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Studienabschluss

Beachten Sie die fachspezifischen Regelungen für das Fachgebiet Anorganische Chemie.


 

Zulassung zur Abschlussarbeit:
Aus Gründen der Praktikabilität ist der "Antrag zur Feststellung des Studienabschluss" gemäß § 8 der Prüfungsordnung In einzelne Teile aufgespalten worden. Stellen Sie daher bitte zuerst einen Antrag auf die Zulassung zur Bachelor- bzw. Masterarbeit. Abweichend von den Angaben der Prüfungsordnung stellen Sie diesen Antrag bitte nicht schon ein Semester vor dem Studienabschluss sondern dann, wenn Zeitpunkt und Thema der Bachelorarbeit konkret absehbar sind und ihre sonstigen Studienleistungen in der Hauptsache erfolgreich erbracht wurden. Bedenken Sie andererseits, dass die Anfertigung der Abschlussarbeit ein formal streng geregelter Akt ist. Damit die formalen Bearbeitungen des Antrages rechtzeitig abgeschlossen sind und Sie also rechtzeitig zur Abschlussarbeit zugelassen werden können, muss der Antrag mindestens zwei Wochen vor dem Beginn der Arbeit eingereicht werden.

Die Bachelor- und Masterarbeit sind Studienabschlussarbeiten, sollen also auch erst am Studienende angefertigt werden. Zulassungen zur Bachelorarbeit erfolgen deshalb in der Regel erst dann, wenn inklusive der Arbeit nicht mehr als 30 LP bis zum Studienabschluss fehlen.

 

Anfertigungszeitraum:
Die Abschlussarbeit darf strikt nur in dem Zeitraum angefertigt werden, der im Bewilligungsbescheid ausgewiesen ist, bzw. der in einem bewilligten Verlängerungsantrag zusätzlich eingeräumt worden ist. Wenn es anderswo vermeintlich oder tatsächlich üblich ist, dass Abschlussarbeiten erst dann angemeldet werden, wenn die Bearbeitung schon fast abgeschlossen ist, ist das kein Grund, dies versuchsweise auf Abschlussarbeiten des Studiengangs Chemie zu übertragen. Würde der Prüfungsausschuss dies tolerieren, wäre mit einer Spirale immer ausufernderer Themenstellungen seitens der Dozenten und weiterer inflationärer (heimlicher) Verlängerung der Bearbeitungszeiten zu rechnen. Aus diesem Grunde müssen alle, die eine Abschlussarbeit ohne Genehmigungsbescheid vorzeitig beginnen, damit rechnen, dass die Arbeit nicht bewilligt wird und ein neues Thema zu bearbeiten ist. Insbesondere Absolventen, die außerhalb des Instituts eine Abschlussarbeit anfertigen wollen, sind gehalten, selbst intensiv auf die Einhaltung des regulären Ablaufs zu achten, weil auswärtige Betreuer naturgemäß oft nicht mit den universitären Regularien vertraut sind. Siehe dazu auch die gesonderten Hinweise.

Eine Verlängerung der Bearbeitungszeit wird bei nicht vom Absolventen zu vertretenden Gründen bewilligt. Das kann zum Beispiel der Ausfall eines nicht redundant vorhandenen Messgerätes sein, welches nicht zeitnahe wieder instandgesetzt werden kann. Der gleichzeitige Besuch von noch zu absolvierenden Lehrveranstaltungen kann ebenfalls ein Verlängerungsgrund sein. Wenn die geplanten Experimente nicht erfolgreich verlaufen ist das im Regelfall hingegen kein Grund für eine Verlängerung des Bearbeitungszeitraums.

 

Einreichen der Abschlussarbeiten:
Die Bachelorarbeit und die Masterarbeit sind in maschinenschriftlicher Form in dreifacher Ausfertigung als gebundene Exemplare einzureichen.

Beschluss des Prüfungsausschuss vom 04.11.2004

 

Mängel in der Abschlussarbeit:
Auflagen zur Überarbeitung von Bachelor- oder Masterarbeiten im Falle erheblicher Mängel sind derzeit in den Ordnungen nicht geregelt. Hilfsweise wird daher analog den Festlegungen gemäß § 6(3) der Promotionsordung des Fachbereichs Biologie, Chemie, Pharmazie verfahren. Auf den Bachelor-/Masterstudiengang Chemie adaptiert ergibt sich folgende Regelung:
 
Sehen die Prüferinnen/die Prüfer in der Arbeit Mängel, deren Beseitigung möglich und notwendig erscheint, können sie eine Überarbeitung der Bachelor- oder Masterarbeit, für die Hinweise gegeben werden sollen, verlangen. Sind die Prüferinnen/Prüfer hierüber unterschiedlicher Auffassung, entscheidet der Prüfungsausschuss.

Beschluss des Prüfungsausschuss vom 12.09.2006

 

Einhalten der Regelstudienzeit beim Anfertigen der Masterarbeit:
Dozenten werden gebeten, darauf hinzuwirken, dass Masterarbeiten innerhalb der Regelstudienzeit abgeschlossen werden können. Probleme entstehen dadurch, dass die Bearbeitungszeit für die Masterarbeit mit 6 Monaten bereits genau ein Semester beträgt, zusätzlich aber nach dieser Zeit noch die Verteidigung der Arbeit zu absolvieren ist. Als Datum des Studienabschluss zählt die letzte Prüfungsleistung, in der Regel also das Datum der Verteidigung, wodurch die Regelstudienzeit im ungünstigen Fall um wenige Tage verfehlt werden kann. Eine Maßnahme zum "Hinwirken" auf die Einhaltung der Regelstudienzeit kann z.B. darin bestehen, die Verteidigung auch dann schon zuzulassen, wenn die Bewertungen der Masterarbeit noch nicht vorliegen.

Beschluss des Prüfungsausschuss vom 06.02.2008

 

Zeitraum bis zum Ausstellen des Abschlusszeugnisses
Bitte rechnen Sie damit, dass die Ausstellung des Abschlusszeugnisses nach der Abgabe der Abschlussarbeit noch bis zu 8 Wochen dauern kann. Es sind nicht nur die Prüfer, die selbstverständlich auch eine gewisse Zeit bekommen, um die Gutachten anzufertigen, sondern Ihre Prüfungsakte durchläft verschiedene weitere Stationen, inklusive der dazu notwendigen Postwege. Durch die Bearbeitungszeit für die Ausstellung des Abschlusszeugnisses verlängert sich nicht die bescheinigte Studiendauer, denn maßgebend bleibt das Datum der letzten Prüfung.

 

Externe Abschlussarbeiten
Die externe Anfertigung von Bachelor- oder Masterarbeiten ist möglich. Ist der externe Betreuer kein Chemie-Dozent, so müssen die nach § 11 bzw. § 14 der Prüfungsordnung zu bestellenden Prüfer beide Mitglieder des Instituts für Chemie und Biochemie der FU Berlin sein. Ist der externe Betreuer ein Chemiedozent, kann er auch Prüfer sein und es muss nur der zweite Prüfer Mitglied des Instituts sein. Absolventen können und sollten Vorschläge für die Bestellung der Prüfer machen, wobei zweckmäßigerweise dabei im Vorfeld bereits die fachliche Zuständigkeit der gewünschten Prüfer geklärt werden soll. Sofern die Ordnungen eine mündliche Verteidigung der Arbeit vorsehen, muss diese Verteidigung am Institut für Chemie und Biochemie der FU Berlin erfolgen. Ist der externe Betreuer gleichzeitig auch Prüfer und kann ihm aber eine Anreise zum Institut nicht zugemutet werden, so ist für die Verteidigung ein zweiter Prüfer des Instituts zu benennen.

Egal, ob Prüfer oder nicht: Der externe Betreuer ist stets in den aktuellen Fortgang der Arbeit einzubeziehen. Insbesondere ist ihm der schriftliche Ergebnisbericht vorzulegen, bevor die Arbeit am Institut für Chemie und Biochemie eingereicht wird. Bitte beachten Sie, dass es sich dabei nicht um den Mitarbeiter handelt, unter dessen direkter Anleitung sie gearbeitet haben, sondern um dessen Arbeitsgruppenleiter.

Die Abschlussarbeit muss äquivalent zu den am Institut angefertigten Abschlussarbeiten sein. Die festgelegte Dauer von 8 Wochen für die Bachelorarbeit bzw. 6 Monaten für die Masterarbeit - jeweils inklusive Vorlage des Ergebnisberichts - muss eingehalten und vom externen Betreuer dokumentiert werden. Verlängerungen sind nur möglich, sofern sie rechtzeitig beantragt wurden und vom Prüfungsausschuss genehmigt worden sind. Die wissenschaftliche Qualität muss mit den am Institut angefertigten Abschlussarbeiten vergleichbar sein. Das soll bereits im Vorfeld durch Vorlage eines möglichst detaillierten Arbeitsplans beurteilt werden, der mit den gewünschten Prüfern erörtert und zusammen mit dem Antrag zum Studienabschluss eingereicht wird.

Die Inhalte der Abschlussarbeit dürfen keine "Betriebsgeheimnisse" sein. Der oder die vom Institut bestellten Prüfer müssen einen lückenlosen Einblick in die durchgefürten Tätigkeiten erlangen können.

Für die Abschlussarbeit darf es keine Entlohnung geben. Es ist unschädlich, wenn neben der Abschlussarbeit einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wird. Das kann auch in der gleichen Einrichtung erfolgen, wenn sich die Erwerbstätigkeit klar von der im Rahmen der Abschlussarbeit durchgeführten Forschungstätigkeit abgrenzen lässt. Stipendien gelten nicht als Entlohnung.

Beschlüsse des Prüfungsausschuss vom 23.05.2007; 17.07.2007; 16.12.2008

Man möge mir die 'ungegenderte' Textform verzeihen. Eine konsequente 'weiblich/männlich'-Schreibweise hätte den Text nach meiner Ansicht bis hin zur Unleserlichkeit entstellt (T. Lehmann)

 





 

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T.Lehmann | Letzte Aktualisierung: 05.07.2012| Links