Richtlinien zum Berufspraktikum gemäß § 14 der Studienordnung
Der Prüfungsausschuss hat zum Berufspraktikum die folgenden Richtlinien erlassen:
Kriterien
Das Berufspraktikum dient der Orientierung über Möglichkeiten und Bedingungen des späteren Berufslebens. Soweit möglich sollte deshalb ein
Tätigkeitsfeld angestrebt werden,
das den eigenen Vorstellungen über die spätere Tätigkeit als Chemiker oder Chemikerin nahe kommt. Das Praktikum kann dazu überall dort abgeleistet werden,
wo Chemiker
üblicherweise beschäftigt werden. Das schließt Randgebiete wie z.B. eine Patentanwaltskanzlei mit ein. Ausgeschlossen sind alle wissenschaftlich-forschenden
Tätigkeiten.
Infrage kommen dazu:
- Alle marktwirtschaftlichen Unternehmen, die Chemiker beschäftigen. Es kann sich dabei auch um eine industrielle Forschungstätigkeit (z.B. Produktentwicklung)
handeln.
- Öffentlich-rechtliche Institutionen, soweit sie hoheitliche Aufgaben wahrnehmen (z.B. Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung) Es kann sich dabei auch
um Forschungstätigkeiten handeln, die zur Wahrnehmung dieser Aufgaben notwendig sind. Ausgeschlossen sind hingegen reine Forschungsinstitute.
Dauer
Das Berufspraktikum hat eine Dauer von mindestens 8 Wochen. Hierfür werden 8
LP angerechnet. Dauert das
Berufspraktikum länger, so werden angerechnet:
- Bei einer Dauer von 10 bis 11 Wochen 9 LP
- Bei einer Dauer von 12 und mehr Wochen 10 LP
Die Möglichkeit, davon gemäß
§ 14(3) der Studienordnung maximal
4
LP
durch ein Berufspraxisseminar und eine Exkursion zu ersetzen bleibt unberührt.
Anmeldung und Genehmigung
Für Genehmigung und Anmeldung ist der
Praktikumsbeauftragte zuständig. Jedes Berufspraktikum muss vor dessen Beginn genehmigt werden.
Das gilt auch dann, wenn
bekanntermaßen in einem anderen Fall die Ableistung eines Berufspraktikums im gleichen Unternehmen bereits genehmigt wurde. Darüber hinaus muss der Beginn des Praktikums
bei dem
Praktikumsbeauftragten spätestens 2 Wochen nach Aufnahme des Praktikums angemeldet werden.
Praktikumsbestätigung
Über das abgeleistete Berufspraktikum ist von dem Unternehmen eine Bescheinigung auszustellen, welche den Zeitraum der Tätigkeit ausweist.
Bericht
über das abgeleistete Berufspraktikum ist ein
Bericht anzufertigen. Die Frist für die Abgabe des Berichts beträgt 1 Monat nach
Beendigung des Praktikums. Bei
unentschuldigtem
Versäumen der Abgabefrist ist das Berufspraktikum nicht bestanden. Der Bericht ist beim
Praktikumsbeauftragten einzureichen. Das
Berufspraktikum gilt als erfolgreich
absolviert, wenn der Bericht testiert ist. Der Bericht wird nicht benotet.