Prüfungen, Wiederholungsprüfungen und Ersatzprüfungen
- Ohne triftigen Grund versäumte Prüfungen werden mit "nicht bestanden" (5) bewertet. (§ 6 Prüfungsordnung)
Mit triftigem Grund versäumte Prüfungen gelten als nicht unternommen. Für mit triftigem Grund versäumte
Prüfungen wird vom Dozenten gemäß § 6(2) der Prüfungsordnung eine Ersatzprüfung festgelegt.
(Prüfungsausschuss 21.11.2007)
- Triftige Gründe für das Versäumen einer Prüfung sind abweichend von § 6(2) der Prüfungsordnung
dem Dozenten direkt mitzuteilen. (Prüfungsausschuss 20.11.2003). Der Dozent informiert hierüber das
Prüfungsbüro und legt im Fall der Anerkennung der vorgebrachten Gründe gemäß Ziff. 8 den Termin
für die Ersatzprüfung fest. Er kann dazu verbindlich einen gesonderten Termin oder einen der nächstfolgenden
regulären Prüfungstermine festlegen (Prüfungsausschuss 21.11.2007).
- Nach § 6(2) der Prüfungsordnung sind Gründe für das Versäumen einer Prüfung unverzüglich
vorzutragen. Im Falle einer Erkrankung ist diese Unverzüglichkeit gegeben, wenn das hierzu ausgestellte Attest innerhalb von
drei Werktagen vorgelegt wird. (Prüfungsausschuss 27.5.2008).
- Das für eine Teilprüfung (Teilklausur) vorgelegte Attest führt nur dann zu einer Entschuldigung für die Gesamtprüfung, wenn durch die Teilnahme an dieser Teilprüfung die Gesamtprüfung hätte bestanden werden können. Sind hingegen die anderen Teilprüfungen mit einem so schlechten Ergebnis absolviert worden, dass auch bei einer Teilnahme an dem entschuldigt versäumten Termin die Gesamtprüfung nicht hätte bestanden werden können, ist das Attest ohne Wirkung.


