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Die in dieser Datenbank gespeicherten Informationen stammen aus verschiedenen Quellen, in der Regel aus Chemikalienkatalogen verschiedener Firmen (insbesondere von Riedel-de Haën und von Merck-Schuchardt). Die Ausgangsdaten sind weder fehlerfrei noch generell konsistent; die Auswahl für die Datenbank erfolgte relativ willkürlich, in der Regel ohne Überprüfung. Zur Zeit sind Daten für über 7600 Substanzen enthalten.
Wir stellen die Informationen völlig unverbindlich zur Verfügung. Irgendeine Gewähr auf Richtigkeit können wir nicht geben. Teilen Sie uns gravierende Fehler bitte mit.
Falls Kohlenstoff vorhanden ist (u.a. alle organischen Substanzen), stehen erst die C-Atome, dann die H-Atome (soweit vorhanden), dann alle übrigen Symbole (einschließlich D) in streng alphabetischer Reihenfolge.
Bei kohlenstofffreien Verbindungen stehen sämtliche Symbole in alphabetischer Reihenfolge.
Die Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) schreibt vor, daß gefährliche Güter der Klassen 3, 6.1 und 8 nur dann zusammengepackt werden dürfen, wenn sie nicht gefährlich miteinander reagieren können. Gefährliche Reaktionen im Sinne der GGVS sind:
Die Frage, ob eine der hier beschriebenen gefährlichen Reaktionen zwischen verschiedenen Stoffen der genannten Klasse auftreten kann, ist geprüft und das Ergebnis dieser Prüfung in einem Zusammenpack-Code niedergelegt worden. Dieser Zusammenpack-Code ordnet jedem Stoff der Klassen 3, 6.1 und 8 einer mit einem Großbuchstaben dargestellten Packkategorie zu. Er legt damit fest, mit welchen anderen Stoffen - nämlich mit denen gleicher Klasse und Pack-Kategorie der Stoff zusammengepackt werden kann. Eine Ausnahme bildet die Packkategorie X. Stoffe, die dieser Kategorie zugeordnet sind, dürfen nicht mit anderen Stoffen zusammengepackt werden. Stoffe, die nicht der GGVS unterliegen, dürfen grundsätzlich nicht mit Gefahrgütern zusammengepackt werden. Die in dieser Datei enthaltenen Pack-Kategorien beziehen sich nur auf den Landverkehr.
Jedem Artikel ist, abhängig von seinen Gefahrenmerkmalen, eine Lagerklasse (LGK) zugeordnet. Die Definition der Lagerklassen entspricht dem "Konzept zur Zusammenlagerung von Chemikalien" des VCI. Grundlage dieses Konzeptes sind Gesetze, Vorschriften und Technische Regeln der Bundesrepublik Deutschland. Es bedeuten:
Artikel einer Lagerklasse dürfen in der Regel in einem Lagerabschnitt gelagert werden. Die Zusammenlagerung von Artikeln verschiedener Lagerklassen wird ausführlich durch eine Tabelle Separat- oder Zusammenlagerung im VCI-Konzept beschrieben. Flüssige und feste Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die nicht die Kriterien der LGK 1 - 8 erfüllen, werden in dieser Datei mit LGK 10 - 13 gekennzeichnet. Auf eine weitere Differenzierung zwischen den Lagerklassen 10, 11, 12 und 13 wird in dieser Datei verzichtet da die Lagerklassen stoffbezogen angegeben werden. Die Brennbarkeit der Einheit Stoff/Verpackung kann deshalb nicht beurteilt werden. Gesetzliche Zusammenlagerungsbeschränkungen innerhalb der Lagerklassen 10 - 13 gibt es nicht. Bei der Zusammenlagerung von Artikeln der LGK 10 - 13 mit anderen Lagerklassen muß bei Anwendung der Tabelle Separat- oder Zusammenlagerung die Brandgefährlichkeit von Stoff und Verpackung berücksichtigt werden. Das Konzept zur Zusammenlagerung von Chemikalien kann angefordert werden bei:
Verband der chemischen Industrie e.V. Karlstr. 21 60329 Frankfurt 1 Tel. 069/2556-0
In dem (laufend aktualisierten) Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 16.8.1967 sind derzeit gut 2000 Chemikalien mit allen erforderlichen R-Sätzen aufgeführt. Deren Kennzeichnung ist damit gewissermaßen amtlich und muß daher stets in der angegebenen Form verwendet werden (sog. "Legaleinstufung"). Stoffe, die noch nicht nach dieser Richtlinie eingestuft sind, sind aufgrund eigener Erkenntnisse des Herstellers/Nutzers zu kennzeichnen (sog. "Selbsteinstufung"). Da die einzelnen Hersteller dabei nicht selten zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, erklärt dies, weshalb es bei der Kennzeichnung von Chemikalien gelegentlich Abweichungen geben kann. Die Definition über die Zuteilung von R-Sätzen ist im Anhang I der Gefahrstoffverordnung geregelt.
Der MAK-Wert gibt die höchstzulässige Konzentration eines Gases, Dampfes oder Schwebstoffes in der Luft am Arbeitsplatz an, die nach gegenwärtigem Stand der Erkenntnis bei wiederholter und langfristiger, in der Regel 8-stündiger Exposition bei 40 Stunden Wochenarbeitszeit im Durchschnitt von 4 aufeinanderfolgenden Wochen als unbedenklich angesehen wird. Der MAK-Wert wird in der Regel über Zeiträume bis zu einem Arbeitstag integriert. Nach dieser Definition ist eine kurzfristige Überschreitung des MAK-Wertes möglich. Je nach Gefährdungspotential des Stoffes darf diese Überschreitung jedoch bestimmte Zeitspannen sowie bestimmte Spitzenbegrenzungen (2 bis 10 fache des MAK-Wertes) nicht überschreiten. Ist die wöchentliche Arbeitszeit kürzer als 40 Stunden, so gilt nur die Spitzenbegrenzung. Der MAK-Wert wird in ml/m3 (äquivalent dazu ist die Einheit ppm = parts per million) oder in mg/m3 angegeben. Der in ppm angegebene Wert kann durch Multiplikation mit dem Ausdruck Molgewicht/24 in mg/m3 umgerechnet werden (gilt für 20 Grad C und 1013 hPa). Da für Carcinogene nach gegenwärtiger Erkenntnis keine beliebig kleine als unbedenklich anzusehende Konzentration definiert werden kann, erfolgt die Vorgabe einer Grenzkonzentration hier durch die technische Richtkonzentration (TRK): Die Einhaltung des TRK-Wertes soll das Risiko einer Beeinträchtigung der Gesundheit mindern, ohne dies völlig ausschließen zu können. Er ist als Anhaltspunkt für zu treffende Schutzmaßnahmen zu werten und sollte bei gegebenen technischen Möglichkeiten möglichst weit unterschritten werden.
= Verordnung über brennbare Flüssigkeiten
Nach dieser Verordnung werden Lösungsmittel in die folgenden Gefahrklassen eingeteilt:
Bedauerlicherweise sind diese Definitionen nicht mit der Abgrenzung der Gefahrensymbole F (leicht entzündlich) und F+ (hochentzündlich) identisch. Eine Kennzeichnungspflicht nach der VbF besteht in erster Linie für Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten. In chemischen Laboratorien ist diese Kennzeichnung daher im allgemeinen nicht notwendig.
In dem (laufend aktualisierten) Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 16.8.1967 sind derzeit gut 2000 Chemikalien mit allen erforderlichen S-Sätzen aufgeführt. Deren Kennzeichnung ist damit gewissermaßen amtlich und muß daher stets in der angegebenen Form verwendet werden (sog. "Legaleinstufung"). Stoffe, die noch nicht nach dieser Richtlinie eingestuft sind, sind aufgrund eigener Erkenntnisse des Herstellers/Nutzers zu kennzeichnen (sog. "Selbsteinstufung"). Da die einzelnen Hersteller dabei nicht selten zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, erklärt dies, weshalb es bei der Kennzeichnung von Chemikalien gelegentlich Abweichungen geben kann. Die Definition über die Zuteilung von S-Sätzen ist im Anhang I der Gefahrstoffverordnung geregelt.
In dem (laufend aktualisierten) Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 16.8.1967 sind derzeit gut 2000 Chemikalien mit allen erforderlichen Warnsymbolen aufgeführt. Deren Kennzeichnung ist damit gewissermaßen amtlich und muß daher stets in der angegebenen Form verwendet werden (sog. "Legaleinstufung"). Stoffe, die noch nicht nach dieser Richtlinie eingestuft sind, sind aufgrund eigener Erkenntnisse des Herstellers/Nutzers zu kennzeichnen (sog. "Selbsteinstufung"). Da die einzelnen Hersteller dabei nicht selten zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, erklärt dies, weshalb es bei der Kennzeichnung von Chemikalien gelegentlich Abweichungen geben kann. Die Definition über die Zuteilung von Warnsymbolen ist im Anhang I der Gefahrstoffverordnung geregelt. Alle Warnsymbole verfügen über einen Kennbuchstaben. Es bedeuten:
(Lethal Dose Low) Diejenige niedrigste Dosis, bei der durch irgendeine Applikation (außer durch Inhalation) Todesfälle bei Mensch oder Tier bekannt sind.
(Lethal Concentration Low) Diejenige geringste Konzentration der Substanz in der Atemluft, bei der bei Mensch oder Tier Todesfälle auftreten.
(Lethal Dose Fifty) Diejenige Menge (Dosis) eines Stoffes, die bei irgendeiner Applikationsart (außer durch Inhalation) zum Tode von 50 % der Versuchstiere führt.
(Lethal Concentration Fifty) Diejenige Konzentration eines Stoffes in der Atemluft, die zum Tode von 50 % der über eine bestimmte Zeitspanne exponierten Versuchstiere führt. Zusätzlich zur Atemluftkonzentration ist hier also auch immer die Expositionsdauer anzugeben. Zur Einstufung der Inhalationsgefahr schreibt die Gefahrstoffverordnung eine Expositionsdauer von 4 Stunden vor.
Unter Fruchtschädigung wird die Schädigung der Entwicklung ungeborener Kinder verstanden. Das berühmteste Beispiel für einen derartigen Stoff war das Medikament CONTERGAN. Die Einstufung nach § 1.4.2.3 GefStoffV Anhang 1 entspricht der Richtlinie 67/548/EWG und ist damit eine europäische Festlegung. Es bedeuten:
Die Gefahrstoffverordnung definiert in Anhang I statt der Fruchtschädigung die Reproduktionstoxizität. Dieser Begriff beinhaltet neben der Fruchtschädigung darüber hinaus eine durch Chemikalieneinwirkung bedingte Unfruchtbarkeit (Sterilität). Die genannten Kategorien gelten daher sinngemäß auch für diese Gefährdungsart.
Die auf nationaler Ebene von der Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe noch verwendete Einstufungssystematik ist infolge der Internationalisierung des Gefahrstoffrechts veraltet. Die von dieser Kommission vergebenen Einstufungen lauten A, B, C, D, von denen A, B und D in dieser Reihenfolge etwa den Kategorien 1, 2 und 3 der EG-Richtlinie entsprechen. Kategorie C ist eine Einstufung, nach der bei Einhaltung der Grenzwerte eine schädigende Wirkung nicht zu befürchten ist.
Die Einstufung nach § 1.4.2.3 GefStoffV Anhang 1 entspricht der Richtlinie 67/548/EWG und ist damit eine europäische Festlegung. Es bedeuten:
Die auf nationaler Ebene von der Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe noch verwendete Einstufungssystematik ist infolge der Internationalisierung des Gefahrstoffrechts veraltet. Die von dieser Kommission vergebenen Einstufungen lauten IIIA1, IIIA2 und IIIB, die in dieser Reihenfolge etwa den Kategorien 1, 2 und 3 der EG-Richtlinie entsprechen.
= European Inventory of Existing Commercial Chemical Substances
Es handelt sich dabei um das europäische Altstoffverzeichnis. Dieses enthält etwa 100.000 Substanzeinträge. In diese Liste wurden alle Stoffe aufgenommen, die zum Zeitpunkt der Einführung der Ermittlungspflicht für das Gefährdungspotential chemischer Stoffe auf dem Markt waren. Auf diese Weise wurde erreicht, daß die schon vorhandenen Stoffe nicht alle auf einen Schlag gemäß den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes angemeldet werden mußten. Dieser Anmeldevorgang beinhaltet umfangreiche Prüfungen zum Gefährdungspotential, unter anderem auch die Einstufung mit anzubringenden Warnsymbolen und/oder R/S-Sätzen.
= Gefahrgutverordnung Eisenbahn bzw. Straße
Sie ist gültig für den Zuständigkeitsbereich der Deutschen Bahn bzw. für das Straßennetz der Bundesrepublik Deutschland. Es werden die Klassen und Ziffer der Stoffaufzählung sowie ggf. die Verpackungsgruppe angegeben.
Beispiel: GGVE/GGVS 6.1/41a = Bromcyan
GGV-See = Gefahrgutverordnung-See. Weitere Details: siehe IMDG.
Für alle Verkehrsträger gelten folgende Gefahrgutklassen:
Die Stoffe der "Nur Klassen" 1, 2, 4.2, 4.3, 5.2, 6.2 und 7 dürfen nur befördert werden, wenn sie den jeweiligen besonderen Bestimmungen entsprechen. Sofern eine dieser Klassen ohne ergänzende Ziffer oder UN-Nummer angegeben ist, ist der Versand nur unter speziellen Bedingungen oder aufgrund von zwischenstaatlichen Vereinbarungen möglich, die hier nicht aufgeführt sind. Die Angaben in dieser Datei basieren bei internationalen Regelwerten grundsätzlich auf der in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Form, nationale Abweichungen anderer Länder sind nicht berücksichtigt.
Das Experten-Komitee der Vereinten Nationen (UN) gibt Empfehlungen für alle Verkehrsträger heraus, betreffend die Einstufungen von gefährlichen Gütern zu Transportzwecken. Sie werden fortlaufend numeriert. Unterschiedliche UN-Nummern bei dem gleichen Artikel können sich aus terminlichen oder technischen Gründen ergeben. Im Luftversand kann u.U. anstelle der UN-Nr. eine ID-Nr. Verwendung finden.
Beispiel: UN 1889 = Bromcyan
Diese Nummer wird von der EG-Kommission zur Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe vergeben. Bei Zubereitungen und Mischungen wird jeweils die Zuordnung nach der hauptsächlichen Komponente getroffen. Letzteres gilt auch für die Zuordnung der CAS-Nummer.
Beispiel: EG-Index-Nr. 616-011-0-4 = N,N-Dimethylacetamid
IATA = International Air Transport Association
ICAO = International Civil Aviation Organization
Da die "Technical Instruction" der ICAO (Internationale Zivil-Luftfahrt Organisation der UN) noch nicht in die Gesetzgebung der Bundesrepublik übernommen wurde, basieren die Angaben in dieser Datei auf der 32. Ausgabe der "Dangerous Goods Regulation" der IATA (Vereinigung der Luftverkehrs-Gesellschaften). Angegeben werden Klasse und UN-Nummer bzw. ID-Nummer. Sondervorschriften von Staaten oder Fluggesellschaften sind nicht berücksichtigt.
Beispiel: IATA/CAO 6.1 UN 1889 = Bromcyan
= Passenger Aircraft
Die "Packing Instruction" gibt die Bedingungen für die Verpackung an, sowie die erlaubten Mengen im Passagier-Flugzeug. Siehe auch Datenzeile "Verbot Passagierflugzeug" Weitere Details: siehe IATA/CAO.
Beispiel: PAX 611 = Bromchlormethan
= Cargo Aircraft Only
Die "Packing Instruction" gibt die Bedingungen für die Verpackung an, sowie die erlaubten Mengen im Fracht-Flugzeug. Bei Verbot des Transportes steht: F = FORBIDDEN. Packstücke, die die Bedingungen nach PAX erfüllen, dürfen immer auch in Frachtmachinen befördert werden. Weitere Details: siehe IATA/CAO. Beispiel: CAO 618 = Bromchlormethan
= Règlement International concernant le transport des marchandises Dangereuses par chemin de fer.
Die "Ordnung für die interantionale Eisenbahn-Beförderung gefährlicher Güter" regelt den grenzüberschreitenden Bahnversand. Es gelten die gleichen Aussagen, wie bei GGVE/GGVS, bei einigen Stoffen gibt es jedoch auch abweichende Einstufungen.
Beispiel: RID 6.1/41a = Bromcyan
= Accord européen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par Route
Dieses Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße regelt den grenz-überschreitenden LKW-Versand. Es trifft weitgehend gleiche Aussagen wie RID.
Beispiel: ADR 6.1/41a = Bromcyan
= International Maritime Code for Dangerous Goods
Der IMDG-Code ist eine Ausarbeitung der IMO (International Maritime Organization der UN). In der Bundesrepublik Deutschland ist der IMDG-Code Bestandteil der GGV-See. Angegeben werden Klasse (Siehe GGVE/GGVS), Verpackungsgruppe und UN-Nummer. Die Angaben entsprechen dem 25. Amendment, soweit nicht abweichende oder weitergehende Vorschriften der GGV-See bestehen.
Beispiel: IMDG 6.1/I UN 1889 = Bromcyan
Wenn keine UN-Nummer vorliegt, jedoch eine Kennzeichnung erforderlich ist, vergibt die IATA eine Identifizierungs-Nummer.
Beispiel: ID 8004 = Reagenzien-Sätze