Promotionsordnung des Fachbereichs Biologie, Chemie, Pharmazie


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Promotionsordnung des Fachbereichs Biologie, Chemie, Pharmazie der Freien Universität Berlin

Mitteilungen FU BERLIN
23/2001 * Amtsblatt der Freien Universität Berlin * 2.11.2001

INHALTSÜBERSICHT

Bekanntmachungen

Promotionsordnung des Fachbereichs Biologie, Chemie, Pharmazie der Freien Universität Berlin


Herausgeber: Der Präsident der Freien Universität Berlin, Kaiserswerther Straße 16-18, 14195 Berlin
Redaktion: K 2, Telefon 838 73 211
Druck: Zentrale Universitäts-Druckerei, Kelchstraße 31, 12169 Berlin
Auflage: 550 ISSN: 0723-047
Der Versand erfolgt über eine Adressdatei, die mit Hilfe der automatisierten Datenverarbeitung geführt wird (§ 10 Berliner Datenschutzgesetz).

Seite 2 FU-Mitteilungen 23/2001


FACHBEREICH BIOLOGIE, CHEMIE, PHARMAZIE

Bearbeiter:

Promotionsordnung des Fachbereichs Biologie, Chemie, Pharmazie der Freien Universität Berlin

Präambel

Aufgrund von § 14 Abs. 1 Nr. 2 Teilgrundordnung vom 27. Oktober 1998 (FU-Mitteilungen 24/1998), hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs Biologie, Chemie, Pharmazie der Freien Universität Berlin die folgende Promotionsordnung erlassen*).

Inhalt

§ 1 Grundsätzliches
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
§ 3 Zulassungsverfahren
§ 4 Betreuung des Dissertationsvorhabens
§ 5 Dissertation
§ 6 Begutachtung der Dissertation
§ 7 Promotionskommission
§ 8 Entscheidung über die Dissertation und Ansetzung der Disputation
§ 9 Disputation
§ 10 Entscheidung über Disputation und Promotion
§ 11 Promotionszusatzfächer
§ 12 Veröffentlichung und Publikationsform
§ 13 Promotionsurkunde
§ 14 Gegenvorstellung
§ 15 Gemeinsame Promotion mit ausländischen Bildungseinrichtungen
§ 16 Ehrenpromotion
§ 17 Entziehung des Doktorgrades
§ 18 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 1

Grundsätzliches

(1) Der Fachbereich Biologie, Chemie, Pharmazie der Freien Universität Berlin verleiht den akademischen Grad "Doktorin der Naturwissenschaften (Dr. rer. nat.)" oder "Doktor der Naturwissenschaften (Dr. rer. nat.)" aufgrund eines ordentlichen Promotionsverfahrens gemäss nachstehenden Bestimmungen.

(2) Durch die Promotion wird über den ordentlichen Hochschulabschluss hinaus eine besondere wissenschaftliche Qualifikation durch eigene Forschungsleistungen nachgewiesen. Die Promotionsleistungen bestehen aus einer wissenschaftlichen Arbeit (Dissertation) und einem Prüfungskolloquium (Disputation) im Promotionsfach. Die Promotion kann Abschluss eines Aufbaustudiums sein.

(3) Für die Durchführung von Promotionsverfahren in den Fächern Biologie, Biochemie, Chemie und Pharmazie wird vom Fachbereichsrat ein Promotionsausschuss eingesetzt.

(4) Der Promotionsausschuss kann Entscheidungen im Einzelfall oder bestimmte Befugnisse generell der/dem Promotionsausschussvorsitzenden übertragen. Der Promotionsausschuss kann die Übertragung zu jedem Zeitpunkt rückgängig machen.

(5) Der akademische Grad "Doktorin der Naturwissenschaften (Dr. rer. nat.)" oder "Doktor der Naturwissenschaften (Dr. rer. nat.)" kann, abgesehen von einer Ehrenpromotion gemäss § 16, für ein Fach nur einmal verliehen werden.

§ 2

Zulassungsvoraussetzungen

(1) Voraussetzung für die Zulassung zum Promotionsverfahren ist der Hochschulabschluss an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes oder der 2. Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung oder die Erste Staatsprüfung (Lehramt) in einem für die Promotion wesentlichen Fach. Ist die Gesamtnote des Abschlusses schlechter als "Gut" oder bestehen Zweifel darüber, ob ein Fach als für die Promotion wesentlich anzusehen ist, entscheidet der Promotionsausschuss über die Zulassung.

(2) Besitzt die Kandidatin/der Kandidat einen anderen Studienabschluss, kann sie/er zum Promotionsverfahren zugelassen werden, wenn ihre/seine Qualifikation für das Promotionsfach gewährleistet ist. Der Promotionsausschuss kann die Kandidatin/den Kandidaten unter der Bedingung zum Promotionsverfahren zulassen, innerhalb einer bestimmten Frist Leistungsnachweise zu erbringen, deren Erwerb in dem nach Absatz 1 geforderten Hochschulstudium üblich oder zur Ergänzung der von der Kandidatin/von dem Kandidaten nachgewiesenen Kenntnisse für die angestrebte Promotion erforderlich ist.

(3) Als Hochschulabschluss im Sinne von Absatz 1 gilt auch ein gleichwertiges Examen einer Universität oder gleichgestellten Hochschule außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes. Ist der Hochschulabschluss an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule außerhalb des Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes erworben, und gehört der Abschluss nicht zu den generell von der "Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen" geregelten Äquivalenzen, ist eine Äquivalenzbestätigung durch die "Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen" beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland einzuholen. Für den Fall, dass keine Klassifizierung der Benotung des ausländischen Hochschulabschlusses durch die "Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen" erfolgt, überprüft die/der Promotionsausschussvorsitzende die Vergleichbarkeit dieser Hochschulabschlussbenotung mit einer Gesamtnote von mindestens "gut". Falls eine Gleichwertigkeit nicht festgestellt wird, prüft der Promotionsausschuss, ob nach Erfüllung von Bedingungen im Sinne von Absatz 2 eine Gleichwertigkeit hergestellt werden kann.

(4) Ist der Hochschulabschluss an einer Fachhochschule erworben worden, ist gemäss § 35 Abs. 4 BerlHG die entsprechende Befähigung nachzuweisen. Dies geschieht durch ein Fachhochschuldiplom in einem für die Promotion wesentlichen Fach, das mit einer Gesamtnote "sehr gut (1.0)" abgeschlossen ist.

§ 3

Zulassungsverfahren

(1) Anträge auf Zulassung zur Promotion müssen vor der Aufnahme der zum Dissertationsvorhaben gehörenden experimentellen bzw. theoretischen Arbeiten gestellt werden *) Bestätigt durch die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung am 14.05.2001..und sind mit den folgenden Unterlagen an den Promotionsausschuss zu richten:

a) Unterlagen, insbesondere Zeugnisse und Qualifikationsnachweise, die gemäß § 2 erforderlich sind,

b) ein Lebenslauf,

c) eine Erklärung, ob bereits früher eine Anmeldung der Promotionsabsicht erfolgt ist oder ob ein Promotionsverfahren bei einer anderen Hochschule oder einem anderen Fachbereich durchgeführt wird, gegebenenfalls nebst vollständigen Angaben,

d) eine Erklärung, dass die geltende Promotionsordnung der Antragstellerin/dem Antragsteller bekannt ist,

e) bei ausländischen Kandidatinnen/Kandidaten ist ein Nachweis hinreichender deutscher oder englischer Sprachkenntnisse notwendig.

(2) Dem Zulassungsantrag ist eine Darstellung der Ziele und Methoden für das Dissertationsvorhaben beizufügen. Das Dissertationsvorhaben muss von mindestens einer/einem hauptberuflichen Professor/in des Fachbereichs Biologie, Chemie, Pharmazie befürwortet werden. Das Dissertationsvorhaben muss einem Fachgebiet entstammen, das von wenigstens einer Professorin/einem Professor oder einer Privatdozentin/ einem Privatdozenten vertreten wird. Die Kandidatin/ der Kandidat schlägt eine/n Betreuerin/Betreuer vor. Die Betreuerin/der Betreuer muss das Fachgebiet vertreten und muss die Übernahme der Funktion bestätigen.

(3) Beantragt eine Kandidatin/ein Kandidat die Zulassung zum Promotionsverfahren ohne eine Betreuerin/einen Betreuer zu benennen, der sich gemäss Abs. 2 zur Übernahme dieser Funktion bereit erklärt, so sucht die/der Promotionsausschussvorsitzende eine/n fachlich für das Dissertationsvorhaben zuständige Professorin/zuständigen Professor /zuständige Privatdozentin/zuständigen Privatdozenten des Fachbereichs, um sie/ihn für die Betreuung im Einvernehmen mit der Kandidatin/dem Kandidaten zu gewinnen.

(4) Über Anträge auf Zulassung zum Promotionsverfahren entscheidet der Promotionsausschuss in der Regel innerhalb eines Monats. Ablehnungen sind schriftlich zu begründen.

(5) Der Promotionsantrag ist abzulehnen, wenn:

a) die Voraussetzungen gemäß § 2 nicht vorliegen;

b) die Unterlagen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 fehlen;

c) ein Promotionsverfahren im selben wissenschaftlichen Fach oder Fachgebiet bereits erfolgreich beendet worden ist;

d) ein Promotionsverfahren im gleichen wissenschaftlichen Fach oder Fachgebiet durchgeführt wird. Der Promotionsantrag kann bei fachlicher Unzuständigkeit gemäß § 3 Abs. 2 abgelehnt werden.

§ 4

Betreuung des Dissertationsvorhabens

(1) Mit der Zulassung der Kandidatin/des Kandidaten zur Promotion verpflichtet sich der Fachbereich, die Betreuung und spätere Begutachtung des Dissertationsvorhabens sicherzustellen.

(2) Betreuerinnen/Betreuer einer Dissertation sind im Regelfall Professorinnen/Professoren und Privatdozentinnen/Privatdozenten des Fachbereichs.

Die Betreuung einer Dissertation ist andauernde Pflicht der/ des jeweiligen Hochschullehrerin/Hochschullehrers und darf nicht delegiert werden.

(3) In begründeten Fällen können vom Promotionsausschuss auch Professorinnen oder Professoren oder Privatdozentinnen oder Privatdozenten bestellt werden, die nicht dem Fachbereich angehören. Ein begründeter Fall im Sinne des S. 1 liegt insbesondere dann vor, wenn wegen des besonderen Gegenstandes der Dissertation nach Feststellung des Promotionsausschusses für die Betreuung des Dissertationsvorhabens eine hauptamtliche Betreuerin oder ein hauptamtlicher Betreuer des Fachbereiches nicht zur Verfügung steht.

Der Promotionsausschuss bestimmt eine hauptberufliche Professorin oder einen hauptberuflichen Professor des Fachbereiches Biologie, Chemie, Pharmazie zur Unterstützung der externen Betreuerin oder des externen Betreuers. Externe Betreuerinnen oder Betreuer müssen auch dann, wenn ihr dienstliches Tätigkeitsfeld überwiegend außerhalb des Landes Berlin liegt, eine geordnete Betreuung im Sinne des § 4 gewährleisten und insbesondere dafür Sorge tragen, dass der persönliche Kontakt mit der Doktorandin oder dem Doktoranden sichergestellt ist.

(4) Das Thema des Dissertationsvorhabens kann frei gewählt werden, die Wahl muss jedoch im Einvernehmen mit der Betreuerin/ dem Betreuer erfolgen. In der Regel sollte sich ein Dissertationsvorhaben innerhalb von vier Jahren realisieren lassen.

(5) Die Betreuerin/der Betreuer verpflichtet sich durch eine Erklärung gegenüber der Doktorandin/dem Doktoranden und dem Fachbereich zur Betreuung des Dissertationsvorhabens für eine Dauer von bis zu vier Jahren. Über einen darüber hinausgehenden Betreuungszeitraum entscheidet der Promotionsausschuss auf Antrag im Einvernehmen mit der Betreuerin/dem Betreuer. Sehen sich die Betreuerin/der Betreuer oder die Doktorandin/der Doktorand im Laufe der Arbeit aus gewichtigen Gründen veranlasst, das Betreuungsverhältnis zu beenden, so sind sie verpflichtet, die/den Promotionsausschussvorsitzende/ n unter Angabe der Gründe unverzüglich zu benachrichtigen. Verlässt eine Betreuerin/ ein Betreuer die Freie Universität Berlin, so behält sie/er drei Jahre lang das Recht, die Betreuung einer begonnenen Dissertation zu Ende zu führen und der Promotionskommission anzugehören.

§ 5

Dissertation

(1) Die Dissertation ist eine von der Antragstellerin/dem Antragsteller verfasste Abhandlung, welche die Befähigung zu selbständiger vertiefter wissenschaftlicher Arbeit nachweist und einen Fortschritt wissenschaftlicher Erkenntnisse darstellt.

(2) Als Dissertation kann vorgelegt werden

a) eine unveröffentlichte Arbeit oder

b) eine ganz oder in Teilen veröffentlichte Arbeit, wobei Vorveröffentlichungen nur im Einvernehmen zwischen Doktorandin/Doktorand und Betreuerin/Betreuer zulässig sind. Die Vorabveröffentlichung der Dissertation als Ganzes bedarf der Genehmigung durch den Promotionsausschuss.

Die Dissertation muss eine in sich abgeschlossene Darstellung der Forschungsarbeiten und ihrer Ergebnisse enthalten.

(3) Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen.

(4) Die Doktorandin/Der Doktorand muss alle Hilfsmittel und Hilfen angeben und versichern, auf dieser Grundlage die Arbeit selbständig verfasst zu haben. Die Arbeit darf nicht schon einmal in einem früheren Promotionsverfahren angenommen oder als ungenügend beurteilt worden sein. In Zweifelsfällen sind Arbeiten aus früheren Promotionsverfahren zum Vergleich vorzulegen.

23/2001 FU-Mitteilungen Seite 3.


(5) Die Dissertation muss auf dem Titelblatt den Namen der Verfasserin/des Verfassers, die Bezeichnung als "im Fachbereich Biologie, Chemie, Pharmazie der Freien Universität Berlin eingereichte Dissertation" und das Jahr der Einreichung enthalten sowie ein Vorblatt für die Namen der Gutachterinnen/ Gutachter vorsehen. Als Anhang muss sie Kurzfassungen ihrer Ergebnisse in deutscher und englischer Sprache sowie eine Liste der aus dieser Dissertation hervorgegangenen Vorveröffentlichungen enthalten. Mit Zustimmung der Doktorandin/des Doktoranden soll sie einen kurzgefassten Lebenslauf der Doktorandin/des Doktoranden enthalten.

(6) Die Dissertation ist in jeweils drei maschinengeschriebenen Exemplaren einzureichen. Ein Exemplar verbleibt beim Fachbereich.

(7) Vorveröffentlichungen von Teilen der Arbeit sind als Sonderdrucke in dreifacher Ausfertigung mit einzureichen.

§ 6

Begutachtung der Dissertation

(1) Der Promotionsausschuss bestellt nach dem Einreichen der Dissertation unverzüglich die Gutachterinnen/Gutachter für die Dissertation und die Promotionskommission nach § 7.

(2) Als Gutachterin/Gutachter für die Dissertation ist grundsätzlich die Betreuerin/der Betreuer des Dissertationsvorhabens zu bestellen. Eine/Einen weitere/weiteren Gutachterin/ Gutachter, die/der Professorin/Professor oder Privatdozentin/ Privatdozent sein muss, bestellt der Promotionsausschuss im Benehmen mit der Doktorandin/dem Doktoranden. Mindestens eine Gutachterin/ein Gutachter muss dem Fachgebiet des Fachbereichs angehören. Berühren wesentliche methodische oder sachliche Aspekte der Dissertation ein Fachgebiet, das hauptsächlich in einem anderen Fachbereich vertreten ist, soll die/der weitere begutachtende Professorin/Professor bzw. Privatdozentin/Privatdozent diesem Fachbereich angehören. Mindestens eine Gutachterin/ ein Gutachter muss hauptberufliche/er Professorin/ Professor des Fachbereichs Biologie, Chemie, Pharmazie sein.

(3) Die Gutachten sind unabhängig voneinander zu verfassen und während der Vorlesungszeit innerhalb von sechs Wochen nach ihrer Anforderung einzureichen. Fristüberschreitungen sind gegenüber dem Promotionsausschuss schriftlich zu begründen. Der Promotionsausschuss und die Promotionskommission müssen die Gutachten vertraulich behandeln. Die Gutachten müssen die Bedeutung der Dissertation und ihrer Ergebnisse in einem größeren Zusammenhang würdigen und etwaige Mängel darstellen. Sieht eine Gutachterin/ein Gutachter in der Arbeit Mängel, deren Beseitigung möglich und notwendig erscheint, muss sie/er diese im Gutachten genau bezeichnen. In einem solchen Falle kann sie/er eine Überarbeitung der Dissertation, für die Hinweise gegeben werden sollen, empfehlen. In der Gesamtbeurteilung hat jede Gutachterin/jeder Gutachter entweder die Annahme unter Angabe einer Bewertung nach § 8, die Ablehnung oder die Rückgabe der Dissertation zur Beseitigung bestimmter Mängel und Wiedervorlage zu empfehlen. Gehen aus einem Gutachten die erforderlichen Beurteilungen nicht eindeutig hervor, gibt der Promotionsausschuss das Gutachten zur Überarbeitung zurück.

(4) Weichen die Bewertungen in den Gutachten um mehr als eine Note voneinander ab, bestellt der Promotionsausschuss eine weitere Gutachterin/einen weiteren Gutachter.

(5) Nach Abschluss der Begutachtung ist die Dissertation mit den Notenvorschlägen der Gutachterinnen/Gutachter zwei Wochen, in der vorlesungsfreien Zeit vier Wochen lang auszulegen. Alle Professorinnen/Professoren und promovierten Mitglieder des Fachbereichs können die Dissertation und die Notenvorschläge einsehen und eine schriftliche Stellungnahme abgeben, die den Promotionsunterlagen beizufügen ist. Dieser Personenkreis ist vom Promotionsausschuss in geeigneter Weise über die Auslegung der Dissertation zu informieren. Zusätzlich haben die Mitglieder des Promotionsausschusses und der Promotionskommission während der Auslagefrist das Recht, auch in die Gutachten einzusehen.

§ 7

Promotionskommission

(1) Der Promotionsausschuss bildet eine Promotionskommission für das anstehende Promotionsverfahren. Die Promotionskommission wählt aus dem Kreis der ihr angehörenden hauptberuflichen Professorinnen/Professoren eine Vorsitzende/ einen Vorsitzenden.

(2) Die Promotionskommission besteht aus den Gutachterinnen/ Gutachtern und mindestens zwei weiteren Professorinnen/ Professoren oder Privatdozentinnen/Privatdozenten -mindestens drei davon müssen Mitglieder des Fachbereichs sein - und einer/einem promovierten akademischen Mitarbeiterin/ Mitarbeiter. Für jede Statusgruppe der Promotionskommission wird eine Vertreterin/ein Vertreter bestellt. Für ausscheidende oder aus zwingenden Gründen verhinderte Mitglieder der Promotionskommission rücken die jeweiligen Vertreterinnen/Vertreter nach. In diesem Fall und im Falle des Ausscheidens von Vertreterinnen/Vertretern ergänzt der Promotionsausschuss die Vertreterinnen/Vertreter entsprechend.

(3) Behandelt die Dissertation ein mehrere Fachgebiete betreffendes Problem oder ein interdisziplinäres Vorhaben, so sind die betroffenen Fachgebiete und gegebenenfalls Fachbereiche bei der Besetzung der Promotionskommission angemessen zu berücksichtigen.

(4) Die Aufgaben der Promotionskommission sind:

a) die Bewertung der Dissertation auf der Grundlage der vorliegenden Gutachten und evtl. Stellungnahmen nach § 6 (5),

b) Ansetzen und die Durchführung der Disputation,

c) Bewertung der Disputation,

d) Festlegung der Gesamtnote, die die Einzelbewertungen für Dissertation und Disputation (gemäß § 9 und § 10) berücksichtigt.

(5) Die Promotionskommission tagt nichtöffentlich.

(6) Die Promotionskommission fasst Beschlüsse mit der Mehrheit ihrer stimmberechtigten Mitglieder. Alle Abstimmungen über Leistungsbewertungen erfolgen offen, Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.

§ 8

Entscheidungen über die Dissertation und Ansetzung der Disputation

(1) Nach Ablauf der Auslagefrist entscheidet die Promotionskommission über die Annahme, Ablehnung oder Umarbeitung der Dissertation, die Zulassung des Doktoranden zur Disputation sowie über die Festsetzung des Prädikates der Dissertation. Sie verwendet im Falle der Annahme die Prädikate

mit Auszeichnung (summa cum laude)
sehr gut (magna cum laude)
gut (cum laude)
genügend (rite).

Seite 4 FU-Mitteilungen 23/2001.


Die Note "summa cum laude" für die Dissertation darf nur dann vergeben werden, wenn die Arbeit von beiden Gutachtern mit "summa cum laude" bewertet worden ist. Im Falle der Ablehnung der Dissertation erklärt die Promotionskommission ohne Ansetzung der Disputation die Promotion für nicht bestanden und begründet die Entscheidung. Die Ablehnung ist der Doktorandin/dem Doktoranden durch die/den Promotionsausschussvorsitzende/n schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

(2) Nach Annahme der Dissertation teilt die Promotionskommission der Kandidatin/dem Kandidaten ihre Entscheidung mit und bestimmt im Einvernehmen mit ihr/ihm den Termin der Disputation. Zwischen dem Eingang des letzten Gutachtens und der Disputation sollen nicht mehr als zwei Monate liegen. Zu der Disputation lädt die/der Vorsitzende der Promotionskommission ein.

(3) Im Falle der Umarbeitung der Dissertation wird die Disputation erst nach Einreichung, Begutachtung der umgearbeiteten Dissertation und Ablauf der Auslegefrist gemäß § 6 Abs. 5 angesetzt.

(4) Erklärt die Doktorandin/der Doktorand ihren/seinen Verzicht auf die Durchführung der Disputation, so ist die Promotion nicht bestanden. Dies ist der Doktorandin/dem Doktoranden von der/dem Promotionsausschussvorsitzenden schriftlich mitzuteilen.

§ 9

Disputation

(1) Die Disputation hat den Zweck, die Fähigkeit der Doktorandin/ des Doktoranden zur mündlichen Darstellung und Erörterung wissenschaftlicher Probleme nachzuweisen. Die Disputation findet in deutscher oder englischer Sprache statt, je nach Wunsch der Kandidatin/des Kandidaten. Die Disputation ist hochschulöffentlich, es sei denn, die Kandidatin/ der Kandidat widerspricht. Alle Mitglieder der Promotionskommission haben an der Disputation teilzunehmen.

(2) Die Disputation beginnt mit einem etwa dreißigminütigen Vortrag, in dem die Doktorandin/der Doktorand die Ergebnisse der Dissertation und deren Bedeutung in größerem fachlichen Zusammenhang darstellt und erläutert. Anschließend verteidigt die Doktorandin/der Doktorand die Dissertation gegen Kritik und beantwortet Fragen von Mitgliedern der Promotionskommission. Die Fragen sollen sich auf die Einordnung der Probleme der Dissertation in größere wissenschaftliche Zusammenhänge beziehen. Anschließend kann die/der Vorsitzende der Promotionskommission Fragen der Öffentlichkeit zum Disputationsthema zulassen. Die Aussprache muss mindestens dreißig und soll höchstens sechzig Minuten dauern.

(3) Die/Der Vorsitzende der Promotionskommission koordiniert die wissenschaftliche Aussprache und entscheidet über Vorrang und nötigenfalls Zulässigkeit von Fragen. Sie/Er kann, sofern die ordnungsgemäße Durchführung der Disputation dies erforderlich macht, die Öffentlichkeit ausschließen, mit Ausnahme der Mitglieder des Promotionsausschusses.

(4) Die Mitglieder der Promotionskommission bestellen eines ihrer Mitglieder zur Protokollführerin/ zum Protokollführer. Die Protokollführerin/der Protokollführer führt ein Protokoll über den Ablauf der Disputation. Das Protokoll ist zu den Promotionsunterlagen zu nehmen.

Das Protokoll muss folgende Angaben enthalten:

- Tag/Uhrzeit/Ort der Disputation

- Anwesenheitsliste der Promotionskommission

- Note der Dissertation

- Dauer des wissenschaftlichen Vortrages und Dauer der wissenschaftlichen Aussprache

- Stichpunktartige Angabe der Diskussionsbeiträge

- Benotungen der Disputation

- Gesamtnote nach § 10

- Besondere Vorkommnisse

Das Protokoll ist von der Protokollantin/dem Protokollanten und der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden der Promotionskommission zu unterzeichnen.

(5) Versäumt die Doktorandin/der Doktorand die Disputation unentschuldigt, so gilt sie als nicht bestanden. Dies ist der Doktorandin/dem Doktoranden schriftlich mitzuteilen.

§ 10

Entscheidung über Disputation und Promotion

(1) Im Anschluss an die Disputation bewertet die Promotionskommission in nichtöffentlicher Sitzung die Disputation entsprechend § 8 Abs. 1. Bei der Bewertung der Disputation ist die Aussprache stärker zu gewichten als der Vortrag. Bei der Gesamtnote ist die Dissertation stärker zu gewichten als die Disputation. Sodann legt die Promotionskommission die Gesamtnote unter Verwendung der in § 8 Abs. 1 angegebenen Bewertungsprädikate fest. Sie informiert die Kandidatin/ den Kandidaten über die Einzelbewertungen für die Dissertation und Disputation sowie die Gesamtnote. Das Prädikat "mit Auszeichnung (summa cum laude)" darf als Gesamtnote nur dann gegeben werden, wenn die Dissertation dieses Prädikat erhalten hat.

(2) Nach Festsetzung der Gesamtnote durch die Promotionskommission erhält die Doktorandin/der Doktorand auf Antrag ein Zwischenzeugnis, das den Titel der Dissertation, die Einzelprädikate von Dissertation und Disputation sowie das Gesamtprädikat enthält. Dieses Zwischenzeugnis berechtigt nicht zum Führen des Doktorgrades.

(3) Nach Abschluss des Promotionsverfahrens ist der gesamte Promotionsvorgang weiterhin vertraulich zu behandeln; innerhalb eines Jahres hat die/der Promovierte bzw. ehemalige Doktorandin/Doktorand das Recht auf Einsichtnahme in die Promotionsakte.

(4) Ist die Disputation nicht bestanden, so ist die begründete Entscheidung der Doktorandin/dem Doktoranden von der/dem Promotionsausschussvorsitzenden schriftlich innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen. Die Disputation darf dann frühestens nach drei, und muss spätestens nach sechs Monaten einmal wiederholt werden.

(5) Ist auch die zweite Disputation nicht bestanden, so erklärt die Promotionskommission die Promotion für nicht bestanden und begründet ihre Entscheidung. Die Entscheidung wird der Kandidatin/dem Kandidaten von der/dem Promotionsausschussvorsitzenden schriftlich innerhalb von zwei Wochen mitgeteilt.

(6) Ist die gesamte Promotion nicht bestanden, so kann die Zulassung zu einem neuen Promotionsverfahren beantragt und die neue Dissertation frühestens nach einem Jahr vorgelegt werden.

§ 11

Promotionszusatzfächer

(1) Hat sich die Doktorandin/der Doktorand im Rahmen der forschungsbezogenen Ausbildung in Zusatzfächern Kenntnisse angeeignet, über die sie/er eine Prüfung ablegen möchte, so ist ihr/ihm Gelegenheit dazu zu geben.

23/2001 FU-Mitteilungen Seite 5.


(2) Vor der Zulassung zur Prüfung in einem solchen Zusatzfach sind im Einvernehmen mit dem für das Fach zuständigen Fachbereich die Mindestzulassungsbedingungen festzulegen. Eine Prüfung im Zusatzfach dauert etwa 30 Minuten. Sie muss nach der Einreichung der Dissertation und vor sowie unabhängig von der Disputation erfolgen.

(3) Die Doktorandin/Der Doktorand kann bei der/dem Promotionsausschussvorsitzenden beantragen, eine in dem Zusatzfach erbrachte Prüfungsleistung gemäss Abs. 1 in die Promotionsurkunde aufzunehmen. Die Leistung wird nach den jeweils gültigen Prüfungsordnungen bewertet.

§ 12

Veröffentlichung und Publikationsform

(1) Die Dissertation ist in angemessener Weise der wissenschaftlichen Öffentlichkeit durch Vervielfältigung und Verbreitung zugänglich zu machen. Dies ist geschehen, wenn die Doktorandin/der Doktorand zusätzlich zu den nach § 5 Abs. 6 erforderlichen drei Exemplaren unentgeltlich an die Universitätsbibliothek abliefert:

a) 40 Exemplare in Buch- oder Fotodruck zum Zwecke der Verbreitung oder

b) 3 Originalveröffentlichungen, wenn die Veröffentlichung der gesamten Dissertation in einer Zeitschrift erfolgt, oder

c) 3 Originalexemplare, wenn ein gewerblicher Verlag die Verbreitung über den Buchhandel übernimmt, und eine Mindestauflage von 150 Exemplaren nachgewiesen wird, oder

d) 3 Exemplare in kopierfähiger Maschinenschrift zusammen mit der Mutterkopie und 50 weiteren Kopien in Form von Mikrofiches oder

e) eine elektronische Version, deren Datenformat und Datenträger mit der Universitätsbibliothek abzustimmen sind.

Im Falle von a) ist die Universitätsbibliothek verpflichtet, die überzähligen Tauschexemplare vier Jahre lang in angemessener Stückzahl aufzubewahren. In den Fällen b) und c) muss die Veröffentlichung als Dissertation unter Angabe des Dissertationsortes ausgewiesen sein. In den Fällen a) und d) überträgt die Doktorandin/der Doktorand der Hochschule das Recht, weitere Kopien von ihrer/seiner Dissertation herzustellen und zu verbreiten. In jedem Fall ist eine von der ersten Gutachterin/dem ersten Gutachter genehmigte Zusammenfassung (Abstract) der Dissertation im Umfang von nicht mehr als einer Seite für die Zwecke der Veröffentlichung beizufügen.

(2) Wird eine Dissertation von einem gewerblichen Verlag vertrieben und wird dafür ein Druckkostenzuschuss aus öffentlichen Mitteln gewährt, so ist eine angemessene Anzahl von Exemplaren der Universitätsbibliothek für Tauschzwecke zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Veröffentlichung und Erfüllung der Ablieferungspflicht gemäss Abs. 1 müssen innerhalb eines Jahres, gerechnet vom Termin der Disputation, erfolgen. Über Fristverlängerungen entscheidet der Promotionsausschuss.

§ 13

Promotionsurkunde

(1) Über die Promotion wird eine Urkunde in deutscher (auf Antrag auch in englischer) Sprache ausgestellt.

(2) Die Urkunde muss folgende Angaben enthalten:

a) Namen der Freien Universität Berlin und des Fachbereichs Biologie, Chemie, Pharmazie,

b) Namen, das Geburtsdatum und den Geburtsort der/des Promovierten,

c) verliehenen akademischen Grad "Doktorin der Naturwissenschaften (Dr. rer. nat.)" oder "Doktor der Naturwissenschaften (Dr. rer. nat.)",

d) Titel der Dissertation,

e) Datum der Disputation, das als Datum der Promotion gilt,

f) Bewertungen der Dissertation und Disputation sowie die Gesamtbewertung der Promotion,

g) im Zusatzfach erbrachte Prüfungsleistung gemäss § 11, sofern die Doktorandin/der Doktorand dies beantragt hat,

h) Namen der Gutachterinnen/Gutachter,
i) Namen und die Unterschrift der Dekanin/des Dekans,
j) Siegel der Freien Universität Berlin.

(3) Stellt sich vor der Aushändigung der Promotionsurkunde heraus, dass

1. die Antragstellerin/der Antragsteller über wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung des Doktorgrades getäuscht hat,

oder

2. wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung des Doktorgrades irrigerweise als gegeben angenommen worden sind, ohne dass ein Fall der Nr. 1 vorliegt,

so wird vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Promotionsausschusses die Promotionsurkunde nicht ausgehändigt und im Falle des Promotionsverfahrens nach §§ 1 bis 12 die Gesamtprüfung für nicht bestanden erklärt.

(4) Die Promotionsurkunde soll innerhalb von sechs Wochen nach Mitteilung über die Erfüllung der Ablieferungspflicht gemäß § 12 Abs. 1 und Abs. 3 ausgehändigt werden. Die Promotionsurkunde berechtigt zur Führung des akademischen Grades "Doktorin der Naturwissenschaften (Dr. rer. nat.)" oder "Doktor der Naturwissenschaften (Dr. rer. nat.)".

§ 14

Gegenvorstellung

Die Gegenvorstellung gegen das Ergebnis des Promotionsverfahrens ist mit schriftlicher Begründung innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Ergebnisses an die/den Promotionsausschussvorsitzende/n zu richten. Der/Die Promotionsausschussvorsitzende ist für eine ordnungsgemäße Durchführung des Gegenvorstellungsverfahrens verantwortlich. Sie/Er leitet die Gegenvorstellung den Mitgliedern der Promotionskommission zu. Der/Die Promotionsausschussvorsitzende teilt die Entscheidung der Kommission über die Gegenvorstellung der/dem Betroffenen mit. Die Promotionskommission entscheidet grundsätzlich innerhalb eines Monats über die Gegenvorstellungen. Dabei sind die getroffenen Bewertungen und die für die Bewertung maßgeblichen Gründe zu überprüfen. Das Ergebnis dieser Überprüfung einschließlich der Benotung ist schriftlich zu begründen.

§ 15

Gemeinsames Promotionsverfahren mit ausländischen Bildungseinrichtungen

(1) Das Promotionsverfahren kann gemeinsam mit ausländischen Bildungseinrichtungen durchgeführt werden, wenn

a) die Antragstellerin/der Antragsteller die Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren an der Freien Universität erfüllt,

Seite 6 FU-Mitteilungen 23/2001.


b) die ausländische Bildungseinrichtung nach ihren nationalen Rechtsvorschriften das Promotionsrecht besitzt,

c) der von der ausländischen Hochschule zu verleihende akademische Grad im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes (HRG) anzuerkennen wäre.

(2) Die Durchführung des gemeinsamen Promotionsverfahrens soll für den Einzelfall oder generell vertraglich geregelt werden. Die vertraglichen Regelungen gelten neben den Bestimmungen dieser Promotionsordnung. Bei ihrer Vereinbarung sind für Anforderungen und Verfahren zur Sicherstellung der Gleichwertigkeit die Regelungen dieser Promotionsordnung zu berücksichtigen.

§ 16

Ehrenpromotion

Der Promotionsausschuss kann auf Antrag der Dekanin/des Dekans oder der Forschungskommission oder von mindestens drei hauptberuflichen Professorinnen/Professoren des Fachbereichs Biologie, Chemie, Pharmazie den akademischen Grad der "Doktorin der Naturwissenschaften ehrenhalber (Dr. rer. nat. h.c.)" oder "Doktor der Naturwissenschaften ehrenhalber (Dr. rer. nat. h.c.)" für hervorragende wissenschaftliche Leistungen in den Naturwissenschaften verleihen, die für eines der im Fachbereich vertretenen Gebiete bedeutsam sind. Für die Beurteilung dieser Leistungen ist eine Promotionskommission nach § 7 vom Promotionsausschuss zu bestellen, die diesem eine Empfehlung unter Berücksichtigung von zwei auswärtigen Gutachten vorlegt. Der Beschluss des Promotionsausschusses bedarf der Mehrheit der zur Führung des Doktorgrades berechtigten Mitglieder des Promotionsausschusses.

§ 17

Entziehung des Doktorgrades

Die Doktorgrade gemäß § 1 können nach § 34 Abs. 8 BerlHG in Verbindung mit § 8 der Verordnung über die Führung akademische Grade entzogen werden.

§ 18

Inkrafttreten, Übergangsregelungen und Außerkrafttreten

(1) Diese Promotionsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Mitteilungen der Freien Universität Berlin in Kraft. Die Promotionsordnungen der vormaligen Fachbereiche Biologie vom 19. Mai 1993 (FU-Mitteilungen Nr. 31/1993), Chemie vom 27. Februar 1998 (FU Mitteilungen Nr. 6/1998) und Pharmazie vom 24. April 1985 (FU-Mitteilungen Nr. 9/1985) treten gleichzeitig außer Kraft.

(2) Kandidatinnen/Kandidaten, die bei Inkrafttreten dieser Promotionsordnung vom 14. Februar 2001 an einer Dissertation arbeiten und zum Promotionsverfahren gemäss den Promotionsordnungen der vormaligen Fachbereiche Biologie, Chemie und Pharmazie gemäß (1) zugelassen sind, können das Promotionsverfahren noch nach den bisherigen Ordnungen abschließen, sofern eine Übergangsfrist von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Ordnung nicht überschritten wird. § 12 der vorliegenden Ordnung gilt auch für alle noch nicht abgeschlossenen Verfahren nach den bisher geltenden Ordnungen.

23/2001 FU-Mitteilungen Seite 7




 

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Letzte Änderung: 2004-01-14