Arbeitssicherheit in chemischen Laboratorien (Vortrag)

Autor: Dr. Thomas Lehmann

Wozu Gesetze zur Arbeitssicherheit?

Gesetze und Verordnungen zur Arbeitssicherheit beruhen auf Erfahrungen.

Sie dienen ausschließlich dazu, die aufgrund dieser Erfahrungen vorhersehbaren Unfälle abzuwenden.

Die chemischen Institute - ein Sicherheitsrisiko?

Beispiel für leicht einsehbare Gefährdungen

(Baumwollkittel)

Dia 1
Weniger bekannt: Die gesamte Kleidung einschließlich der Unterwäsche sollte aus nicht leicht schmelzbaren Fasern bestehen. (Ramsteinunglück)

Beispiele für nicht leicht einsehbare Gefährdungen:

1. Keine direkte Sonneneinstrahlung im Labor.

(Brennglaseffekt)

Brand Dia 2. Erläuterung Dias 3,4,5

2. Der Betrieb von Elektrogeräten im Flur ist verboten.

Problem: Eismaschinen. Keilriemen zeigen

3. Im Kühlschrank nur sicher abgestellte, dicht verschlossene Gefäße einstellen.

Falsches/richtiges einstellen Dias 6,7,8.
Explodierter Kühlschrank Dias 9,10,11,12.
Magnetrührer als Zündquelle Dia 13.

Flammpunkt als Kenngröße:
(VbF: Verordnung über brennbare Flüssigkeiten)
VbF: AI:<21 °C, AII: 21-55 °C, AIII: 55-100 °C, B: <21 °C
GefStoffV (Flüssigkeiten): Hochentzündlich: <0 °C, leichtentzündlich: 0-21 °C

Zitat aus "Laborbrände - Laborexplosionen":

"Bemerkenswert ist, wie oft Kühlschränke in Labors Ausgangspunkt eines Schadensereignisses sind."

Fallbeispiele (aus diesem Buch):

* Rechtsmedizinisches Institut Uni Mainz (23.8.1983)
Folie 2
* Dt.Krebsforschungszentrum Heidelberg vom 18.1.79
außerhalb der Arbeitszeit
Kühlschrankexplosion, wobei die Kühlschranktür durch die Explosion abgerissen wurde
Schaden: ca 23.000 DM
* Technische Hochschule Darmstadt 3.12.1980
außerhalb der Arbeitszeit
Explosion im Kühlschrank, in dem etherhaltige Lösungen aufbewahrt wurden.
Schaden: 100.000 DM
* Universität Freiburg Mi, den 24.3.82 8:00
Verpuffung im Kühlschrank
Schaden: ca. 100.000 bis 500.000 (Schätzung)
* Staatliches chemisches Untersuchungsamt Wiesbaden 2.9.77
Außerhalb der Arbeitszeit
"Verpuffung im Kühlschrank. Im Verlauf der Brandursachenermittlung wurde festgestellt, daß in einem Kühlschrank, dessen abgesprengte Tür einige Meter von diesem entfernt lag, in Lösemitteln gelöste Substanzen aufbewahrt worden waren. Bei den Lösemitteln handelte es sich um Aceton, Ethanol, Diethylether, Petrolether, Toluol und Benzol."
Schaden: ca 1 Mio. DM
* Max Planck Institut für Experimentelle Medizin 18.2.79
Folie 3
Außerhalb der Arbeitszeit
"Explosion in einem Kühlschrank; die Tür wurde weggeschleudert und brennbare Flüssigkeit breitete sich brennend aus."
Schaden: 1,5 Mio DM

Einordnung der Laborordnung in bestehende Vorschriften:

Heutzutage muß der Chemiker auch Kenntnisse im Gefahrstoffrecht haben.

1. Fassung der GefStoffV. vom 26.8.86:

(GefStoffV: Gefahrstoffverordnung)
Das Inverkehrbringen von giftigen oder sehr giftigen Stoffen war nur bei Vorliegen einer Sachkenntnis gestattet (§13). Diese Sachkenntnis war den Chemikern abgesprochen.

Anstrengungen an allen Unis, diesen Zustand zu beenden

Nach der neuen ChemVerbotsV vom 14.10.93 wird den Chemikern diese Sachkenntnis dann zugesprochen, wenn sie im Verlauf ihres Studiums vorgeschriebene Kenntnisse in Gefahrstoffrecht und Toxikologie nachgewiesen haben und ihnen das auf dem Zwischen- oder Abschlußzeugnis bescheinigt wird.

Problem: Bei uns scheitert die Anerkennung der erforderlichen Kurse noch daran, daß die zu stellenden Anforderungen mit dem LafA (Landesamt für Arbeitsschutz und technische Sicherheit) noch nicht abgestimmt sind. (Aussprache März '95)

Inhalt der Laborordnung:

Reaktion auf die erste Fassung der GefStoffV (Zwang, sich mit Arbeitssicherheitsaspekten auseinanderzusetzen):

Derzeitige Laborordnung des Instituts von Prof. Rewicki vom 1.1.91

Erfahrungen mit der alten Laborordnung:
Zwischenzeitlich viele stillschweigend geduldete Änderungen (Kaffemaschine/Druckgasflaschen; damals Umbruchphase, z.B. noch keine Sicherheitsschränke)

Oktober '93 Novelle der GefStoffV und neue "Richtlinien für Laboratorien".

Sichtbare Folgen am Institut:
Verteilen der neuen "Richtlinien", Verteilen neuer Plakate mit R / S-Sätzen

Notwendige Folge: Überprüfung der Laborordnung, ob sie den geänderten Regelungen anzupassen ist.

Ergebnis: Es gibt viele Präzisierungen, einige Verschärfungen, aber auch einige Erleichterungen

Vorschriften zum Gefahrstoffrecht

a) Gesetzgeber

Hierarchie der Vorschriften und Beispiele

Gesetze
verabschiedet vom Bundestag
Allgemeine Vorschriften, insbesondere die Ermächtigung zu Ausführungsvorschriften
Beispiel: Chemikaliengesetz 14.3.90
Verordnungen
Erlassen durch die Bundesregierung
Beispiel: Gefahrstoffverordnung 26.10.93
Regeln
Paritätisch besetzte Gremien, z.B. Ausschuß für Gefahrstoffe
Beispiel: Technische Regeln Gefahrstoffe, z.B.:
- TRGS 451: Hochschule (10/91)
- TRGS 900: "MAK-Liste"
Innerbetriebliche Vorschriften
Beispiel: Laborordnung, Brandschutzordnung der FU

b) Berufsgenossenschaften / Unfallversicherungsträger

Hierarchie und Beispiele

Reichsversicherungsordnung
Unfallverhütungsvorschriften
Durchführungsanweisungen zu Unfallverhütungsvorschriften
Beispiel: "Richtlinien für Laboratorien" 10/93
DIN-Normen / VDE-Richtlinien

Kennzeichnung von Gefahrstoffen

Gefahrsymbol "umweltgefährlich" Folie 4,5
Regeln zur Einstufung Folie 6

Legaleinstufung

früher Anhang VI GefStoffV, jetzt Anhang 1 der Richtlinie G7/548/EWG des Rates vom 16.8.67 in der jeweils aktualisierten Fassung (gut 2000 Einträge)

BIA-Report "Gefahrstoffliste"
Enthält auch nationale Einstufungen nach TRGS 500 ("Krebsliste") und TRGS 900 ("MAK"-Liste)

Selbsteinstufung durch Hersteller/Vertreiber

Grund für unterschiedliche Angaben in den Katalogen.

Anmeldepflicht

besteht für Mengen ab 1 Tonne/a, Mitteilungspflicht über das Gefährdungspotential ab 100 kg/a. Zu Forschungs- und Analysenzwecken hergestellte Stoffe sind von der Ermittlungspflicht ausgenommen. Bei nicht bekannter Einstufung ist die Kennzeichnung

"Achtung, noch nicht vollständig geprüfter Stoff"

anzubringen. Bereits bekannte Gefährdungen sind trotzdem anzugeben.

Vollständige / erleichterte Kennzeichnungspflicht:

Regelmäßige oder häufig benötigte Chemikalien in Behältern bis 1 Liter Fassungsvermögen

Vorgefertigte Etiketten bei Faßware

Dias

krebserzeugende Substanzen,

die sicher krebserzeugend sind oder als solche angesehen werden sollten, sind mit der Aufschrift

"Gefahrstoffverordnung - Sonderbestimmungen des sechsten Abschnitts beachten."

zu kennzeichnen.

Früher: Gefahrstoffverordnung/Stoffgruppe nach Anhang II Nr.1.1 + Aufschrift "Kann Krebs erzeugen" (= R45).

Sammeleinstufung

für Belegsubstanzen (Einzelgebinde < 5 g, insgesamt nicht über 200 g) im Sammelbehältnis. (TRGS 222)
Alte Laborordnung: 0,5 g ohne Obergrenze

Aufbewahrte Reaktionsmischungen

und Substanzen bis zur erfolgten Struktursicherung. Laborinternes Kürzel, welches mit dem Laborjournal übereinstimmen muß.
Wichtig: Die Identität, d.h. die Entstehungsgeschichte der Substanz muß durch das Laborjournal eindeutig nachvollziehbar sein.

Das fest gebundene Labortagebuch mit Datumseinträgen und durchnumerierten Seiten ist nicht nur eine Frage der wissenschaftlichen Seriosität, sondern erfüllt auch die Dokumentationspflicht hinsichtlich der Arbeitssicherheit.

Zitat aus Ebel/Bliefert "Schreiben und Publizieren":

Laborbücher haben ... dokumentarischen Wert und wurden auch schon zu gerichtlichen Auseinandersetzungen herangezogen."

Wenn etwas passiert, wird man sich für das Labortagebuch interessieren.

Reaktionsansätze

Keine Kennzeichnungspflicht, sofern allen Beteiligten/Anwesenden bekannt ist, um was für Gefahrstoffe es sich handelt.

Kennzeichnung von Gefahrstoffen: Schema

"Legaleinstufung" nach EG-Richtlinie
ja--> Legaleinstufung verwenden
nein:
Einstufung aus anderen Quellen
(Katalog, Datenbank, "Kühn Birett", Flaschenetikett)
ja--> Einstufung verwenden
nein:
Eigene Erkenntnisse
ja--> selbst einstufen
nein:
Keine eigenen Erkenntnisse oder eigene Erkenntnisse unvollständig
ja--> Angabe: "Achtung, noch nicht vollständig geprüfter Stoff"

Sonderfälle:

Regelmäßig oder häufig benötigte Substanz in einem Behältnis bis max. 1 Liter?
ja--> "Erleichterte" Kennzeichnung: Substanzname, Gefahrensymbol / Gefahrenbezeichnung.
Krebserzeugend?
ja--> Angabe: "Gefahrstoffverordnung - Sonderbestimmungen des sechsten Abschnitts beachten."
Belegsubstanzen oder sonstige nur temporär aufbewahrte Substanzen?
ja--> Aufbewahren im Sammelgefäß; Einzelgebinde < 5 g, insgesamt nicht über 200 g. Nur das Sammelgefäß wird gekennzeichnet.
Substanzen oder Reaktionsmischungen mit noch nicht bekannter Struktur?
ja--> Kennzeichnung mit zweckdienlichen Kürzeln. Muß mit Eintrag im Laborjournal übereinstimmen.
Reaktionsansatz oder Substanz, die gerade bearbeitet wird? "Im Produktionsgang befindlich"?
ja--> Keine Kennzeichnung nötig, sofern allen Beteiligten bekannt ist, um welche Gefahrstoffe es sich handelt.

Erfassung von Gefahrstoffen:

Vorschriften:

§ 16 GefStoffV davon Abs. 3: Katasterpflicht.

Erforderliche Angaben:

Erfassung des Sammelbehältnisses bei:

Belegsubstanzen oder anderen, in kleinen Mengen anfallenden Substanzen.

Keine Erfassung notwendig:

(TRGS 222, November 94)

GefStoffV § 16 Abs. 1:

"Der Arbeitgeber, der mit einem Stoff ... umgeht ... hat festzustellen ... ob es sich um einen Gefahrstoff handelt. Das Ergebnis der Ermittlung ... ist ... der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzuzeigen." Arbeitgeber ist der Präsident -> Dekan -> Arbeitsgruppenleiter; bei Drittmittelbeschäftigten: Arbeitsgruppenleiter (TRGS 451 § 4)

Datenerfassung

Der beste Weg zum Führen des Katasters ist durch zentrale Datenerfassung im CHEMnet

Programm: kataster (Dr. Kirste)

Vorteile:

Nachteile:

Aufbewahrung von Gefahrstoffen:

(Keine grundsätzlichen Änderungen)
* Geeignete Werkstoffe Dias xx,xx
* Giftige Stoffe unter Verschluß
Normalerweise ginge auch: Labor in Abwesenheit immer verschließen. Da jedoch Reinigungspersonal auch in Abwesenheit der Beschäftigten Zutritt hat, müssen die Gifte unter Verschluß (TRGS 451 § 11,7)
Alte GefStoffV/Alte Laborordnung: ... sind von einem Sachkundigen unter Verschluß zu halten. Sachkundig ist, wer erfolgreich an einem behördlich genehmigten Lehrgang teilgenommen hat. - Das hat in diesem Hause keiner.
Zitat aus AS-Report 1/94:
Das hatte die Kuriosität zur Folge, daß der Drogist von nebenan mit giftigen Stoffen umgehen durfte, ein Chemie-Professor ohne vorherige Teilnahme an einem solchen Lehrgang jedoch nicht.
Neue GefStoffV: ... sind von einem Fachkundigen unter Verschluß zu halten.
* Ätzende Stoffe:
Entlüftete Schränke unter den Abzügen (graue Farbe)
* Minimierungsgebote:
Brennbare Fl. im Regelfall nicht über 1 Liter, Gifte nur in minimal erforderlicher Menge.
* Zusammenlagerungsverbote bei selbstentzündlichen Chemikalien
sind auch im Labor zu beachten (TRGS 514/515 eigentlich nur bei Lagerung).
Natrium nicht in die Sicherheitsschränke

Zutrittsbeschränkungen:

Labore stets in Abwesenheit verschließen. Geht das nicht (z.B. bei Praktika), dann Hinweis "Unbefugten ist der Zutritt untersagt; Besucher bitte in Raum ... melden."

Ess- und Trinkverbote:

(Bisher generell verboten, aber stillschweigend toleriert)

Uneingeschränktes Verbot bei Umgang mit krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Substanzen, z.B:

In allen anderen Fällen kann der Arbeitgeber Bereiche im Labor festlegen, in denen gegessen und getrunken werden darf.

Instandhaltung/Nutzung von Geräten, Einrichtungen etc.:

Bisher:

Sorgsamer Umgang mit Geräten, sparsamer Verbrauch von Betriebsmitteln
(Abwasser! Verbrauch 1993: 64.000 m3. Bei Kosten von etwa 5,- DM/m3 sind das 320.000,- DM !!)
-> Es gibt noch Membranpumpen bei Herrn Simon!

Neu:

Verpflichtung, Geräte und Räumlichkeiten in gutem Zustand zu erhalten. Defekte zu melden, bzw. die Reparatur zu veranlassen.

Verhalten in Gefahrensituationen

ist neu strukturiert.

Reihenfolge der Maßnahmen bei Bränden:

Neu:

Problem: Kein Not-Aus für Strom und Gas. (Beantragt: 10.2.94)
Lösung: Gaszufuhr absperren, wo nicht benötigt. (Kartuschenbrenner) FOLIE

Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Vergiftungen und Verätzungen

sind vereinfacht. Verpflichtung zur Bereithaltung von Erste-Hilfe-Material (Kasten zeigen) und zur Ausbildung von Ersthelfern (10 %). Verbandbuch.

Notruf:

Räumung des Instituts:

Druckgasflaschen

Vorschriften:

"Richtlinien für Laboratorien"

-> Alte Laborordnung: Nach Arbeitsschluß Verbringen an sicheren Ort erforderlich. - Das hat nie irgendeiner gemacht!
Problem: Der Flaschentourismus schafft neue Gefährdungen. Besser werden daher die Flaschen dort betrieben, wo sie auch nach Arbeitsschluß verbleiben können.

Betrieb im Labor:

* Alle Inertgase,
wenn dort keine erhöhte Brandgefahr vorliegt; nicht aber Kohlendioxid! (Feuerlöscher haben Sicherheitsventil)
* Leichtentzündliche Gase,
wenn die Unterbringung in den Sicherheitsschränken der Stinkräume nicht möglich und die Brandlast im Labor vernachlässigbar ist.

Betrieb in Stinkräumen (Sicherheitsschrank):

Alle Druckgasbehälter mit müssen jetzt generell in den Stinkräumen betrieben werden. Sehr kleine Behälter ("Lecture bottles") können auch in den Abzügen der Stinkräume betrieben werden, müssen aber nach Arbeitsschluß in die Sicherheitsschränke verbracht werden.

Problem:

Der Transport von Druckgasflaschen ist wegen der damit verbundenen latenten Gefährdung zu vermeiden.

Aufstellen:

Spülen der Ventile: (Wasser)

Nachtlabor:

Benutzung nur zulässig, wenn dies unumgänglich ist.
Also keine 3-stündige Umsetzung ins Nachtlabor, weil die Reaktion zu spät begonnen wurde. (Minimierungsgebot der Gefährdung!)

2 Apparaturen pro Abzug
wenn beide Apparaturen durch Sicherheitsscheibe voneinander getrennt sind.

Spezielle Maßnahmen zur Betriebssicherheit:
Zitat aus der Laborordnung:
Experimente, die in einem Nachtlabor unbeaufsichtigt laufen, erfordern aufgrund dieser Tatsache jedenfalls besondere Sicherheitsvorkehrungen wie z.B. erhöhten Brandschutz, richtige Auslegung der Kontroll-und Regeleinrichtungen, automatische Abschaltung bei Unterkühlung/Überhitzung, Abschalten bei Ausfall der Rührwerke etc.

Richtlinien für Laboratorien:
Können Versuche nicht ständig beaufsichtigt werden, ist durch eine selbsttätig wirkende Regeleinrichtung sicherzustellen, daß bei Ausfall der Regeleinrichtung der Beheizung das Überschreiten der maximalen Betriebstemperatur sicher verhindert wird.

Maßnahme am Institut:
Sicherheitsrelais mit Anschlußmöglichkeit für Sicherheitsthermometer und Kühlwasserwächter (Jetzt auch im FP-Labor)

Probleme:
Kontaktbelegung (Alte/neue Norm) - Folie
Prüfung durch AvD (korrodierte Kontakte)
Kühlwasser darf nicht zu schwach eingestellt sein, weil der Wächter sonst abschaltet.
Anschluß des Relais: Bild

Verwendung von Schläuchen
Sicherung mit Plombendraht jetzt auch offiziell sanktioniert. Dafür aber Ermahnung zur Verwendung einwandfreien Schlauchmaterials.

Verringerung der Brandlast
Alles, was nicht sofort benötigt wird, herausräumen.

Problem:

Viele Aspekte sind gar nicht gesetzlich geregelt. -> Allgemeine Unsicherheit, was erlaubt ist und was nicht. Folge: Mein Rundschreiben zum AvD-Dienst

Planung:

positiv/negativ-Liste für das Nachtlabor mit Möglichkeit der Ausnahmeregelung. Beispiel: KPG-Rührer. Rührfisch/Magnetrührer zeigen.

Autoklaven

Vorschriften:

"Richtlinien für Laboratorien"
Bisher:
Keine detaillierten Vorschriften
Neu:
Sehr komplizierte Unterscheidungen:

Unbekannte Reaktionen:
Betrieb hinter Kammern oder Schutzwänden. Bedienungs- und Überwachungseinrichtungen müssen von geschützter Stelle aus zugänglich sein.

Bekannte Reaktionen:
Behälter muß den Druck sicher aufnehmen können. Zusätzlich Splitterschutz bei Druckgefäß aus Glas.

Brennbare Flüssigkeiten In Druckgefäßen aus Glas:
Autoklavenraum erforderlich.

Folge:

Am Institut ist derzeit nur die Durchführung bekannter Reaktionen möglich!

Probleme:

Autoklavenraum hat keine Schutzmauer (auch keinen Abzug). Der Raum liegt extrem abgeschieden (Verbot, allein zu arbeiten!). Vorhandene Autoklaven sind nicht geprüft (§ 10 DruckbehV).

Abfälle

Mindestanforderungen:

Vereinheitlichung von Abfällen?

z.B.

Abfallvermeidung

Chloroform

darf nicht basisch eingestellt werden. Die Vermengung mit Aceton ist grundsätzlich gefährlich! (Starke Erwärmung bis Explosion schon in Gegenwart von Spuren von Alkali.)

Zitat Roth Weller: Gefährliche chemische Reaktionen:

"Beim Aufarbeiten von Lösemittelrückständen, die bei chromatographischen Arbeiten verwendet wurden, gelangte Chloroform in eine Flasche, die auch Aceton enthielt. Sofort trat eine exotherme Reaktion ein; wenige Minuten später explodierte die Flasche sehr heftig. Zwei Personen wurden durch herumfliegende Splitter verletzt. Als Explosionsursache wird die stark exotherme Reaktion von Chloroform und Aceton, die durch Basen katalysiert wird, angesehen. Es ist wahrscheinlich, daß in den Lösungsmitteln, die aus der Chromatographie stammten, basische Substanzen vorhanden waren. Außerdem kondensiert Aceton an Aluminiumoxid zu Mesityloxid und Phoron, die beide die Anlagerung des Chloroforms beschleunigen."

Umgang mit hochgiftigen, krebserzeugenden, fruchtschädigenden sowie erbgutverändernden Substanzen

Grundregeln

Kennzeichnung und Abgrenzung betroffener Arbeitsbereiche, Hinweis "Essen, Trinken und Rauchen verboten." Allgemeine Hygienemaßnahmen.

Verwendung

Nur nach erfolgloser Ersatzstoffsuche
(Änderungen des Herstellungs- oder Verwendungsverfahrens sind zumutbar. Ermittlungen sind zu dokumentieren und auf Verlangen vorzuweisen.)

Möglichst nur in geschlossenen Anlagen.

Folgende Stoffe nur, wenn sie Gegenstand der Forschung oder unverzichtbar für die Ausbildung sind:

Weitere Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen für diese Stoffe gemäß § 15 GefStoffV sind zu beachten.

TRK-Werte sind zu unterschreiten und deshalb auch zu überwachen! Bei Verwendung der folgenden Stoffe muß die Raumluftkonzentration überwacht werden:

Hilfsmittel für Notfälle bereithalten

(Bindemittel, Gasmasken)

Beschäftigungsbeschränkungen

Werdende Mütter dürfen bei ihrer Beschäftigung krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtschädigenden Stoffen gar nicht, giftigen oder in sonstiger Weise den Menschen chronisch schädigenden Stoffen nur bei Unterschreitung der Auslöseschwelle ausgesetzt sein. Stillende Mütter dürfen allen genannten Gefahrstoffen nur dann ausgesetzt sein, wenn die Auslöseschwelle nicht überschritten wird. Auslöseschwelle: Bis 1/4 der Grenzwerte
Thomas Lehmann.
HTML-Formatierung: Burkhard Kirste, 1995/02/07, 1995/05/02