Arbeitssicherheit in chemischen Laboratorien (Vortrag)
Autor:
Dr. Thomas Lehmann
Wozu Gesetze zur Arbeitssicherheit?
Gesetze und Verordnungen zur
Arbeitssicherheit beruhen auf
Erfahrungen.
Sie dienen ausschließlich dazu,
die aufgrund dieser Erfahrungen
vorhersehbaren Unfälle
abzuwenden.
Die chemischen Institute - ein Sicherheitsrisiko?
Beispiel für leicht einsehbare Gefährdungen
(Baumwollkittel)
Dia 1
Weniger bekannt: Die gesamte Kleidung einschließlich der Unterwäsche
sollte aus nicht leicht schmelzbaren Fasern bestehen.
(Ramsteinunglück)
Beispiele für nicht leicht einsehbare Gefährdungen:
1. Keine direkte Sonneneinstrahlung im Labor.
(Brennglaseffekt)
Brand Dia 2.
Erläuterung Dias 3,4,5
2. Der Betrieb von Elektrogeräten im Flur ist verboten.
Problem: Eismaschinen.
Keilriemen zeigen
3. Im Kühlschrank nur sicher abgestellte, dicht verschlossene
Gefäße einstellen.
Falsches/richtiges einstellen Dias 6,7,8.
Explodierter Kühlschrank Dias 9,10,11,12.
Magnetrührer als Zündquelle Dia 13.
Flammpunkt als Kenngröße:
(VbF: Verordnung über brennbare Flüssigkeiten)
VbF: AI:<21 °C, AII: 21-55 °C, AIII: 55-100 °C, B: <21 °C
GefStoffV (Flüssigkeiten): Hochentzündlich: <0 °C, leichtentzündlich: 0-21 °C
Zitat aus "Laborbrände - Laborexplosionen":
"Bemerkenswert ist, wie oft Kühlschränke in Labors Ausgangspunkt
eines Schadensereignisses sind."
Fallbeispiele (aus diesem Buch):
- * Rechtsmedizinisches Institut Uni Mainz (23.8.1983)
- Folie 2
- * Dt.Krebsforschungszentrum Heidelberg vom 18.1.79
- außerhalb der Arbeitszeit
- Kühlschrankexplosion, wobei die Kühlschranktür durch die Explosion
abgerissen wurde
- Schaden: ca 23.000 DM
- * Technische Hochschule Darmstadt 3.12.1980
- außerhalb der Arbeitszeit
- Explosion im Kühlschrank, in dem etherhaltige Lösungen aufbewahrt
wurden.
- Schaden: 100.000 DM
- * Universität Freiburg Mi, den 24.3.82 8:00
- Verpuffung im Kühlschrank
- Schaden: ca. 100.000 bis 500.000 (Schätzung)
- * Staatliches chemisches Untersuchungsamt Wiesbaden 2.9.77
- Außerhalb der Arbeitszeit
- "Verpuffung im Kühlschrank. Im Verlauf der Brandursachenermittlung
wurde festgestellt, daß in einem Kühlschrank, dessen abgesprengte
Tür einige Meter von diesem entfernt lag, in Lösemitteln gelöste
Substanzen aufbewahrt worden waren. Bei den Lösemitteln handelte es
sich um Aceton, Ethanol, Diethylether, Petrolether, Toluol und Benzol."
- Schaden: ca 1 Mio. DM
- * Max Planck Institut für Experimentelle Medizin 18.2.79
- Folie 3
- Außerhalb der Arbeitszeit
- "Explosion in einem Kühlschrank; die Tür wurde weggeschleudert und
brennbare Flüssigkeit breitete sich brennend aus."
- Schaden: 1,5 Mio DM
Einordnung der
Laborordnung in bestehende Vorschriften:
Heutzutage muß der Chemiker auch Kenntnisse im Gefahrstoffrecht
haben.
1. Fassung der GefStoffV. vom 26.8.86:
(GefStoffV: Gefahrstoffverordnung)
Das Inverkehrbringen von giftigen oder sehr giftigen Stoffen war nur bei
Vorliegen einer Sachkenntnis gestattet (§13). Diese Sachkenntnis war den
Chemikern abgesprochen.
Anstrengungen an allen Unis, diesen Zustand zu beenden
Nach der neuen ChemVerbotsV vom 14.10.93 wird den Chemikern diese
Sachkenntnis dann zugesprochen, wenn sie im Verlauf ihres Studiums
vorgeschriebene Kenntnisse in Gefahrstoffrecht und Toxikologie
nachgewiesen haben und ihnen das auf dem Zwischen- oder
Abschlußzeugnis bescheinigt wird.
Problem: Bei uns scheitert die Anerkennung der erforderlichen Kurse noch
daran, daß die zu stellenden Anforderungen mit dem LafA
(Landesamt für Arbeitsschutz und technische Sicherheit)
noch nicht abgestimmt sind. (Aussprache März '95)
- Extrakt der wichtigsten Vorschriften aus dem Gefahrstoffrecht (erspart
Suchen).
- Spezielle Regelungen für das Institut
Reaktion auf die erste Fassung der GefStoffV (Zwang, sich mit
Arbeitssicherheitsaspekten auseinanderzusetzen):
Derzeitige Laborordnung des Instituts von Prof. Rewicki vom 1.1.91
Erfahrungen mit der alten Laborordnung:
Zwischenzeitlich viele stillschweigend geduldete Änderungen
(Kaffemaschine/Druckgasflaschen; damals Umbruchphase, z.B. noch keine
Sicherheitsschränke)
Oktober '93 Novelle der GefStoffV und neue "Richtlinien für
Laboratorien".
Sichtbare Folgen am Institut:
Verteilen der neuen "Richtlinien", Verteilen neuer Plakate mit
R /
S-Sätzen
Notwendige Folge: Überprüfung der
Laborordnung, ob sie den geänderten
Regelungen anzupassen ist.
Ergebnis: Es gibt viele Präzisierungen, einige Verschärfungen,
aber auch einige Erleichterungen
Vorschriften zum Gefahrstoffrecht
a) Gesetzgeber
Hierarchie der Vorschriften und Beispiele
- Gesetze
- verabschiedet vom Bundestag
- Allgemeine Vorschriften, insbesondere die Ermächtigung
zu Ausführungsvorschriften
- Beispiel: Chemikaliengesetz 14.3.90
- Verordnungen
- Erlassen durch die Bundesregierung
- Beispiel: Gefahrstoffverordnung 26.10.93
- Regeln
- Paritätisch besetzte Gremien, z.B.
Ausschuß für Gefahrstoffe
- Beispiel: Technische Regeln Gefahrstoffe, z.B.:
- - TRGS 451: Hochschule (10/91)
- - TRGS 900: "MAK-Liste"
- Innerbetriebliche Vorschriften
- Beispiel:
Laborordnung, Brandschutzordnung der FU
b) Berufsgenossenschaften / Unfallversicherungsträger
Hierarchie und Beispiele
- Reichsversicherungsordnung
- Unfallverhütungsvorschriften
- Durchführungsanweisungen zu Unfallverhütungsvorschriften
- Beispiel: "Richtlinien für Laboratorien" 10/93
- DIN-Normen / VDE-Richtlinien
Kennzeichnung von Gefahrstoffen
Gefahrsymbol "umweltgefährlich" Folie 4,5
Regeln zur Einstufung Folie 6
Legaleinstufung
früher Anhang VI GefStoffV, jetzt Anhang 1 der Richtlinie G7/548/EWG
des Rates vom 16.8.67 in der jeweils aktualisierten Fassung
(gut 2000 Einträge)
BIA-Report "Gefahrstoffliste"
Enthält auch nationale Einstufungen nach TRGS 500 ("Krebsliste") und
TRGS 900 ("MAK"-Liste)
Selbsteinstufung durch Hersteller/Vertreiber
Grund für unterschiedliche Angaben in den Katalogen.
Anmeldepflicht
besteht für Mengen ab 1 Tonne/a, Mitteilungspflicht über
das Gefährdungspotential ab
100 kg/a. Zu Forschungs- und Analysenzwecken hergestellte Stoffe sind von der
Ermittlungspflicht ausgenommen. Bei nicht bekannter Einstufung ist die Kennzeichnung
"Achtung, noch nicht vollständig geprüfter Stoff"
anzubringen. Bereits bekannte Gefährdungen sind trotzdem anzugeben.
Vollständige / erleichterte Kennzeichnungspflicht:
Regelmäßige oder häufig benötigte Chemikalien
in Behältern bis 1 Liter Fassungsvermögen
Vorgefertigte Etiketten bei Faßware
Dias
krebserzeugende Substanzen,
die sicher krebserzeugend sind oder als solche angesehen werden sollten,
sind mit der Aufschrift
"Gefahrstoffverordnung - Sonderbestimmungen des sechsten Abschnitts
beachten."
zu kennzeichnen.
Früher: Gefahrstoffverordnung/Stoffgruppe nach
Anhang II Nr.1.1 + Aufschrift "Kann Krebs erzeugen" (= R45).
Sammeleinstufung
für Belegsubstanzen (Einzelgebinde < 5 g, insgesamt nicht über
200 g) im Sammelbehältnis. (TRGS 222)
Alte Laborordnung: 0,5 g ohne Obergrenze
Aufbewahrte Reaktionsmischungen
und Substanzen bis zur erfolgten Struktursicherung. Laborinternes Kürzel,
welches mit dem Laborjournal übereinstimmen muß.
Wichtig: Die Identität, d.h. die Entstehungsgeschichte der Substanz
muß durch das
Laborjournal eindeutig nachvollziehbar sein.
Das fest gebundene Labortagebuch mit Datumseinträgen und
durchnumerierten Seiten ist nicht nur eine Frage der wissenschaftlichen
Seriosität, sondern erfüllt auch die Dokumentationspflicht
hinsichtlich der Arbeitssicherheit.
Zitat aus Ebel/Bliefert "Schreiben und Publizieren":
Laborbücher haben ... dokumentarischen Wert und wurden auch schon zu
gerichtlichen Auseinandersetzungen herangezogen."
Wenn etwas passiert, wird man sich für das Labortagebuch interessieren.
Reaktionsansätze
Keine Kennzeichnungspflicht, sofern allen Beteiligten/Anwesenden bekannt ist,
um was für Gefahrstoffe es sich handelt.
Kennzeichnung von Gefahrstoffen: Schema
- "Legaleinstufung" nach EG-Richtlinie
- ja--> Legaleinstufung verwenden
- nein:
- Einstufung aus anderen Quellen
- (Katalog, Datenbank, "Kühn Birett", Flaschenetikett)
- ja--> Einstufung verwenden
- nein:
- Eigene Erkenntnisse
- ja--> selbst einstufen
- nein:
- Keine eigenen Erkenntnisse oder eigene Erkenntnisse unvollständig
- ja--> Angabe: "Achtung, noch nicht vollständig geprüfter Stoff"
Sonderfälle:
- Regelmäßig oder häufig benötigte
Substanz in einem Behältnis bis max. 1 Liter?
- ja--> "Erleichterte" Kennzeichnung: Substanzname,
Gefahrensymbol / Gefahrenbezeichnung.
- Krebserzeugend?
- ja--> Angabe: "Gefahrstoffverordnung - Sonderbestimmungen des
sechsten Abschnitts beachten."
- Belegsubstanzen oder sonstige nur temporär aufbewahrte Substanzen?
- ja--> Aufbewahren im Sammelgefäß; Einzelgebinde < 5 g,
insgesamt nicht über 200 g. Nur das Sammelgefäß wird
gekennzeichnet.
- Substanzen oder Reaktionsmischungen mit noch nicht bekannter Struktur?
- ja--> Kennzeichnung mit zweckdienlichen Kürzeln.
Muß mit Eintrag im Laborjournal übereinstimmen.
- Reaktionsansatz oder Substanz, die gerade bearbeitet wird?
"Im Produktionsgang befindlich"?
- ja--> Keine Kennzeichnung nötig, sofern allen Beteiligten bekannt
ist, um welche Gefahrstoffe es sich handelt.
Erfassung von Gefahrstoffen:
Vorschriften:
§ 16 GefStoffV davon Abs. 3: Katasterpflicht.
Erforderliche Angaben:
- Bezeichnung des Stoffes (keine Formeln)
- Kennzeichnung
- Maximal vorrätig gehaltene Menge
- Arbeitsbereich, in dem mit diesem Stoff umgegangen wird.
Erfassung des Sammelbehältnisses bei:
Belegsubstanzen oder anderen, in kleinen Mengen anfallenden Substanzen.
Keine Erfassung notwendig:
(TRGS 222, November 94)
- Bei nur kurzfristigem Umgang
- Wenn es sich nur um kleine Mengen handelt, die nicht giftig, sehr giftig,
krebserzeugend, fruchtschädigend oder erbgutverändernd sind.
GefStoffV § 16 Abs. 1:
"Der Arbeitgeber, der mit einem Stoff ... umgeht ... hat festzustellen ... ob
es sich um einen Gefahrstoff handelt. Das Ergebnis der Ermittlung ... ist
... der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzuzeigen."
Arbeitgeber ist der Präsident -> Dekan -> Arbeitsgruppenleiter;
bei Drittmittelbeschäftigten: Arbeitsgruppenleiter (TRGS 451 § 4)
Datenerfassung
Der beste Weg zum Führen des Katasters ist durch zentrale
Datenerfassung im CHEMnet
Programm:
kataster (Dr. Kirste)
Vorteile:
- Einfache Ermittlungs- und Auskunftsmöglichkeit.
(Zum Beispiel Angabe der gesamten Brandlast)
-
Chemikalienbörse.
Nachteile:
- Zugang zum CHEMnet erforderlich.
- Der Ausdruck der Liste ist evtl. etwas umständlicher
- Die Pflege der Daten muß durch das Institut selbst erfolgen.
(Käufliche Datenbanken haben sich als nicht geeignet erwiesen.)
Aufbewahrung von Gefahrstoffen:
(Keine grundsätzlichen Änderungen)
- * Geeignete Werkstoffe Dias xx,xx
- * Giftige Stoffe unter Verschluß
- Normalerweise ginge auch: Labor in Abwesenheit immer verschließen. Da jedoch
Reinigungspersonal auch in Abwesenheit der Beschäftigten Zutritt hat, müssen die
Gifte unter Verschluß (TRGS 451 § 11,7)
- Alte GefStoffV/Alte Laborordnung: ... sind von einem Sachkundigen unter
Verschluß zu halten. Sachkundig ist, wer erfolgreich an einem behördlich
genehmigten Lehrgang teilgenommen hat. - Das hat in diesem Hause keiner.
- Zitat aus AS-Report 1/94:
- Das hatte die Kuriosität zur Folge, daß der Drogist von nebenan mit giftigen Stoffen
umgehen durfte, ein Chemie-Professor ohne vorherige Teilnahme an einem solchen
Lehrgang jedoch nicht.
- Neue GefStoffV: ... sind von einem Fachkundigen unter Verschluß zu halten.
- * Ätzende Stoffe:
- Entlüftete Schränke unter den Abzügen (graue Farbe)
- * Minimierungsgebote:
- Brennbare Fl. im Regelfall nicht über 1 Liter, Gifte
nur in minimal erforderlicher Menge.
- * Zusammenlagerungsverbote bei selbstentzündlichen Chemikalien
- sind auch im Labor zu beachten (TRGS 514/515 eigentlich nur bei Lagerung).
- Natrium nicht in die Sicherheitsschränke
Zutrittsbeschränkungen:
Labore stets in Abwesenheit verschließen. Geht das nicht (z.B. bei
Praktika), dann Hinweis "Unbefugten ist der Zutritt untersagt; Besucher
bitte in Raum ... melden."
Ess- und Trinkverbote:
(Bisher generell verboten, aber stillschweigend toleriert)
Uneingeschränktes Verbot bei Umgang mit krebserzeugenden,
fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Substanzen, z.B:
- Benzol
- Blei(IV)-oxid
- Chloroform
- Chrom(VI)-oxid (auch Chromate und Dichromate, sowie
Pyridiniumchlorochromat)
- Dibromethan
- Dichlormethan
- Dimethylsulfat
- Dimethylformamid
- Hydrazin (auch als Hydrochlorid oder Hydrat)
- Schwefelkohlenstoff
- Toluol
In allen anderen Fällen kann der Arbeitgeber Bereiche im Labor
festlegen, in denen gegessen und getrunken werden darf.
Instandhaltung/Nutzung von Geräten, Einrichtungen etc.:
Bisher:
Sorgsamer Umgang mit Geräten, sparsamer Verbrauch von
Betriebsmitteln
(Abwasser! Verbrauch 1993: 64.000 m3. Bei Kosten von etwa 5,- DM/m3 sind
das 320.000,- DM !!)
-> Es gibt noch Membranpumpen bei Herrn Simon!
Neu:
Verpflichtung, Geräte und Räumlichkeiten in gutem Zustand zu erhalten.
Defekte zu melden, bzw. die Reparatur zu veranlassen.
Verhalten in Gefahrensituationen
ist neu strukturiert.
Reihenfolge der Maßnahmen bei Bränden:
Neu:
- Selbst zu löschen versuchen.
- Kein Wasser verwenden! Dias ...
- CO2-Löscher auch bei Personenbränden (Akzeptanzproblem. DIA)
- Brandrückschlagsgefahr - Beispiel: Ölbad)
- Türen, Fenster verschließen, gefährliches Material (Druckgasflaschen)
wegschaffen. (Eigengefährdung!)
Problem:
Kein Not-Aus für Strom und Gas. (Beantragt: 10.2.94)
Lösung:
Gaszufuhr absperren, wo nicht benötigt. (Kartuschenbrenner) FOLIE
Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Vergiftungen und Verätzungen
sind vereinfacht.
Verpflichtung zur Bereithaltung von Erste-Hilfe-Material (Kasten zeigen)
und zur Ausbildung von Ersthelfern (10 %). Verbandbuch.
Notruf:
- Die Nummer muß neben jedem Telefon angebracht sein (Klebeschild)
- Eintreffendes Rettungspersonal zum Unfallort einweisen.
Räumung des Instituts:
- Wer weiß, bei welchem Alarm das Institut sofort zu verlassen ist?
(Langer Hupton).
- Wer weiß, was nach dem Verlassen des Gebäudes zu tun ist?
(Sammeln auf dem oberen Parkplatzdeck Schwendener Str. Siehe
Brandschutzordnung)
Druckgasflaschen
Vorschriften:
"Richtlinien für Laboratorien"
-> Alte Laborordnung: Nach Arbeitsschluß Verbringen an sicheren Ort
erforderlich. - Das hat nie irgendeiner gemacht!
Problem: Der Flaschentourismus schafft neue Gefährdungen. Besser werden
daher die Flaschen dort betrieben, wo sie auch nach Arbeitsschluß verbleiben
können.
Betrieb im Labor:
- * Alle Inertgase,
- wenn dort keine erhöhte Brandgefahr vorliegt;
nicht aber Kohlendioxid! (Feuerlöscher haben Sicherheitsventil)
- * Leichtentzündliche Gase,
- wenn die Unterbringung in den Sicherheitsschränken der Stinkräume nicht
möglich und die Brandlast im Labor vernachlässigbar ist.
Betrieb in Stinkräumen (Sicherheitsschrank):
Alle Druckgasbehälter mit
- giftigen,
- leicht entzündlichen,
- krebserzeugenden,
- oder unter Druck verflüssigten Gasen (Kohlendioxid)
müssen jetzt generell in den Stinkräumen betrieben werden. Sehr kleine
Behälter ("Lecture bottles") können auch in den Abzügen der Stinkräume
betrieben werden, müssen aber nach Arbeitsschluß in die
Sicherheitsschränke verbracht werden.
Problem:
Der Transport von Druckgasflaschen ist wegen der damit verbundenen
latenten Gefährdung zu vermeiden.
Aufstellen:
- Seil um das obere Drittel der Flasche, nicht um das Ventil
- Fettfreiheit der Ventile bei stark oxidierenden Gasen
(... also auch Chlor, Distickstoffmonoxid etc.)
Spülen der Ventile: (Wasser)
Nachtlabor:
- Benutzung nur zulässig, wenn dies unumgänglich ist.
- Also keine 3-stündige Umsetzung ins Nachtlabor, weil die Reaktion zu
spät begonnen wurde. (Minimierungsgebot der Gefährdung!)
- 2 Apparaturen pro Abzug
- wenn beide Apparaturen durch Sicherheitsscheibe voneinander getrennt
sind.
- Spezielle Maßnahmen zur Betriebssicherheit:
- Zitat aus der
Laborordnung:
- Experimente, die in einem Nachtlabor unbeaufsichtigt laufen, erfordern
aufgrund dieser Tatsache jedenfalls besondere Sicherheitsvorkehrungen
wie z.B. erhöhten Brandschutz, richtige Auslegung der Kontroll-und
Regeleinrichtungen, automatische Abschaltung bei
Unterkühlung/Überhitzung, Abschalten bei Ausfall der
Rührwerke etc.
- Richtlinien für Laboratorien:
- Können Versuche nicht ständig beaufsichtigt werden, ist durch eine
selbsttätig wirkende Regeleinrichtung sicherzustellen, daß bei Ausfall der
Regeleinrichtung der Beheizung das Überschreiten der maximalen
Betriebstemperatur sicher verhindert wird.
- Maßnahme am Institut:
- Sicherheitsrelais mit Anschlußmöglichkeit für
Sicherheitsthermometer und Kühlwasserwächter
(Jetzt auch im FP-Labor)
- Probleme:
- Kontaktbelegung (Alte/neue Norm) - Folie
- Prüfung durch AvD (korrodierte Kontakte)
- Kühlwasser darf nicht zu schwach eingestellt sein, weil der
Wächter sonst abschaltet.
- Anschluß des Relais: Bild
- Verwendung von Schläuchen
- Sicherung mit Plombendraht jetzt auch offiziell sanktioniert.
Dafür aber Ermahnung zur Verwendung einwandfreien Schlauchmaterials.
- Verringerung der Brandlast
- Alles, was nicht sofort benötigt wird, herausräumen.
Problem:
Viele Aspekte sind gar nicht gesetzlich geregelt. -> Allgemeine
Unsicherheit, was erlaubt ist und was nicht.
Folge: Mein Rundschreiben zum AvD-Dienst
Planung:
positiv/negativ-Liste für das Nachtlabor mit Möglichkeit der
Ausnahmeregelung.
Beispiel: KPG-Rührer. Rührfisch/Magnetrührer zeigen.
Autoklaven
Vorschriften:
"Richtlinien für Laboratorien"
- Bisher:
- Keine detaillierten Vorschriften
- Neu:
- Sehr komplizierte Unterscheidungen:
- Unbekannte Reaktionen:
- Betrieb hinter Kammern oder Schutzwänden.
Bedienungs- und Überwachungseinrichtungen müssen von geschützter
Stelle aus zugänglich sein.
- Bekannte Reaktionen:
- Behälter muß den Druck sicher aufnehmen können.
Zusätzlich Splitterschutz bei Druckgefäß aus Glas.
- Brennbare Flüssigkeiten In Druckgefäßen aus Glas:
- Autoklavenraum erforderlich.
Folge:
Am Institut ist derzeit nur die Durchführung bekannter Reaktionen
möglich!
Probleme:
Autoklavenraum hat keine Schutzmauer (auch keinen Abzug).
Der Raum liegt extrem abgeschieden (Verbot, allein zu arbeiten!).
Vorhandene Autoklaven sind nicht geprüft (§ 10 DruckbehV).
Abfälle
- Abfallgefäße müssen dauerhaft resistent gegen den
eingefüllten Stoff sein
- Aktuellen Änderungen und Auflagen der Materialverwaltung
wird Vorrang eingeräumt
- Adsorbentien und Schwermetalle nur noch 3 kg statt 5 kg pro
Einzelgebinde
- Chromschwefelsäure - wenn überhaupt - jetzt auch nicht
neutralisiert.
Mindestanforderungen:
- Vorgeschriebene Gebinde (Beutel/Flasche - Höchstmenge beachten!)
- dicht verschlossen (Dichtung im Deckel!)
- außen sauber (Dias)
- nicht zu voll gefüllt
- ausgefüllter vorgesehener Lieferschein:
- Name der Substanz
- Name des Anlieferers, Raumnummer
- Gefahrenkennzeichnung nach TRGS 201
Vereinheitlichung von Abfällen?
z.B.
- Chromsalze als Chromhydroxidschlamm
- Quecksilbersalze als Quecksilbersulfid
- Mangan als Braunstein
Abfallvermeidung
Chloroform
darf nicht basisch eingestellt werden. Die Vermengung mit
Aceton ist grundsätzlich gefährlich!
(Starke Erwärmung bis Explosion
schon in Gegenwart von Spuren von Alkali.)
Zitat Roth Weller: Gefährliche chemische Reaktionen:
"Beim Aufarbeiten von Lösemittelrückständen, die bei
chromatographischen Arbeiten verwendet wurden, gelangte Chloroform in
eine Flasche, die auch Aceton enthielt. Sofort trat eine exotherme Reaktion
ein; wenige Minuten später explodierte die Flasche sehr heftig. Zwei
Personen wurden durch herumfliegende Splitter verletzt. Als
Explosionsursache wird die stark exotherme Reaktion von Chloroform und
Aceton, die durch Basen katalysiert wird, angesehen. Es ist wahrscheinlich,
daß in den Lösungsmitteln, die aus der Chromatographie stammten,
basische Substanzen vorhanden waren. Außerdem kondensiert Aceton an
Aluminiumoxid zu Mesityloxid und Phoron, die beide die Anlagerung des
Chloroforms beschleunigen."
Umgang mit hochgiftigen, krebserzeugenden,
fruchtschädigenden sowie erbgutverändernden
Substanzen
Grundregeln
Kennzeichnung und Abgrenzung betroffener Arbeitsbereiche,
Hinweis "Essen, Trinken und Rauchen verboten."
Allgemeine Hygienemaßnahmen.
Verwendung
Nur nach erfolgloser Ersatzstoffsuche
(Änderungen des Herstellungs- oder Verwendungsverfahrens sind zumutbar.
Ermittlungen sind zu dokumentieren und auf Verlangen vorzuweisen.)
Möglichst nur in geschlossenen Anlagen.
Folgende Stoffe nur, wenn sie Gegenstand der Forschung oder
unverzichtbar für die Ausbildung sind:
- Asbest
- 2-Naphthylamin, 4-Aminobiphenyl, Benzidin, 4-Nitrobiphenyl
- Arsen und seine Verbindungen
- Benzol
- Antifoulingfarben
- Bleikarbonate
- Quecksilber und seine Verbindungen
- zinnorganische Verbindungen
- Di-mu-oxo-di-n-butylstanniohydroxyboran
- Tetrachlormethan
- 1,1,2,2-Tetrachlorethan, 1,1,1,2-Tetrachlorethan
- Pentachlorethan
- Pentachlorphenol und seine Verbindungen
- Teeröle
- polychlorierte Biphenyle, polychlorierte Terphenyle
- Vinylchlorid
- Cadmium und seine Verbindungen
- Monomethyltetrachlordiphenylmethan, Monomethyldichlordiphenylmethan,
- Monomethyldibromdiphenylmethan
- Kühlschmierstoffe
Weitere Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen für diese Stoffe
gemäß § 15 GefStoffV sind zu beachten.
TRK-Werte sind zu unterschreiten und deshalb auch zu überwachen! Bei
Verwendung der folgenden Stoffe muß die Raumluftkonzentration
überwacht werden:
- 6-Amino-2-ethoxynaphthalin
- 4-Aminobiphenyl und seine Salze
- Asbest
- Benzidin und seine Salze
- Bis(chlormethyl)ether
- Cadmium, lösliche Cadmiumverbindungen, Cadmiumoxid
- Cadmiumchlorid (in atembarer Form)
- Chlormethyl-methylether
- Dimethylcarbamoylchlorid
- Hexamethylphosphorsäuretriamid
- 2-Naphthylamin und seine Salze
- 4-Nitrodiphenyl
- 1,3-Propansulton
- N-Nitrosaminverbindungen
- Tetranitromethan
Hilfsmittel für Notfälle bereithalten
(Bindemittel, Gasmasken)
Beschäftigungsbeschränkungen
Werdende Mütter dürfen bei ihrer Beschäftigung krebserzeugenden,
erbgutverändernden oder fruchtschädigenden Stoffen gar nicht, giftigen oder in
sonstiger Weise den Menschen chronisch schädigenden Stoffen nur bei
Unterschreitung der Auslöseschwelle ausgesetzt sein.
Stillende Mütter dürfen allen genannten Gefahrstoffen nur dann ausgesetzt sein,
wenn die Auslöseschwelle nicht überschritten wird.
Auslöseschwelle: Bis 1/4 der Grenzwerte
Thomas Lehmann.
HTML-Formatierung:
Burkhard Kirste, 1995/02/07, 1995/05/02