Maluspunkte
Hintergrund
Prüfungen, deren Noten relevant für das Abschlusszeugnis sind, dürfen nicht beliebig oft wiederholt werden. In modularisierten Studiengängen betrifft dies jede im Studium erhaltene Einzelnote, da diese mit dem Gewicht der zugehörigen Leistungspunkte in die Gesamtnote des Abschlusses eingeht. Die regulär vorgesehene und an vielen Universitäten auch praktizierte Limitierung sieht eine Beschränkung auf drei Versuche vor. Ist eine Modulprüfung danach nicht bestanden, ist der Studienabschluss endgültig nicht erreicht und damit auch an anderen Universitäten im betreffenen Fach keine Fortsetzung des Studiums mehr möglich.
An der FU-Berlin gibt es stattdessen eine Maluspunkteregelung. Im Prinzip handelt es sich dabei um ein Kontingent, welches durch das Nichtbestehen von Prüfungen aufgebraucht wird. Im Studiengang Chemie haben Sie derzeit folgende Maluspunkte frei:
- Erstimmatrikulation im WS 2004/05 oder später:
- 8 Maluspunkte im Bachelorstudium und 5 Maluspunkte im Masterstudium
- Erstimmatrikulation vor WS 2004/05:
- 6 Maluspunkte im Bachelorstudium und 4 Maluspunkte im Masterstudium
Der Studienabschluss ist endgültig nicht erreicht, wenn die Maluspunkte aufgebraucht sind.
Die Bedingungen für die Vergabe der Maluspunkte haben sich zum WS 2004/05 geändert. Beide Varianten werden nachfolgend erläutert.
Derzeitige Regelung
- Bitte beachten Sie, dass diese Regelung nachträglich vom Rechtsamt verfügt ist und deshalb noch keinen Niederschlag in den Ordnungstexten gefunden hat.
Zu jeder Prüfung wird eine Wiederholungsprüfung angeboten. Mit der Anmeldung zur Lehrveranstaltung verpflichten Sie
sich zur Teilnahme an der Wiederholungsprüfung für den Fall des Nichtbestehens der regulären Prüfung. Es gibt
keinen Maluspunkt, wenn Sie die reguläre Prüfung nicht bestehen sondern erst die Wiederholungsprüfung mit
Erfolg absolvieren:

Sind Prüfung und Wiederholungsprüfung nicht bestanden, ist der Prüfungszyklus erst einmal abgeschlossen
und Sie sind zu nichts weiter verpflichtet. Handelt es sich um eine Pflichtveranstaltung, müssen Sie sich - handelt
es sich um eine Wahl- oder Wahlpflichtveranstaltung, können Sie sich in irgendeinem späteren Semester
erneut zur Prüfung anmelden. Die Anmeldung ist mit einem ersten Maluspunkt verbunden:

Bestehen Sie die in dem betreffenden Semester die reguläre Prüfung, die für Sie die zweite
Wiederholungsprüfung ist, ist das Prüfungsverfahren abgeschlossen. Wenn Sie erst die Wiederholungsprüfung des
betreffenden Semesters bestehen, die für Sie inzwischen die vierte Wiederholungsprüfung ist, gibt es noch einen
weiteren Maluspunkt. Für jeden weiteren notwendig werdenden Prüfungsversuch gibt es je einen weiteren Maluspunkt:

Haben Sie sich zu einer Lehrveranstaltung angemeldet und versäumen Sie eine Prüfung ohne triftigen Grund, wird dies
mit "5" = "nicht ausreichend" bewertet. Können Sie hingegen einen Grund für die Nichtteilnahme vorweisen, so
gilt der Versuch als nicht unternommen und die Vergabe von Maluspunkten verschiebt sich entsprechend. Bitte beachten Sie, dass in
diesem Fall der Dozent berechtigt ist, einen Ersatztermin zuzuweisen, für den die gleiche Teilnahmeverpflichtung besteht,
wie bei der versäumten Prüfung. Im folgenden Fall hätte der Dozent z.B. auf die reguläre Prüfung des
Folgesemesters verwiesen. Den ersten Maluspunkt würden Sie in diesem Fall dann erhalten, wenn Sie diese Prüfung
ebenfalls nicht bestehen.

Was ist denn nun ein triftiger Grund für die Nichtteilnahme?
Jeder nachvollziehbarer Sie Ihren Grund schildern und je eindeutiger Sie ihn belegen, umso eher wird dies als triftiger Grund
anerkannt. Die durch Attest nachgewiesene Krankheit zählt zu den in der Regel eindeutigen Fällen. Wir helfen gern in
allen erdenklichen Notlagen. Sofern der Eindruck entsteht, dass die Argumente eher vorgeschoben sind, kann die Entschuldigung
einer Nichtteilnahme aber auch abgelehnt werden.
Zu welchem Zeitpunkt müssen die Gründe für die Nichtteilnahme an einer Prüfung angezeigt
werden?
Sobald die Gründe dafür erkennbar und Sie dazu in der Lage sind. Es geht bei den Klausuren nicht anders zu als im
späteren Arbeitnehmerleben, in dem zum Beispiel ärztliche Krankschreibungen am dritten Werktag vorliegen
müssen.
Da das Institut mittlerweile einen erheblichen Aufwand zur überschneidungsfreihen Festsetzung von Klausurterminen betreibt, sollten unzumutbare Überschneidungen gar nicht mehr vorkommen. Bitte kontrollieren Sie trotzdem spätestens am Semesteranfang die Prüfungstermine aller von Ihnen besuchten Lehrveranstaltungen. Es ist Ihnen zuzumuten, schon am Semesteranfang auf die Überschneidungsfreiheit zu achten und bei Problemen unverzüglich um Nachbesserung zu bitten.
Wem müssen die Gründe für die Nichtteilnahme an einer Prüfung dargelegt werden?
Das hängt von der Art der Prüfungsverwaltung ab. In den Chemiestudiengängen wenden Sie sich bitte direkt an die
betreffenden Dozenten. In den vom Campusmanagement verwalteten lehramtsbezogenen Studiengängen wenden Sie sich an Frau Müller.
Was ist mit Maluspunkten, die es dafür gibt, dass zu wenige Leistungspunkte erworben wurden?
Die Zuweisung von Maluspunkten dafür, dass in einer gegebenen Zeitspanne nicht genug Leistungspunkte erworben wurden, ist
ab SS 2006 bis auf weiteres ausgesetzt. Einmal erworbene Maluspunkte bleiben aber bestehen.
Macht es einen Unterschied, ob ich mein Studium mit 6 oder null Maluspunkten beende?
Nein! Die Maluspunkte werden nicht auf dem Zeugnis ausgewiesen und sie ändern nichts an den Benotungen. Es darf beim
Studienabschluss lediglich die maximale Anzahl nicht überschritten sein.
Regelung für den Maluspunkteerwerb bei Erstimmatrikulation im Studiengang Chemie vor SS 2005
Nach der alten Regelung erhalten Sie Maluspunkte für erfolglose Prüfungsversuche. Den ersten Maluspunkt gibt es für den dritten erfolglosen Prüfungsversuch:
Im Prinzip erhalten Sie hier den Maluspunkt einen Prüfungsversuch "später". Das ist der Grund, weshalb die Anzahl der maximal möglichen Maluspunkte wie oben beschrieben unterschiedlich ist. Ansonsten ist das Verfahren gleich: Insbesondere ist
- die Anmeldung zur Prüfung auch hier mit der Verpflichtung verbunden, bei Nichtbestehen der regulären Prüfung auch an der Wiederholungsprüfung teilzunehmen,
- erfordert die Wiederholung der Teilnahme an einer Lehrveranstaltung auch eine erneute Anmeldung zur Prüfung
- und es gelten die gleichen Bedingungen hinsichtlich des entschuldigten Versäumens einer Prüfung.
Sind in naher Zukunft Änderungen zu erwarten?
Der Akademische Senat wird in der nächsten Satzung für allgemeine Prüfungsangelegenheiten die Verfahrensweisen für die Begrenzung der Wiederholbarkeit von Prüfungsleistungen neu regeln. Einzelheiten, insbesondere auch Übergangsregelungen für bereits immatrikulierte Studenten werden zu gegebener Zeit bekannt gegeben.


