Augenverletzungen (z.B. Bindehautreizungen) wegen der schnelleren Erreichbarkeit
vorteilhaft ein niedergelassener Arzt aufgesucht werden, ohne einen
Durchgangsarzt hinzuziehen zu müssen. (Sprechzeiten beachten!) |
| 6.3.6 |
An jedem Telefon ist ein Verzeichnis der nächstgelegenen
Erste-Hilfe-Einrichtungen und gfls. auch niedergelassener Ärzte anzubringen.
Das Verzeichnis ist in der Materialverwaltung erhältlich. |
| 6.3.7 |
Bei allen Verletzungen, bei denen ein Arzt hinzugezogen
worden ist, muss unverzüglich eine
Unfallmeldung eingereicht werden.
Formulare sind in der Materialverwaltung erhältlich. Alle übrigen
Verletzungen sind im Verbandbuch zu dokumentieren. Die Eintragungen sind
mindestens 5 Jahre aufzubewahren. |
| 6.3.8 |
Arzt und Krankenhauspersonal sind mit allen Informationen
über das Gefährdungspotenzial der beteiligten Chemikalien zu versorgen.
Geeignete Informationsquellen sind unter Ziff. 4 beschrieben.
Bei Verletzungen mit Chemikalienbeteiligung sollte ein Sachkundiger für
Fragen des Arztes zur Verfügung stehen. |
| 6.3.9 |
Jeder Bereich (Arbeitsgruppe, Messabteilung, Praktikum etc.)
hat dafür zu sorgen, dass mindestens 10 % der Mitglieder zum Ersthelfer
aus- und fortgebildet werden. |
| 7.1 |
Leicht- oder hochentzündliche Flüssigkeiten
können bei Temperaturen unterhalb oder gleich der Raumtemperatur
zündfähige Dämpfe entwickeln. Das bedeutet,
-
dass sie sich bei Raumtemperatur entzünden lassen und
-
dass sie beim Verdunsten eine explosionsfähige Atmosphäre erzeugen
können.
Leicht- oder hochentzündliche Feststoffe entwickeln beim Stehen lassen
dagegen i.a. keine entzündlichen Dämpfe.
Brennbare Gase werden grundsätzlich als hochentzündlich
eingestuft.
Selbstentzündliche Stoffe erwärmen sich beim Stehen lassen an der
Luft so weit, dass sie von selbst Feuer fangen können. |
| 7.2 |
-
Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse A I und B dürfen
an Arbeitsplätzen für den Handgebrauch nur in Gefäßen
von höchstens 1 Liter Fassungsvermögen aufbewahrt werden.
-
(Die genannten Gefahrenklassen stammen aus der Verordnung für
brennbare Flüssigkeiten. In diesem Fall handelt es sich dabei de facto
exakt um die gleichen Flüssigkeiten, die auch als leicht- oder
hochentzündlich eingestuft werden.)
Werden ständig größere Mengen benötigt, so ist -
beschränkt auf das unbedingt nötige Maß - das Abstellen in
nicht bruchsicheren Behältern bis zu 2,5 l bzw. in bruchsicheren
Behältern bis zu 10 l Fassungsvermögen in den
Sicherheitsschränken zulässig. Kleinere Gebinde sollten möglichst
ebenfalls in die Sicherheitsschränke eingestellt werden. |
| 7.3 |
Zündquellen sind fernzuhalten. Elektrostatische Aufladungen
sind zu vermeiden. Insbesondere ist auf den S-Satz 33: "Maßnahmen gegen
elektrostatische Aufladung treffen." zu achten. Auch eine elektrostatische
Aufladung der am Körper getragenen Bekleidung kann gefährlich werden.
Flüssigkeiten und Gase laden sich vor allem bei schneller Bewegung auf.
Gefährlich kann daher z.B. das schnelle Aus- oder Einströmen von
Gasen sein (Belüften evakuierter Apparaturen!) oder das Ausgießen
von Flüssigkeiten in größeren Mengen (ab ca. 5 l) oder aus
größeren Fallhöhen. Beim Umfüllen größerer
Volumina als 5 l müssen deshalb alle beteiligten Gefäße oder
Geräte (z.B. Trichter) geerdet werden. |
| 7.4 |
Lösungsmittelabfall ist umgehend zu entsorgen. |
| 7.5 |
Wenn mit mehr als 3 Litern leicht oder hochentzündlichen
Lösungsmitteln in dünnwandigen Glasgefäßen gearbeitet
wird, ist eine geeignete Auffangwanne unterzustellen, die die gesamte
Lösungsmittelmenge aufnehmen kann und selbstlöschend ist.
("Feuerschutzwanne" z.B. mit Wabengittereinsatz oder Füllung aus
Mineralfasern.) Die Verwendung solcher Wannen ist darüber hinaus in
allen Fällen dringend empfohlen, in denen auch geringere
Lösungsmittelmengen über längere Zeit, bei nicht kontinuierlicher
Beaufsichtigung oder mit gefährlichen Reagenzien bearbeitet werden.
(Z.B. Lösungsmitteldestillen.) |
| 7.6 |
Hoch- und leichtentzündliche Stoffe dürfen nur
in Kühlschränken oder Tiefkühleinrichtungen aufbewahrt werden,
deren Innenraum frei von Zündquellen ist. Eingestellte Gefäße
müssen gasdicht verschlossen sein, weil sich sonst auch im Kühlschrank
eine explosionsfähige Atmosphäre ausbilden kann. |
| 7.7 |
Bei verschütteten leicht- oder hochentzündlichen
Flüssigkeiten sind augenblicklich alle Zündquellen zu beseitigen.
Bei einer bereits explosionsfähigen Atmosphäre ist gemäß
Ziff. 6.2.4 zu verfahren. Flüssigkeiten
anschließend gemäß Ziff. 18.9 entsorgen. |
| 7.8 |
Selbstentzündliche Stoffe (z. B. Metallalkyle,
Lithiumaluminiumhydrid) sind getrennt von explosionsgefährlichen,
brandfördernden, hochentzündlichen und entzündlichen Stoffen
aufzubewahren. Es sind nur für den unmittelbaren Fortgang der Arbeit
notwendige Mengen am Arbeitsplatz erlaubt! |
| 7.9 |
Bei selbstentzündlichen Stoffen ist eine sichere Handhabung
besonders wichtig. Die erforderlichen Handgriffe sind gfls. durch praktische
Anleitung zu erlernen. |
| 7.10 |
Zur Rückflusskühlung von Reaktionsmischungen,
die mit Wasser gefährlich reagieren (z.B. Alkalimetalle) sind
Metallkühler zu verwenden. |
| 8.1 |
Brandfördernde Substanzen sind getrennt von leicht
entzündlichen Stoffen aufzubewahren. Insbesondere dürfen sie nicht
in den Sicherheitsschrank für die Lösungsmittel hineingestellt
werden. |
| 8.2 |
Brandfördernde Stoffe sind von allen brennbaren Stoffen
fernzuhalten. Zum Aufbewahren oder zur Reaktion sind peinlich saubere
Gefäße zu verwenden, die so abgedeckt sein müssen, dass keine
anderen Stoffe unbeabsichtigt hineingelangen können. |
| 8.3 |
Wenn eine Versuchsvorschrift das Zusammenbringen von
brandfördernden mit leicht entzündlichen Stoffen erfordert, so
sind Parameter wie Temperatur und Konzentrationen genauestens einzuhalten.
Der Versuch ist so durchzuführen, dass ein Abbruch der Reaktion jederzeit
möglich ist. Der Versuch darf bis zum definitiven Reaktionsende oder
abbruch nicht aus den Augen gelassen werden. |
| 8.4 |
Verschüttete brandfördernde Stoffe können
leicht mit allerlei Reststoffen, insbesondere auch mit Schmutz, z.B. unter
den Schränken unter Entflammung reagieren. Bei Verschütten besteht
deshalb augenblicklich Brandgefahr. In der Regel lässt sich diese Gefahr
durch Verdünnen drastisch mindern, bei Salpetersäure z.B. durch
Wasser. Weiteres siehe Ziff. 18.9. |
| 8.5 |
Verschüttete brandfördernde Stoffe dürfen
vor dem Desaktivieren nicht mit Fließpapier oder anderen brennbaren
Materialien aufgenommen werden. |
| 9.1 |
Bei ätzenden, giftigen, sehr giftigen oder
sensibilisierenden Stoffen ist besonderes Augenmerk darauf zu richten, jeglichen
Kontakt strikt zu vermeiden. Maßnahmen zur Arbeitshygiene (Ziff.
5.1) sind besonders strikt anzuwenden. Dies gilt
insbesondere für den Hautschutz. (Siehe Ziff.
5.1.9) Alle gfls. erforderlichen Erste-Hilfe- Handlungen
müssen sicher beherrscht und rasch angewendet werden können. |
| 9.2 |
Sehr giftige und giftige Gefahrstoffe müssen unter
Verschluss aufbewahrt werden. Es dürfen nur begrenzte, für den
unmittelbaren Fortgang der Arbeit notwendige Mengen im Laboratorium aufbewahrt
werden. Der Verschluss gilt als gegeben, wenn die Laboratorien gemäß
Ziff. 5.4.6 verschlossen oder gekennzeichnet sind
und die betreffenden Gefahrstoffe nicht auf Flächen abgestellt werden,
die routinemäßig vom Reinigungspersonal gesäubert werden. |
| 9.3 |
In Laboratorien, in denen mit giftigen oder sehr giftigen
Stoffen umgegangen wird, ist das Essen und Trinken untersagt. Siehe auch
Ziff. 10.1.3. |
| 9.4 |
Beim Umgang mit sehr giftigen, giftigen oder ätzenden
Gasen ist eine Gasmaske mit geeignetem Filter am Arbeitsplatz bereit zu halten.
Gasmasken sind in der Materialverwaltung erhältlich. |
| 9.5 |
Stoffe, die ätzende oder giftige Dämpfe abgeben,
dürfen nur dauerabgesaugt aufbewahrt werden. In geschlossenen
Schränken sind korrosionsfeste Wannen unterzustellen. |
| 9.6 |
Überschüssige ätzende, giftige oder sehr
giftige Gase sind in geeigneten Absorptionslösungen aufzufangen oder
auf andere Art und Weise unschädlich zu machen. Bei der Verwendung von
Absorptionslösungen ist die Gefahr des Zurücksteigens zuverlässig
auszuschließen. Die Kapazität des Absorptionsmediums ist ausreichend
zu bemessen. Aus dem Absorptionsmedium entweichende Gase sind direkt in den
Abzugschacht einzuleiten. |
| 9.7 |
Es sind vorbeugende Maßnahmen für die unbeabsichtigte
Freisetzung (z.B. durch Verschütten) zu treffen, die eine gefahrlose
Beseitigung gewährleisten. (Z.B. Bereithalten von Absorptionsmitteln)
Verschüttete Feststoffe können Stäube entwickeln, die sich
in der Bekleidung festsetzen und deshalb noch lange Zeit eingeatmet werden
können. Es ist deshalb i.a. besser, verschüttete Feststoffe vor
dem Aufnehmen anzufeuchten, als sie einfach zusammenzufegen. Beim Aufnehmen
mit Fließpapier ist darauf zu achten, dass die verwendeten Schutzhandschuhe
gegenüber dem verschütteten Gefahrstoff ausreichend beständig
sind. Weiteres siehe Ziff. 18.9. |
| 9.8 |
Werdende oder stillende Mütter dürfen sich nicht
in Räumen aufhalten, in denen mit sehr giftigen, giftigen,
gesundheitsschädigenden oder in sonstiger Weise den Menschen chronisch
schädigenden Gefahrstoffen umgegangen wird, wenn relevante Grenzwerte
(z.B. MAK-Wert) überschritten sind. (Siehe auch Ziff.
10.1.4) Eine Schwangerschaft ist unverzüglich
dem Vorgesetzten zu melden. |
| 9.9 |
An die Gewährleistung eines sachgerechten Umgangs sind
erhöhte Anforderungen zu stellen. Dazu zählt die Festlegung
spezifischer Maßnahmen durch Betriebsanweisungen. (Siehe Ziff.
13.4.) |
| 10.1.1 |
-
Die nachfolgenden Bestimmungen regeln den Umgang mit krebserzeugenden,
erbgutverändernden oder fruchtschädigenden Gefahrstoffen, bei denen
das Wirkpotenzial für den Menschen entweder erwiesen ist (
Anhang I Richtlinie 67/548/EWG Gruppe 1) oder wegen anderer Erkenntnisse, z.B.
tierexperimenteller Befunde davon auszugehen ist, dass auch für den
Menschen ein Wirkpotenzial besteht (Gruppe 2). Solche Stoffe werden in der
Regel mit den R-Sätzen
-
R45 = Kann Krebs erzeugen,
R46 = Kann vererbbare Schäden verursachen,
R49 = Kann Krebs erzeugen beim Einatmen,
R60 = Kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen und/oder
R61 = Kann das Kind im Mutterleib schädigen
gekennzeichnet. Ist das Wirkpotenzial umstritten und hält man es lediglich
in Deutschland für erwiesen, so kann die entsprechende Kennzeichnung
auf dem Flaschenetikett aber auch fehlen! Das Wirkpotenzial ist dann nur
der
TRGS 905 "Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder
fortpflanzungsgefährdender Stoffe" zu entnehmen. Die TRGS 905 kann z.B.
in folgenden Quellen eingesehen werden:
Hinweise auf die Einstufungen nach der TRGS 905 findet man auch im BIA-Report.
(Siehe Ziff. 4.1)
Nachfolgende Bestimmungen gelten nicht für Mischungen, in denen der
Gefahrstoff in geringerer Konzentration vorhanden ist als in
§ 35 GefStoffV
angegeben. Diese Grenzkonzentration beträgt im Regelfall 0,01 %, ist
für einige dort aufgeführte Stoffe aber noch niedriger. |
| 10.1.2 |
Krebserzeugende oder erbgutverändernde Stoffe dürfen
nur verwendet werden, sofern dies unvermeidbar ist und es keinen Ersatzstoff
mit geringerem Gefährdungspotenzial gibt. Das Ausmaß der
Gefährdung ist regelmäßig, insbesondere bei Änderung
des Herstellungsverfahrens zu beurteilen. Eine für den Ersatzstoff
notwendige Änderung des Herstellungs- oder Verwendungsverfahrens ist
zumutbar. Entsprechende Ermittlungsergebnisse oder Entscheidungsprozesse
sind zu dokumentieren und der Aufsichtsbehörde auf Verlangen vorzuweisen.
Hilfen geben die Sicherheitsbeauftragten. |
| 10.1.3 |
In Laboratorien, in denen mit krebserzeugenden,
fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Stoffen umgegangen wird,
ist das Essen und Trinken untersagt. Diese Laboratorien sind mit einem
entsprechenden Verbotshinweis zu kennzeichnen. |
| 10.1.4 |
Werdende Mütter dürfen sich nicht in Räumen
aufhalten, in denen mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder
fruchtschädigenden Gefahrstoffen umgegangen wird. Stillende Mütter
dürfen sich in diesen Räumen nicht aufhalten, wenn festgelegte
Grenzwerte (z.B. TRK-Wert) überschritten sind. |
| 10.2.1 |
-
Bei der Verwendung eines krebserzeugenden oder erbgutverändernden Stoffes
sind Schutzmaßnahmen zu treffen, die es so weit als irgend möglich
verhindern, diesen Gefahrstoffen ausgesetzt zu sein. Bei den folgenden Stoffen
sind Maßnahmen zu treffen, die es vollkommen verhindern, diesen Stoffen
ausgesetzt zu sein:
-
| 6-Amino-2-ethoxynaphthalin |
|
| 4-Aminobiphenyl und seine Salze |
* |
| Asbest |
|
| Benzidin und seine Salze |
* |
| Bis(chlormethyl)ether |
* |
| Cadmiumchlorid (in atembarer Form)
|
|
| Chlormethyl-methylether |
* |
| Dimethylcarbamoylchlorid |
* |
| Hexamethylphosphorsäuretriamid |
* |
| 2-Naphthylamin und seine Salze |
* |
| 4-Nitrodiphenyl |
* |
| 1,3-Propansulton |
* |
| N-Nitrosaminverbindungen |
*(nur N,N-Dimethylnitrosamin) |
| Tetranitromethan |
|
| 1,2,3-Trichlorpropan |
|
Ist bei der Verwendung dieser Stoffe die Bildung von Dämpfen oder
Stäuben nicht mit Sicherheit auszuschließen, so ist die Einhaltung
des Expositionsverbots durch exemplarische Raumluftmessungen zu belegen.
(Sicherheitsbeauftragte hinzuziehen.) Bei den mit (*) markierten Verbindungen
sind zusätzlich die Bestimmungen der
Störfallverordnung einzuhalten.
Sie gilt dann, wenn im Institutsgebäude von allen markierten Verbindungen
zusammengenommen insgesamt mehr als 1 kg vorhanden sind. Zubereitungen
(Lösungen) dieser Stoffe sind bei der Aufsummierung so zu
berücksichtigen, als handelte es sich um den reinen Stoff! Wenn solche
Stoffe verwendet werden, so ist in Absprache mit allen im Institutsgebäude
untergebrachten Abteilungen des Instituts für Chemie sowie den dort
ansässigen Firmen eine Person zu bestimmen, die dafür sorgt, dass
die genannten Stoffe in einem gesonderten, feuersicheren Schrank unter Verschluss
gehalten und nur an autorisierte Personen abgegeben werden und dass über
verbrauchte und hinzugekommene Mengen genau Buch geführt wird. Sofern
zweckmäßig sollen dem Beauftragten weitere Helfer zur Seite gestellt
werden, die für die Einhaltung der genannten Auflagen z.B. in einer
Arbeitsgruppe sorgen. |
| 10.2.2 |
Zu den wichtigsten Schutzmaßnahmen bei krebserzeugenden
oder erbgutverändernden Stoffen zählt eine peinlich eingehaltene
Arbeitshygiene. Die Bestimmungen nach Ziff. 5.1 dieser
Laborordnung sind deshalb besonders strikt einzuhalten. Zusätzlich sind
die betroffenen Arbeitsbereiche deutlich abzugrenzen und zu kennzeichnen. |
| 10.2.3 |
Die betroffenen Arbeitsbereiche sind so klein wie möglich
zu halten. |
| 10.2.4 |
Die Zahl der betroffenen Beschäftigten ist so klein
wie möglich zu halten. |
| 10.2.5 |
Die verwendeten Mengen sind so klein wie möglich zu
halten. Chemische Umsetzungen unter Beteiligung von krebserzeugenden oder
erbgutverändernden Reagenzien sind dahingehend zu optimieren, dass das
gewünschte Produkt möglichst frei von Verunreinigungen mit diesen
Stoffen ist. |
| 10.2.6 |
Es sind vorbeugende Maßnahmen für die unbeabsichtigte
Freisetzung zu treffen. Zur Beseitigung verschütteter Chemikalien siehe
Ziff. 9.7. |
| 10.2.7 |
An die Gewährleistung eines sachgerechten Umgangs sind
erhöhte Anforderungen zu stellen. (Siehe Ziff.
9.9.) Auszubildende (Studenten) sind sachgerecht anzuleiten
und zu beaufsichtigen. |
| 10.2.8 |
Zur Verbesserung der Warnwirkung sollten die R-Sätze
für krebserzeugendes Potenzial (Siehe Ziff.
10.1.1) auf dem Flaschenetikett ausgeschrieben werden. |
| 10.2.9 |
Krebserzeugende und erbgutverändernde Substanzen
dürfen nicht in Sammelbehältnisse für Lösemittel entsorgt
werden. Dadurch sollen Risiken beim Umfüllen der Abfälle vermieden
werden. Sie sind statt dessen als Einzelchemikalie gemäß Ziff.
18.7.1 zu entsorgen. |
| 11.1 |
Bei umweltgefährdenden Substanzen sind Maßnahmen
zu treffen, die es verhindern, dass die Substanzen in die Umwelt gelangen.
Dies betrifft insbesondere die Entsorgung. (Siehe Ziff.
18) |
| 11.2 |
Bei leicht flüchtigen umweltgefährdenden Substanzen
sind Maßnahmen zu treffen, die das Verdampfen so weit als möglich
unterbinden. Dazu ist jeder offene Umgang auf das absolut Notwendige zu
beschränken. Zum Abdampfen am Rotationsverdampfer dürfen nur Pumpen
mit rückflussgekühlten Kondensatabscheidern verwendet werden. |
| 11.3 |
Aus dem Umstand, dass eine Chemikalie nicht als
umweltgefährdend eingestuft ist, kann nicht geschlossen werden, dass
diese ökologisch völlig unbedenklich ist. Maßnahmen
gemäß Ziff. 11.1 gelten deshalb
grundsätzlich auch für andere Substanzen. |
| 12.1 |
Experimente mit Gefahrstoffen müssen ständig
überwacht werden. Erfordert ein Experiment Reaktionsdauern, die länger
sind als ein normaler Arbeitstag, so ist dieses Experiment in den ausgewiesenen
Nachtlaboratorien durchzuführen. Experimente mit Reaktionsmischungen,
die aus nicht leicht oder hoch entzündlichen Lösungsmitteln bestehen
und lediglich gerührt werden sollen, dürfen hiervon abweichend
auch in den normalen Laboratorien unbeaufsichtigt durchgeführt werden.
Dabei dürfen Gefährdungen weder durch das Experiment selbst noch
durch in der unmittelbaren Umgebung des Experiments aufgestellte
Gegenstände oder Chemikalien auftreten. |
| 12.2 |
Die unbeaufsichtigte Durchführung eines Experiments
gemäß Ziff. 12.1 ist nur dann zulässig,
wenn dieses nicht unter Ausnutzung eines vollen Arbeitstages zu Ende
geführt werden kann. Jedes Experiment im Nachtlabor darf nur so lange
laufen, wie dies zum Erreichen des Syntheseziels unbedingt erforderlich ist. |
| 12.3 |
Experimente, die unbeaufsichtigt laufen, sind gegen
Überschreiten der Betriebstemperatur, sowie den Ausfall des
Kühlwasserflusses zu sichern. Die Betriebstemperatur gilt als ausreichend
überwacht, wenn Sie
-
durch ein Kontaktthermometer geregelt ist,
-
die Heizleistung so bemessen ist, dass nach dem Abschalten durch das
Kontaktthermometer die verbleibende Nachwärme zu keinen unzulässigen
Regelschwingungen führt und
-
ein zweites Kontaktthermometer zum Schutz gegen den Ausfall der Regeleinrichtung
installiert ist. Das Auslösen dieses Schutzthermometers muss das
irreversible Abschalten der Apparatur zur Folge haben. Geeignet ist dafür
die Verwendung der in den Nachtlaboratorien installierten Relais.
Der Schutz vor dem Ausfall des Kühlwassers gilt als gegeben, wenn die
in den Abzügen der Nachtlaboratorien vorhandenen
Kühlwasserwächter verwendet werden.
Sofern für die Überwachung von Betriebstemperatur und
Kühlwasserfluss andere Maßnahmen getroffen werden sollen, so
müssen diese in ihrer Schutzwirkung den genannten Vorkehrungen mindestens
gleichstehen. |
| 12.4 |
Bei unbeaufsichtigten Apparaturen ist zur Beheizung die
Verwendung von Heizbädern obligatorisch, da sie die geringsten thermischen
Verspannungen der Glasapparaturen verursachen. Eine Ausnahme bilden
Glasgeräte, für die es speziell konstruierte Heizmäntel gibt
(z.B. Heizofen für "Trockenpistolen") Siehe dazu auch Ziff.
5.2.8. |
| 12.5 |
Bei unbeaufsichtigten Apparaturen dürfen keine
KPG-Rührer verwendet werden, da deren Rührwellen infolge
Schmiermittelmangels festfressen können. Eine Ausnahme bilden
KPG-Rührer mit wartungsfreien Teflonlagern. |
| 12.6 |
Reaktionsinhalte müssen im Falle eines Kolbenbruchs
zuverlässig aufgefangen werden. Kann dies nicht durch ein Heizbad
gemäß Ziff. 5.2.8 erfolgen, z.B. weil
der Reaktionskolben nur gerührt wird, so ist eine Auffangschale unter
den Kolben zu stellen. (Siehe auch Ziff. 7.5.) |
| 12.7 |
Jede unbeaufsichtigte Apparatur muss im Abzug bei geschlossenem
Frontschieber betrieben werden. |
| 12.8 |
In den Nachtlaboratorien sind die Apparaturen durch Anbringen
eines gut lesbaren Zettels zu kennzeichnen, der mindestens folgende Informationen
enthält:
-
Name des Experimentators, Arbeitsgruppe (Praktikum), Raumnummer des
Arbeitsplatzes,
-
Telefonnummer (Arbeitsplatz und privat).
-
Eingesetzte Reagenzien einschließlich Zusätze (Katalysatoren)
und Reaktionsmedium (kann auch in Form einer Reaktionsgleichung geschehen)
-
Gefahrenbezeichnung, R- und S-Sätze; besondere Gefahren, die die Reaktion
beinhaltet.
-
Startzeit der Reaktion (Tag, Stunde) und voraussichtliche Reaktionsdauer
Ein Duplikat dieses Zettels ist außerhalb des Laboratoriums an die
Tafel neben der Tür anzuheften. Die angebrachten Zettel sind nach Abschluss
des Experiments zu entfernen! Im organisch-chemischen Grundpraktikum sind
Vordrucke erhältlich, die für diesen Zweck verwendet werden
können. |
| 12.9 |
Apparative Zusatzeinrichtungen für Heizung, Kühlung,
Gaseinleitung, Rühren usw. müssen vor Versuchsbeginn gewissenhaft
auf ihre zuverlässige Funktion geprüft werden. Die Apparatur ist
unter den beabsichtigten Betriebsbedingungen so lange zu beobachten, bis
gewährleistet ist, dass diese Bedingungen ohne weiteres Nachregeln und
ohne weitere Beaufsichtigung sicher eingehalten werden. |
| 12.10 |
Kühlwasserschläuche müssen fest auf den
Anschlussstutzen (Oliven) sitzen. Sie sind zusätzlich durch Schlauchschellen
oder Umwickeln mit Draht zu sichern. Auf die Verwendung einwandfreien
Schlauchmaterials ist besonders zu achten. Aufsätze etc. sind durch
Klammern und Klemmen so zu sichern, dass der Zusammenhalt der Apparatur
gewährleistet bleibt. |
| 12.11 |
In der unmittelbaren Umgebung (= im gleichen Abzug) von
unbeaufsichtigten Apparaturen dürfen sich keine feuergefährlichen
Stoffe befinden. |
| 12.12 |
In den Nachlaboratorien sind alle nicht unmittelbar
benötigten Hilfsmittel und Chemikalien nach Inbetriebnahme der Apparatur
unverzüglich zu entfernen. |
| 12.13 |
In den Nachtlaboratorien ist der Arbeitsplatz nach Abschluss
des Experiments unverzüglich zu reinigen und vollständig zu
räumen. |
| 13.1 |
Die Erstellung von Betriebsanweisungen zum Umgang mit
Gefahrstoffen ist nach der
GefStoffV vorgeschrieben. Die Betriebsanweisungen
sollen den sachgerechten Umgang mit diesen Stoffen sicherstellen. Gerade
im Hochschulbereich mit üblicherweise hoher Personalfluktuation ist
die schriftliche Fixierung der notwendigen Handlungsabläufe besonders
wichtig. Die Betriebsanweisungen müssen die folgenden Elemente enthalten:
-
Beschreibung des Gefahrenpotenzials
-
Hinweise zum sachgerechten Umgang (z.B. Schutzausrüstung)
-
Hinweise zur Entsorgung
-
Maßnahmen nach versehentlichem Verschütten
-
Erste Hilfe
|
| 13.2 |
Als allgemeine Betriebsanweisung gilt diese Laborordnung,
die die zu treffenden Maßnahmen für laborübliche Gefahrstoffe
enthält. Vorbehaltlich Ziff. 13.3 und
13.4 sind deshalb im Normalfall keine weiteren
Betriebsanweisungen notwendig. |
| 13.3 |
Für Personen, die sich in der Ausbildung befinden (z.B.
Studenten) oder die keine oder nur eine geringfügige chemische Ausbildung
haben (z.B. Handwerks- und Reinigungspersonal) müssen im Regelfall eigene
Betriebsanweisungen erstellt werden. Für Studenten können die
Anweisungen in Form von Praktikumsordnungen und/oder Versuchsskripten gegeben
werden. Der Arbeitsplatzbezug ist sicherzustellen. Die Schutzziele dieser
Betriebsanweisungen dürfen nicht hinter denen dieser Laborordnung
zurückbleiben. |
| 13.4 |
Ergibt die Recherche nach Ziff. 4.2,
dass ein besonderes Gefahrenpotenzial vorliegt, so ist zu prüfen, ob
zum Umgang mit diesen Stoffen zusätzliche spezielle Betriebsanweisungen
zu erstellen sind, die über die allgemeinen Bestimmungen dieser
Laborordnung, insbesondere der in Ziff. 7 bis
11 getroffenen Festlegungen hinausgehen. Dies gilt vor
allem für giftige, sehr giftige, krebserzeugende, erbgutverändernde,
fruchtschädigende, selbstentzündliche oder explosionsgefährliche
Substanzen. |
| 13.5 |
Für chemische Apparaturen, die von mehreren Personen
gemeinsam benutzt werden, sind Betriebsanweisungen zu erstellen, wenn die
Bedienung der Apparaturen nicht selbsterklärend ist. Dies betrifft zum
Beispiel Destillationsanlagen zum Aufreinigen von Lösemitteln, in denen
z.B. Siedeparameter, die gfls. notwendige Vorbehandlung der Lösungsmittel
und die Entsorgung der Trockenmittel zu regeln ist. |
| 13.6 |
Der Bereichsverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass
die Beschäftigten regelmäßig anhand dieser Betriebsanweisungen
unterwiesen werden. Die Unterweisung muss bei Mitarbeitern und
Dauerbeschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens
einmal jährlich, bei Studenten vor Beginn eines jeden Praktikums erfolgen. |
| 14.1 |
Jeder in einem Laboratorium Tätige hat die Pflicht,
dort aufbewahrte, verwendete oder als Zwischen- oder Endprodukte hergestellte
Chemikalien eindeutig zu kennzeichnen. |
| 14.2 |
Gefahrstoffe, die nicht für den Handgebrauch bestimmt
sind oder nicht unverzüglich als Ausgangsstoff oder Zwischenprodukte
in laborüblichen Apparaturen und Gefäßen zum Einsatz kommen,
sind wie folgt zu kennzeichnen:
-
Bezeichnung des Stoffes nach der IUPAC-Nomenklatur oder durch eine andere
gebräuchliche Stoffbezeichnung (keine laborinternen Kurznamen und
Kürzel sonstiger Art)
-
die Gefahrensymbole mit den zugehörigen Gefahrenbezeichnungen
-
Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze)
-
Sicherheitsratschläge (S-Sätze)
-
Name des Erzeugers, möglichst auch des Nutzers und der Labornummer
Die Ausführung der Kennzeichnung muss deutlich erkennbar, haltbar und
ausreichend dimensioniert - entsprechend der Größe des
Gefäßes - sein. Vorhandene Etiketten dürfen nicht übermalt
oder überklebt werden. |
| 14.3 |
Für regelmäßig oder häufig benutzte
Reagenzien und Lösungsmittel sowie für die unmittelbare Verwendung
bereitgestellte Stoffe, Reagenzien und Lösungsmittel (sog. Handgebrauch)
gilt eine erleichterte Kennzeichnungspflicht, die folgende Angaben erfordert:
-
Bezeichnung des Stoffes
-
Angabe des Gefahrensymbols und der zugehörigen Gefahrenbezeichnung.
|
| 14.4 |
Durch Synthese erhaltene, in ihrer Zusammensetzung noch
nicht bekannte Substanzen dürfen Abweichend von Ziff.
14.2 und 14.3 bis zur Sicherung
ihrer Struktur mit zweckmäßigen laborinternen Kürzeln
gekennzeichnet werden, wobei anhand der Eintragungen im Laborjournal jederzeit
nachvollziehbar sein muss, durch welche Syntheseoperation die Substanz entstanden
ist. |
| 14.5 |
Gefahrstoffe, die sich in laborüblichen Apparaturen
oder Reaktionsbehältnissen in Bearbeitung befinden, müssen nicht
nach den Vorschriften 14.2 -
14.4 gekennzeichnet werden, wenn den Betreffenden
bekannt ist, um welche Stoffe es sich jeweils handelt. |
| 14.6 |
In kleinen Mengen im Rahmen zeitlich begrenzter Projekte
anfallende Substanzen (z. B. Belegsubstanzen bei vielstufigen Präparaten
in Praktika, Belegsubstanzen bei Forschungsarbeiten u. ä.), insbesondere
solche, die chemisch miteinander verwandt sind, können bis zum Abschluss
der Arbeitsprojekte gemeinsam unter Angabe der Stoffbezeichnung in
größeren Behältnissen aufbewahrt werden, die ihrerseits mit
dem notwendigen Gefahrensymbol und Gefahrenbezeichnung versehen sind. |
| 14.7 |
Die Ernsthaftigkeit von angebrachten Kennzeichnungen zum
Gefährdungspotenzial ist sicherzustellen. Nicht (mehr) zutreffende
Kennzeichnungen sind zu entfernen oder zumindest dauerhaft unkenntlich zu
machen. Dies betrifft vor allem geleerte und gereinigte
Chemikalienbehältnisse. |
| 15.1 |
Sämtliche in einem Laboratorium vorhandenen, dorthin
gebrachten oder dort erzeugten Gefahrstoffe sind in eine mindestens
jährlich zu aktualisierende Gefahrstoffliste einzutragen. Zur Verwaltung
dieser Liste steht die Software "Kataster" auf dem Rechnerverbundsystem "Chemnet"
des Instituts zur Verfügung. Die Software "kataster" ermöglicht
zusätzlich den Austausch von im eigenen Bereich nicht mehr benötigten
Chemikalien (Börsenfunktion) und den zentralen Überblick über
den Gefahrstoffbestand des Instituts. Die entsprechenden Eingabefelder sind
vollständig und gewissenhaft auszufüllen. |
| 15.2 |
Sofern Substanzen nur in kleinen Mengen anfallen und nicht
giftig, sehr giftig, krebserzeugend, fruchtschädigend oder
erbgutverändernd sind, oder sofern die Substanzen nur kurzfristig
benötigt werden, müssen sie nicht in die Gefahrstoffliste aufgenommen
werden. Bei Substanzen, die nach Ziff. 14.6 in
Sammelbehältnissen aufbewahrt werden, muss nur die Gesamtmenge angegeben
werden. |
| 15.3 |
Die gemäß Ziff. 15.1
durchzuführende Aktualisierung der Gefahrstoffliste ist zum Anlass zu
nehmen, gleichzeitig eine Revision des Chemikalienbestandes durchzuführen
mit dem Ziel
-
nicht mehr benötigte Chemikalien auszusortieren und entweder zu entsorgen,
in der Materialverwaltung abzugeben oder anderen Interessenten zur
Verfügung zu stellen,
-
alle zum Verbleib bestimmte Chemikalien zu kontrollieren, ob sie
ordnungsgemäß etikettiert, dicht verschlossen und die Behälter
hygienisch einwandfrei beschaffen sind.
|
| 15.4 |
Abweichend von Ziff. 15.1 ist eine
Revision bzw. Neuerfassung immer dann erforderlich, wenn ein oder mehrere
Mitarbeiter ausscheiden oder ein Praktikum beendet ist. |
| 16.1 |
Druckgasflaschen stellen ein hohes Gefahrenpotenzial dar.
Außerdem belastet die Miete für unnötig bereitgestellte
Druckgasflaschen den Institutsetat. Ihre Verwendung ist deshalb auf das unbedingt
Notwendige zu beschränken. Von unzulässiger Lagerung ist im Regelfall
dann auszugehen, wenn von einer Gasart mehrere Flaschen vorrätig gehalten
werden, es sei denn, dies ist für die Kontinuität des Betriebes
unabdingbar. Nicht mehr benötigte Druckgasflaschen sind unverzüglich
an die Materialverwaltung zurückzugeben. |
| 16.2 |
Druckgasflaschen dürfen nur mit aufgeschraubter
Schutzkappe, auf speziellen Transportwagen angekettet, transportiert werden.
An ihrem Standort müssen sie durch Ketten oder Seile gegen Umfallen
gesichert sein. Die Kette bzw. das Seil muss um das obere Drittel der Flasche
niemals aber um das Ventil gelegt werden. |
| 16.3 |
Druckgasflaschen sind vorzugsweise in den wärmeisolierten
Spezialschränken zu betreiben. Außer bei Inertgasen (Stickstoff,
Edelgase, nicht aber Kohlendioxid) ist der Bereichsleiter und der
Sicherheitsbeauftragte hinzuzuziehen, falls die Aufstellung in den
wärmeisolierten Schränken nicht möglich ist. |
| 16.4 |
Es sind möglichst kleine Druckgasflaschen zu verwenden.
Dies gilt insbesondere für sehr giftige, giftige,
gesundheitsschädliche, hoch- oder leichtentzündliche, sowie
krebserzeugende Gase, für die vorzugsweise "Lecture bottles" eingesetzt
werden sollten. Die Verwendung von giftigen, sehr giftigen oder krebserzeugenden
Druckgasen ist mit dem Bereichsleiter oder dem Sicherheitsbeauftragten
abzusprechen. Siehe auch Ziff. 9.4. |
| 16.5 |
Gase dürfen aus Druckgasflaschen nur über hinter
dem Flaschenventil angebrachte Zusatzventile (Druckminderer oder Nadelventile)
entnommen werden. Es dürfen jeweils nur für die betreffende Gasart
vorgeschriebene Zusatzventile verwendet werden. Die Montage von Zusatzventilen
dürfen nur eingewiesene Personen vornehmen. |
| 16.6 |
Wird das Entnahmeventil abgeschraubt, so ist unverzüglich
die Schutzkappe aufzuschrauben. |
| 16.7 |
Druckgasflaschen dürfen nicht ganz entleert werden,
sondern sollen bei der Abgabe noch einen Restdruck aufweisen. |
| 16.8 |
Nach dem Gebrauch ist stets das Flaschenventil zu
schließen (nicht nur das Zusatzventil!). Ist das Hauptventil geschlossen,
so ist das Zusatzventil durch kurzzeitiges Öffnen drucklos zu machen.
Bei aggressiven Gasen (z.B. Chlor) hat dies unmittelbar nach Beenden der
Gasentnahme zu erfolgen, da die Ventile andernfalls schnell korrodieren.
Bei längeren Arbeitspausen sind die Ventile in diesem Fall abzunehmen
und mit Inertgas durchzuspülen. |
| 16.9 |
Reparaturen an den Zusatzventilen dürfen nur von
sachkundigen Personen bei geschlossenem Flaschenventil vorgenommen werden.
Öl, Fett und Glycerin sind von allen Armaturen für stark oxidierende
Druckgase wie zum Beispiel Sauerstoff, Chlor, Distickstoffmonoxid strikt
fernzuhalten. |
| 16.10 |
An Druckgasflaschen, deren Flaschenventile sich nicht
öffnen lassen, dürfen keine gewaltsame Versuche zur Öffnung
unternommen werden. Sie sind zu kennzeichnen und in der Materialverwaltung
zurückzugeben. |
| 16.11 |
Verwendete Druckgasschläuche sind gegen Abrutschen
zu sichern, z.B. durch Schlauchschellen. |
| 16.12 |
In laborübliche Reaktionsapparaturen dürfen Gase
aus Druckgasflaschen nur dann eingeleitet werden, wenn die Apparaturen eine
drucklose Austrittsöffnung besitzen. Sofern die Apparatur
bestimmungsgemäß für das Arbeiten mit Überdruck vorgesehen
und entsprechend ausgelegt ist, so sind die Bestimmungen der Ziff.
17 dieser Laborordnung zu beachten. |
| 16.13 |
Beim Einleiten von Gasen in Flüssigkeiten müssen
Vorrichtungen verwendet werden, die ein Zurücksteigen der Flüssigkeit
in die Leitung verhindern. (z.B. Sicherheitswaschflaschen) |
| 17.1 |
Als Überdruckreaktionsgefäße dürfen
nur solche Gefäße verwendet werden, die für den betreffenden
Zweck zugelassen sind. Diese dürfen keinen höheren Drücken
ausgesetzt werden, als zulässig. Dies betrifft insbesondere
Reaktionsgefäße aus Glas. (Z.B. Hydriergefäße) |
| 17.2 |
Vor jedem Gebrauch von
Überdruckreaktionsgefäßen sind diese auf einwandfreien Zustand
zu überprüfen. Dies betrifft insbesondere die Funktionsfähigkeit
der Messeinrichtungen für Druck und Temperatur sowie die Dichtheit der
Apparatur. |
| 17.3 |
Die Abnahmeprüfungen bzw. Prüfzyklen nach
§§
3.7.1 und
11.4 der GUV 16.17 bzw. § 10 DruckbehV sind
einzuhalten. Entsprechende Prüfungsbücher sind zur Einsichtnahme
bereitzuhalten. |
| 17.4 |
Überdruckreaktionsgefäße sind so aufzustellen,
dass auch im Falle des Zerplatzens keine Personen zu Schaden kommen.
Reaktionsgefäße aus Glas sind mit einem Splitterschutz zu versehen.
Die Auflagen gemäß §
3.7.2
und
5.4.1.2 der GUV 16.17 sind
einzuhalten. |
| 17.5 |
Berstscheiben müssen so ausgewählt werden, dass
sie dem erwarteten Betriebsdruck standhalten. Ungesicherte Berstscheiben
können im Falle des Zerknalls mit großer Wucht davonfliegen.
Entsprechende Geräte müssen so aufgestellt werden, dass dabei keine
Personen zu Schaden kommen können. |
| 17.6 |
Autoklaven dürfen maximal zur Hälfte gefüllt
werden! |
| 17.7 |
Druck und Temperatur müssen während des Betriebs
laufend kontrolliert werden. Zur Vermeidung zu hoher Temperaturen ist langsam
aufzuheizen! Besteht die Gefahr, dass die zulässige Betriebstemperatur
oder der zulässige Betriebsdruck überschritten werden könnte,
so ist der Versuch sofort abzubrechen. |
| 17.8 |
Druckbehälter dürfen erst dann geöffnet werden,
wenn sie gfls. auf Raumtemperatur abgekühlt sind und ein Druckausgleich
mit der Atmosphäre hergestellt worden ist! |
| 17.9 |
Nach Unfällen unter Beteiligung von Druckbehältern,
bei denen es zu Explosionen, Bränden oder Personenschäden gekommen
ist, ist unverzüglich die Dienststelle Arbeitssicherheit zu
verständigen. |
| 18.1.1 |
Durch aktuelle Gegebenheiten können sich kurzfristige
Änderungen der Entsorgungsmodalitäten ergeben. Entsprechende
Bekanntmachungen haben deshalb Vorrang vor dieser Laborordnung. |
| 18.1.2 |
Die Menge erzeugter Abfälle ist so klein wie möglich
zu halten. Chemische Reaktionen sind dazu in möglichst kleinen
Ansätzen durchzuführen. Bei nicht mehr benötigten Chemikalien
ist zu prüfen, ob es ökonomisch lohnend oder ökologisch geboten
ist, sie anderweitig weiter zu verwenden oder wiederaufzuarbeiten. Dies betrifft
insbesondere in größerem Umfang anfallende Lösungsmittel.
Besteht keine eigene Verwendungsmöglichkeit mehr, so ist zu prüfen,
ob sie anderen zur Nutzung überlassen werden können. Zu den
Börsenangeboten des Instituts siehe Ziff. 15.1,
sowie
http://www.chemie.fu-berlin.de/chemistry/misc/fu-boerse.html. |
| 18.1.3 |
Alle Chemikalien, Reaktionsansätze oder
rückstände, für die es keinen Verwendungszweck mehr
gibt, sind unverzüglich zu entsorgen. Ansammlungen von Abfällen
im Labor sind unzulässig. |
| 18.1.4 |
Chemikalien dürfen nicht in den Hausmüll gegeben
werden. In die Sammelbehälter für Hausmüll dürfen ferner
keine scharfkantigen Gegenstände gegeben werden. |
| 18.1.5 |
Gefährliche Abfälle (z.B. Alkalimetalle, Peroxide,
Hydride, Organometallverbindungen, Katalysatorreste) sind unverzüglich
so zu desaktivieren, so dass von ihnen keine Gefährdung mehr ausgeht.
Die Desaktivierung ist bis zum völligen Abklingen der Reaktion zu
beaufsichtigen. Hinweise zur Desaktivierung von Chemikalien siehe
http://userpage.chemie.fu-berlin.de/~tlehmann/sonderab.html. |
| 18.1.6 |
Die Sammlung von Abfällen muss so erfolgen, dass
Gefährdungen ausgeschlossen sind.
-
Durch das Zusammenbringen von Feststoffabfällen können mit
heimtückischer Verzögerung heftige Reaktionen ausgelöst werden.
Für solche Abfälle sind deshalb vorzugsweise hitzebeständige,
verschließbare (Blecheimer) oder selbstlöschende Gefäße
(selbstlöschende Papierkörbe aus Blech) zu verwenden. Es ist zu
vermeiden, Abfälle unmittelbar vor Arbeitsschluss in die
Sammelbehältnisse zu geben.
-
Organische Lösungsmittelabfälle können schon bei gelinder
Erwärmung zum Aufsieden niedrig siedender Komponenten führen.
Sammelgefäße müssen deshalb über eine Druckentlastung
verfügen, die am besten aus einem Überdruckventil besteht. Ersatzweise
ist eine offene Druckentlastungsöffnung vorzusehen, z.B. indem der Deckel
nicht fest zugeschraubt wird. Offene Druckentlastungsöffnungen müssen
möglichst klein sein, damit die Verdunstungsverluste so klein wie
möglich bleiben.
-
Reaktive Abfälle sind zu desaktivieren, bevor sie in die
Sammelbehältnisse gegeben werden.
|
| 18.1.7 |
Abfallgefäße müssen dauerhaft resistent
gegen den eingefüllten Stoff sein. Bei Kunststoffsammelgefäßen
für organische Lösungsmittelabfälle kann dies nur dann unterstellt
werden, wenn diese Gefäße eine UN-Nummer besitzen. |
| 18.1.8 |
Abfallbehältnisse müssen so sauber gehalten werden,
dass man sie ohne Risiko anfassen kann. Sammelbehältnisse müssen
dazu normalerweise regelmäßig gereinigt werden. Das gleiche gilt
für Behältnisse, in denen die Abfälle bei der Materialverwaltung
zur Entsorgung abgegeben werden sollen. |
| 18.1.9 |
Abfallbehältnisse sind ordnungsgemäß zu
beschriften. Die zur Abgabe benötigten Deklarationen gibt die
Materialverwaltung bekannt. Dies gilt auch für sonstige Anforderungen
an die Abfallbehälter, z.B. die maximale Gebindegröße. |
| 18.1.10 |
Quecksilberhaltige Abfälle sind immer getrennt von
allen anderen Abfällen gemäß Ziff.
18.7.1 zu sammeln. |
| 18.1.11 |
Die Materialverwaltung übernimmt keine Verantwortung
für die Beschaffenheit und die ordnungsgemäße Verpackung
der angelieferten Abfälle. Diese verbleibt vielmehr beim Verursacher.
Die Materialverwaltung hat deshalb das Recht, auch bereits angenommene
Abfälle an den Verursacher zurückzugeben, wenn die Weitergabe an
ein Entsorgungsunternehmen nicht möglich ist. |
| 18.1.12 |
Bestehen Unsicherheiten, wie ein spezieller Abfall zu entsorgen
ist, so sind entsprechende Anweisungen der Materialverwaltung einzuholen.
Zu Beratungszwecken stehen auch die Sicherheitsbeauftragten oder der
Abfallbeauftragte der FU
(
http://userpage.chemie.fu-berlin.de/~tlehmann/adressen.html#abfall, App.
56757) zur Verfügung. |
| 18.1.13 |
Jede falsche Befüllung von Abfallsammelgefäßen
kann erhebliche Kosten verursachen, sowie die bestehenden Verträge mit
den Entsorgungsunternehmen gefährden. Das Sammeln der Abfälle hat
deshalb mit besonderer Gewissenhaftigkeit zu erfolgen. |
| 18.2.1 |
Sammelbehältnisse für organische
Lösungsmittelabfälle dürfen nur so weit gefüllt werden,
dass ein Umfüllen ohne Verschütten möglich ist. Dies betrifft
insbesondere auch Gefäße, die zur Entsorgung an die Materialverwaltung
abgegeben werden. |
| 18.2.2 |
Die folgenden halogenierten Lösungsmittelabfälle
sind jedes für sich getrennt und möglichst sortenrein zu sammeln:
-
Dichlormethan
-
Trichlormethan (Chloroform)
-
Tetrachlormethan
Dies gilt für alle Abfälle, in denen eines der genannten
Lösungsmittel mit einem Gehalt >= 5 % enthalten ist. Jede nicht
unabdingbare Vermischung dieser Lösungsmittel ist unzulässig.
Chloroformabfälle dürfen weder starke Basen noch Aceton enthalten,
da in diesen Fällen heftige Reaktionen möglich sind.
Gemäß der Verordnung über die Entsorgung gebrauchter
halogenierter Lösungsmittelabfälle (HKWAbfV) müssen alle
halogenierten Lösungsmittel mit einem Siedepunkt zwischen 20 und 150
°C auf gleiche Art und Weise sortenrein gesammelt werden. Insbesondere
betrifft dies die Lösemittel: 1,2-Dichlorethan, 1,1,1-Trichlorethan,
Trichlorethen (Trichlorethylen, TRI), Tetrachlorethen (Perchlorethylen, PER),
Trichlorfluormethan (R-11), 1,1,2,2-Terrachlor-1,2-difluorethan (R- 112)
und Trichlor-1,2,2-trifluorethan (R-113). Sofern diese Lösungsmittel
verwendet werden, so sind die Entsorgungsmodalitäten mit der
Materialverwaltung zu klären. |
| 18.2.3 |
Lösungsmittel mit anderen halogenhaltigen Komponenten
können gemeinsam gesammelt werden. Sie sind als halogenhaltige
Lösungsmittelabfälle zu deklarieren. |
| 18.2.4 |
Lösungsmittel ohne halogenhaltige Komponenten können
ebenfalls gemeinsam gesammelt werden. Sie sind als halogenfreie
Lösungsmittelabfälle zu deklarieren. Halogenfreie Lösungsmittel
können kostengünstiger entsorgt werden. Es ist aber zu beachten,
dass die Grenzwerte für den Halogengehalt bei halogenfreien
Lösungsmittelabfällen extrem niedrig liegen. |
| 18.2.5 |
Halogenfreie wassermischbare Lösungsmittelabfälle
(insbesondere Ethanol, Aceton) können vorteilhaft nach Destillation
als Reinigungsmittel ("Spülol") verwendet werden. |
| 18.2.6 |
Alle genannten Lösungsmittelabfälle dürfen
gelöste Komponenten auch gelöste Feststoffe nicht
aber Niederschläge enthalten. Zulässige Säure- oder
Basenstärken werden durch das Entsorgungsuntenehmen vorgegeben.
Entsprechendes gibt die Materialverwaltung bekannt. Eventuell erforderliche
Neutralisationen haben unter äußerster Vorsicht zu erfolgen. Welche
Hilfsmittel zur Neutralisation zulässig sind, gibt die Materialverwaltung
bekannt. |
| 18.2.7 |
Lösungsmittelabfälle müssen vor der Abgabe
in die Materialverwaltung ausreagiert haben. Sie dürfen insbesondere
keine Gase und keine Säure oder Base mehr entwickeln. Bei mehrphasigen
Mischungen lässt sich die Equilibrierung der Mischung durch Rühren
beschleunigen. |
| 18.2.8 |
Die in Ziff. 10.2.9 genannten besonders
gefährlichen Stoffe dürfen nicht in die Sammelbehälter für
Lösungsmittelabfälle gegeben werden. |
| 18.2.9 |
In die Sammelbehälter für
Lösungsmittelabfälle dürfen keine Carbonate gegeben werden,
weil durch hydrolysebedingtes Nachsäuern das entstehende Kohlendioxid
einen dicht verschlossenen Behälter auch mit langer Verzögerung
zum Bersten bringen kann. |
| 18.3.1 |
In geringen Mengen können die folgenden Salze, Säuren
und Laugen ins Abwasser gegeben werden:
-
Natriumchlorid (auch technisches Salz für Kältemischungen)
-
Natriumsulfat
-
Magnesiumchlorid
-
Calciumchlorid
-
Natriumcarbonat
-
Salzsäure
-
Bromwasserstoffsäure
-
Schwefelsäure
-
Salpetersäure
-
Phosphorsäure
-
Essigsäure
-
Natronlauge
-
Kalilauge
-
Aluminiumhydroxid
Voraussetzung ist, dass diese Substanzen nicht mit Stoffen verunreinigt sind,
die nicht ins Abwasser gegeben werden dürfen. |
| 18.3.2 |
Es ist zu gewährleisten, dass die Rohrleitungen durch
die in Ziff. 18.3.1 genannten Stoffe keinen Schaden
nehmen. Säuren sind dazu gfls. abzustumpfen. Anschließend ist
mit Wasser nachzuspülen. |
| 18.3.3 |
Verbindungen, die Arsen, Blei, Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel,
Quecksilber, Silber, Zink enthalten, sowie Halogenkohlenwasserstoffe oder
Kohlenwasserstoffe dürfen nicht ins Abwasser gegeben werden. Ausnahmen
für Kohlenwasserstoffe siehe Ziff. 18.4.4 |
| 18.4.1 |
Wässrige Abfälle sind je nach Beschaffenheit entweder
in das Ausgussbecken zu geben, gesondert zu sammeln oder können in die
organischen Lösemittelabfälle gegeben werden. Die individuelle
Beurteilung ist schwierig und muss vom Einzelfall wie folgt abhängig
gemacht werden. |
| 18.4.2 |
Ein geringer Wassergehalt in den nach Ziff.
18.2 zu entsorgenden organischen
Lösungsmittelabfällen ist nicht störend, solange der Heizwert
des Gemisches ausreichend hoch ist. |
| 18.4.3 |
Wasserhaltige Abfälle mit niedrigem Brennwert werden
als wässrige Abfälle gesammelt. Sie dürfen organische
Lösemittel enthalten, jedoch soll die Mischung nicht brennbar sein.
Anorganische Ionen außer Quecksilber sind ebenfalls in kleinen Mengen
erlaubt. Zulässige Säure- oder Basenstärken werden durch das
Entsorgungsunternehmen vorgegeben. Entsprechendes gibt die Materialverwaltung
bekannt. |
| 18.4.4 |
Wässrige Abfälle dürfen nur dann ins Abwasser
gegeben werden, wenn die enthaltenen Beimengungen unbedenklich sind und nur
in geringer Konzentration vorkommen. Als unbedenklich in diesem Sinne gelten
z.B. die unter Ziff. 18.2 aufgeführten Stoffe,
sowie die Lösungsmittel Ethanol und Aceton. Andererseits soll es
möglichst vermieden werden, unbedenkliche Wässer als Sonderabfall
gemäß Ziff. 18.4.3 zu entsorgen. |
| 18.5.1 |
Zum Schutz des Laborreinigungspersonals dürfen
scharfkantige Abfälle nicht in die Hausmüllbehälter gegeben
werden. |
| 18.5.2 |
Hochschmelzende Laborgläser dürfen nicht in die
Mülltonnen für Glasabfälle der Stadtreinigungsbetriebe gegeben
werden, da sie nicht zusammen mit Flaschengläsern recycelt werden
können. Glasabfälle sind nach den folgenden Kategorien zu sammeln:
-
Sauberes Flaschenglas
-
Sauberes hochschmelzendes Laborglas
-
Verunreinigte Gläser oder verunreinigtes Porzellan
Die Entsorgungsmodalitäten regelt die Materialverwaltung. |
| 18.5.3 |
Kanülen sind in durchstichfesten Behältnissen
zu sammeln. |
| 18.6.1 |
Sonstige mit Chemikalien verunreinigte Stoffe oder
Gegenstände, wie z.B. Filterpapiere, Dünnschichtkarten, Kieselgel
aus Säulenchromatographien werden als "chemikalienbehaftete Betriebsmittel"
entsorgt. |
| 18.6.2 |
Filterpapiere dürfen keine reaktionsfähigen
Rückstände mehr enthalten. (Z.B. Hydride, Katalysatorreste) |
| 18.7.1 |
Chemikalien, die nicht in die Sammelbehälter für
Lösemittelabfälle gegeben werden können, können als
Einzelgebinde abgegeben werden. Die Substanz ist möglichst eindeutig
zu beschreiben. (z.B. "Mangandioxid aus Oxidationsreaktionen mit
Kaliumpermanganat") |
| 18.7.2 |
Bei Abfällen mit unbekannter Zusammensetzung, die nicht
in die Sammelbehälter für Lösemittelabfälle gegeben werden
können, ist die Entsorgung mit der Materialverwaltung abzusprechen. |
| 18.7.3 |
Zur Entsorgung von Gasen Siehe Ziff.
9.6. |
| 18.8.1 |
Elektrogeräte, die nicht mehr instandgesetzt werden
können oder deren Instandsetzung oder weitere Nutzung nicht mehr lohnend
ist, sind unverzüglich zu entsorgen. |
| 18.8.2 |
Über die weitere Nutzung laborüblicher
Standardgeräte (z.B. Magnetrührer) entscheidet die Elektroabteilung. |
| 18.8.3 |
Bei jeder Entsorgung ist die Elektroabteilung hinzuzuziehen,
die die notwendigen Inventarisierungsformalitäten erledigt und die
fachgerechte Entsorgung entweder selbst durchführt oder entsprechend
berät. |
| 18.9.1 |
Vor dem Beseitigen von verschütteten Chemikalien ist
die aufgetretene Gefährdung z.B. gemäß Ziff.
7.7, 8.4,
9.7 und 10.2.6 beurteilen
und ein Entsorgungsweg mit geringst möglichem Gefahrenpotenzial
auszuwählen. |
| 18.9.2 |
Verschüttete Chemikalien sind möglichst so zu
entfernen, dass die üblichen Entsorgungswege eingehalten werden
können. |
| 18.9.3 |
Wenn Chemikalien auf dem Fußboden verschüttet
worden sind, so sind die Bodenflächen weiträumig, insbesondere
auch an den schwer zugänglichen Stellen (z.B. unter den Schränken)
zu reinigen. |
| 18.9.4 |
Verschüttete Flüssigkeiten werden entweder mit
Bindemitteln aufgenommen oder man lässt ablüften. Mineralsäuren
werden mit Hydrogencarbonat neutralisiert und dann ins Abwasser gespült. |
| 18.9.5 |
Wenn ölige Flüssigkeiten auf dem Fußboden
verschüttet worden sind, ist dieser so zu reinigen, dass anschließend
keine Rutschgefahr besteht. |
| 18.9.6 |
Verschüttete Feststoffe werden entweder zusammengefegt
oder zur Eindämmung der Staubgefahr mit einem Lösungsmittel
aufgenommen. Das Lösungsmittel darf keine zusätzliche Gefahrenquelle
schaffen. |
| 18.9.7 |
Verschüttetes Quecksilber ist immer restlos zu entfernen.
So weit möglich, wird zunächst weiträumig zusammengekehrt.
(Auf den Arbeitsflächen mit einer kleinen Bürste, auf dem
Fußboden mit einem Handkehrer unter besonderer Beachtung von Ziff.
9.7.) Es ist unnötig und ineffektiv, auf
verschüttetes Quecksilber Schwefel, Zinkpulver oder Iodkohle zu
schütten. Stattdessen wird das zusammengekehrte Quecksilber entweder
mit Zinkblech oder Quecksilberzange aufgenommen oder das zusammengekehrte
Gemenge wird als quecksilberhaltiger Kehricht entsorgt. Einzelheiten zur
Entsorgung können
http://userpage.chemie.fu-berlin.de/~tlehmann/sonderab/quecksilber.html
entnommen werden. Ziff. 18.1.10 ist strikt zu beachten. |
T.Lehmann
Letzte Änderung: 16.01.2003
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