Prüfungen, Wiederholungsprüfungen und Ersatzprüfungen
- Für die Bewertung von Klausuren hat der Prüfungsausschuss eine Empfehlung für einen
Bewertungsschlüssel (Prüfungsausschuss 15.03.2006; 31.05.2006) herausgegeben.
- Bestandenen Leistungen werden Leistungspunkte zugeordnet.
- Für korrigierte Klausuren wird eine Einsichtnahme gewährt. Die Modalitäten der Einsichtnahme werden vom
zuständigen Dozenten festgelegt. (Prüfungsausschuss 07.03.2003) Klausuren werden so lange archiviert, dass sie nach
Abschluss der Regelstudienzeit noch weitere 5 Jahre zur Verfügung stehen - längstens also 8 Jahre.
(Prüfungsausschuss 06.05.2008)
- Bei Täuschungen oder Täuschungsversuchen bei einer Klausur gilt grundsätzlich die zugehörige Lehrveranstaltung als
nicht bestanden. Wir bewerten das Prüfungsergebnis auf jeden Fall mit der Note "ungenügend" sowohl für die reguläre
Klausur als auch für die Wiederholungprüfung - egal ob der Täuschungsversuch sich schon bei der ersten Klausur ereignet hat
und die Wiederholungsprüfung noch gar nicht stattgefunden hat oder ob sich der Täuschungsversuch erst in der
Wiederholungsprüfung ereignet hat und die Teilnahme an der regulären Klausur entschuldigt, z.B. durch Attestvorlage versäumt
wurde. Bei Prüfungen, die sich aus mehreren Teilprüfungen (= mehrere Teilklausuren) zusammensetzen, reicht ein
Täuschungsversuch in einer der Teilprüfungen, um die genannten Folgen eintreten zu lassen.
Die Konsequenzen sind erstens, dass die Veranstaltung im laufenden Semester nicht mehr erfolgreich absolviert werden kann und
zweitens, dass bei der Wiederholung der Veranstaltung in einem Folgesemester ein Maluspunkt zugewiesen wird.
Plagiate in Praktikumsprotokollen können von unterschiedlichem Schweregrad sein - angefangen von der
Übernahme einer Abbildung bis hin zum Kopieren ganzer Protokolle. Gleiches gilt für Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung der Versuche.
Entsprechend breiter ist der Sanktionsgrad, der angefangen von der
Ermahnung bis zur Feststellung reichen kann, dass der betreffende Versuch oder sogar das gesamte Praktikum nicht bestanden ist
und wiederholt werden muss.
In schwerwiegenden Fällen, die die Entziehung des angestrebten
Hochschulgrades rechtfertigen würden, kann der Prüfungsausschuss bestimmen, dass die Gesamtprüfung endgültig
nicht bestanden ist. (§8(3) Satzung für allgemeine Prüfungsangelegenheiten)


