Zuweisung von Maluspunkten
a) Änderung des Limits
Im Bachelorstudiengang dürfen nach § 12 der Prüfungsordnung nicht mehr als 6 Maluspunkte angesammelt werden. Die Regelung, dass nach dem gleichen Paragraphen innerhalb von drei Semestern nicht mehr als 3 Maluspunkte angesammelt werden dürfen, ist entfallen. Zur Exmatrikulation kommt es also grundsätzlich nur dann, wenn mehr als 6 (oder 8: Siehe dazu den nachfolgenden Beschluss) Maluspunkte angesammelt wurden.
Beschluss des Prüfungsausschuss vom 21.04.2004
Die nach §§12(1) und 15(1) der Prüfungsordnung maximal zulässige Anzahl an Maluspunkten wird wie folgt erhöht:
- Bachelorstudiengang: Von 6 auf 8
- Masterstudiengang: Von 4 auf 5
Diese Erhöhung dient als Ausgleich für die unter b) beschriebene Änderung der Vergabekriterien. Die Regelung betrifft nur Studierende, die sich zum WS 2004/05 oder später immatrikuliert haben. Für früher immatrikulierte Studenten bleibt es bei der in der Prüfungsordnung festgelegten Regelung.
Beschluss des Prüfungsausschuss vom 24.06.2004, bestätigt vom Fachbereichsrat am 20.10.2004
b) Änderung der Vergabekriterien
Einer Auflage des Rechtsamtes zur Angleichung der Prüfungsordnung an die Satzung für Allgemeine Prüfungsangelegenheiten nachkommend wurde die Zuweisung der Maluspunkte wie folgt gändert:
- Ein Maluspunkt wird bei der zweiten und jeder weiteren Wiederholung derselben Prüfungsleistung gezählt.
Diese Regelung betrifft nur Studierende, die sich zum WS 2004/05 oder später immatrikuliert haben. Für früher immatrikulierte Studenten bleibt es bei der in der Prüfungsordnung festgelegten Regelung.
Beschluss des Prüfungsausschuss vom 10.06.2004 und 29.9.2004, bestätigt vom Fachbereichsrat am 20.10.2004
Weitere Erläuterungen zur Vergabe von Maluspunkten.


